Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über den von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 7. Februar 2019 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Andrzej S***** verbüßt derzeit eine zum Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck
– rechtskräftig (ON 345, 523, 558) – verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017, AZ 21 Bl 273/17f (ON 725), wies das Landesgericht Innsbruck als Senat von drei Richtern einen auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 1 und Z 2 StPO und auf Hemmung des Strafvollzugs gerichteten Antrag des Verurteilten vom Oktober 2017 (ON 710, 719) ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 26. April 2018, AZ 7 Bs 303/17t, nicht Folge.
Daraufhin beantragte der Verurteilte am 5. Mai 2018, das Oberlandesgericht Innsbruck möge dem Landesgericht Innsbruck eine Frist setzen zur „konkreten Sachentscheidung“ bezüglich des auf § 353 Z 1 StPO gestützten Teils des Wiederaufnahmeantrags vom 10. August 2017, der sich auf die Behauptung stützte, seine Verurteilung sei durch eine strafbare Handlung dritter Personen (Handlungen von Polizeibeamten) verursacht worden.
Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29. Mai 2018, AZ 7 Fss 2/18h, ab, weil das Erstgericht – unter (pauschalem) Hinweis auf Entscheidungen, die zu vom Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit wiederholt aufgestellten Thesen zu angeblicher Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Festnahme und Durchsuchung eingegangen waren – auch dem diesbezüglichen Vorbringen „zu Recht die Eignung für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgesprochen“ habe (BS 7).
Mit (am 14. Februar 2019 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangtem) Antrag vom 7. Februar 2019 begehrt S***** nunmehr die Fristsetzung durch den Obersten Gerichtshof, weil das Oberlandesgericht Innsbruck säumig sei
1./ mit der Beschwerdeentscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 10. August 2017,
2./ mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vom 5. Mai 2018,
3./ mit der Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 78 StPO in Bezug auf vom Beschwerdeführer behauptete Straftaten „nach §§ 4 HausRG, 302, 303 StGB dritter Personen (Polizeibeamten)“.
Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht Innsbruck den in seine Kompetenz fallenden prozessualen Handlungspflichten zu 1./ und 2./ nachgekommen, nämlich mit der Entscheidung über die Beschwerde zu AZ 7 Bs 303/17t am 26. April 2018 und mit jener über den Fristsetzungsantrag zu AZ 7 Fss 2/18h am 29. Mai 2018.
Dass diese – unanfechtbaren – Entscheidungen des Oberlandesgerichts inhaltlich nicht den Vorstellungen des Antragstellers entsprachen oder diesem in Bezug auf angebliche strafbare Handlungen von Polizeibeamten als nicht ausreichend begründet erscheinen, bewirkt keine Säumigkeit dieses Gerichts (RIS-Justiz RS0059285), was dem Einschreiter mittlerweile hinlänglich bekannt sein sollte (vgl 11 Fss 1/17m; 11 Fss 1/18p [11 Fss 2/18k]; 11 Fss 3/17f; 11 Fss 1/19i; 11 Fss 2/19m).
Die Erfüllung der Pflicht nach § 78 Abs 1 StPO ist – wie die demonstrative Aufzählung konkreter von dieser Norm umfasster Fälle zeigt – keine Verfahrenshandlung iSv § 91 Abs 1 GOG, sodass eine angebliche Säumigkeit damit nicht in dessen Anwendungsbereich fällt. Ein Rechtsschutzdefizit kann in diesem Zusammenhang mit Blick auf § 80 Abs 1 StPO nicht ausgemacht werden.
Der Fristsetzungsantrag war somit zur Gänze abzuweisen (§ 91 Abs 3 GOG).
Textnummer
E124760European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:011FSS00003.19H.0322.000Im RIS seit
25.04.2019Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022