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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art129a Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, in der Beschwerdesache des G D in K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 7. Jänner 1999, Zl. 37.956/97-IX, betreffend Bewilligung von Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges bzw. von Zahlungserleichterungen nach § 54a und § 54b Abs. 3 VStG, sowie die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 13. Jänner 1999, Zl. 37956/97 IX, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 7. Jänner 1999 wurde einem Ansuchen des Beschwerdeführers (vom 13. November 1998) auf "Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens bis 1 Monat nach Beendigung der Haftstrafe nicht stattgegeben". In der Begründung wurde ausgeführt, über den Beschwerdeführer sei mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 13. März 1998 (wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) eine Geldstrafe von insgesamt 70.000,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 16 Tagen und 12 Stunden verhängt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich schon längere Zeit in Haft, er sei arbeits- und einkommenslos und besitze keine pfändbaren Gegenstände. Die verhängte Geldstrafe sei uneinbringlich. Daß seine finanziellen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur seien und er nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist in der Lage sein werde, die Geldstrafe zu entrichten, werde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. In dieser Hinsicht enthalte sein Antrag nur unbestimmte und ungenügende Angaben.
Mit einem am 13. Jänner 1999 ausgefertigten Verwaltungsformular 33.2 (Aufforderung zum Antritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe) erließ die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufforderung, die über ihn verhängte Ersatzfreiheitsstrafe als Anschlußhaft bei der Justizanstalt in Klagenfurt anzutreten.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 7. Jänner 1999 und deren (vom Beschwerdeführer als "Bescheid" angesehene) Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe richtet sich - nach Inhalt der Eingabe vom 18. Jänner 1999 in Zusammenhalt mit deren schriftlichen Ergänzungen vom 1. März 1999 sowie vom 12. März 1999 und den beigebrachten Beilagen - die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in dieser Gesetzesstelle normierte Erschöpfung des Instanzenzuges ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung des § 54c VStG in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG der beschwerdeführenden Partei gegen Entscheidungen über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges (§ 54a) oder auf Zahlungserleichterung (§ 54b Abs. 3) der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt) die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates offensteht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95-10, u.a., sowie den hg. Beschluß vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/09/0314). Diese Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates hat die beschwerdeführende Partei unterlassen.
Das im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.
Abgesehen davon, daß bei einem "Anschlußvollzug" eine Aufforderung zum Strafantritt nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. § 53b Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 VStG), stellt diese am 13. Jänner 1999 ausgefertigte Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt weder einen Bescheid noch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, weshalb insoweit mangels Erlassung eines anfechtbaren Verwaltungsaktes eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommen konnte.
Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des im vorliegenden Verfahren eingerichteten Instanzenzuges und mangels Vorliegen eines vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbaren Verwaltungsaktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Mit Rücksicht auf diese Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, ihm (zur Erhebung seiner unzulässigen Beschwerde) Verfahrenshilfe zu gewähren (vgl. hiezu für viele den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0267).
Wien, am 7. April 1999
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999090009.X00Im RIS seit
15.02.2001