Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 24 HR 64/18z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 14. Februar 2019, AZ 9 Bs 49/19b, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss wurde – die vierzehntägige Rechtsmittelfrist des § 4 Abs 1 GRBG auslösend (RIS-Justiz RS0110492) – am 18. Februar 2019 dem (gemäß § 61 Abs 2 StPO bestellten, demnach durch den Beschuldigten nicht kündbaren) Verteidiger des Beschwerdeführers wirksam zugestellt. Die vom Beschuldigten selbst verfasste, am 6. März 2019 der Leitung der Justizanstalt Graz-Jakomini zur Weiterleitung an den Obersten Gerichtshof übergebene (vgl RIS-Justiz RS0106085) Grundrechtsbeschwerde erweist sich daher als verspätet (§ 4 Abs 1 GRBG).
Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061469).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Textnummer
E124745European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00038.19Y.0409.000Im RIS seit
25.04.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019