TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/4 405-1/387/1/20-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Entscheidungsdatum

04.04.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lith
WRG 1959 §21 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AE 2, AC AD, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. AG AF, AJ 42a, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft DD (belangte Behörde) vom 04.01.2019, Zahl xxx/57-2018,

zu R e c h t:

I.     Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides neu zu lauten haben wie folgt:

„I. Festgestellt wird, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft DD vom 26.04.1929, Zl. zz, verliehene und im Wasserbuch unter Postzahl yyy eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Sammlung und Ableitung von Quellwasser von der GN aa/6 KG BB (BBbach ehemals BCgraben) im Ausmaß von maximal 4 l/s zum Zweck der Errichtung und des Betriebs einer Hausmühle mit Kreissäge auf GN bb und cc je KG BB wegen eigenmächtiger Veränderung des Zwecks der Anlage gemäß § 27 Abs 1 lit h WRG ex lege erloschen ist.

II. Gemäß § 29 Abs 1 WRG sind von Herrn AB BB, AE 2, AC AD als ehemals Berechtigten folgende letztmalige Löschungsvorkehrungen zu treffen:

1.   Aktuell vorhandene und verbundene rotierende und bewegliche Teile im sog. Krafthaus auf GN cc und bb je KG BB sind rückzubauen. Die im Außenbereich vorhandenen und potenziell gefährlichen Teile der Säge sind zu entfernen.

2.   Die im Krafthaus auf GN bb und GN cc je KG BB vorhandenen und nicht dem Stand der Technik entsprechenden Elektroinstallationen sind dauerhaft und sicher außer Betrieb zu setzen.

3.   Die Wiederinbetriebnahme der vorhandenen Generatoren ist zu unterlassen.

4.   Das Leitungssystem der Turbinenzuführung nach der Trink- und Nutzwasserentnahmestelle im Hausbereich des Objektes BB 15 ist zumindest auf kurzem Wege zu trennen. Der Nachweis der Trennung ist fotodokumentarisch festzuhalten.

5.   Die letztmaligen Löschungsvorkehrungen sind unverzüglich und ordnungsgemäß durchzuführen.

6.   Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen entsprochen wurde, ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich bis spätestens 30.11.2019 anzuzeigen.
Hinweis: Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidgemäße und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen (§ 29 Abs 7 WRG).

III. Gemäß § 29 Abs 5 WRG sind alle die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs 1 erster Satz) erloschen.“

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2019 wurde unter Spruchabschnitt I. festgestellt, dass „das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft DD vom 13.11.1934, Zahl: dd verliehene und im Wasserbuch unter der Postzahl: yyy eingetragene Wasserbenutzungsrecht, in Folge „Zweckänderung der Anlage (Abänderung und Erweiterung der Wasserbenutzungsanlage)“ ohne wasserrechtliche Bewilligung „ex lege“ erloschen ist.“

Unter Spruchabschnitt II. wurde weiters festgestellt, dass „bestimmte Anlagenteile für ggstl. privatrechtlich geregelte und genutzte Wasserversorgung, aufgrund gewonnener Erkenntnisse im Zuge des Ermittlungsverfahrens und in Anlehnung an den ggstl. Wasserbezugsvertrag, datiert mit 02.12.2014, weiterhin Verwendung finden.

Als letztmalige Vorkehrungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Löschung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes werden jedoch nachfolgende, unverzüglich durchzuführende Maßnahmen angeordnet:

1.   aktuell vorhandene und verbundene rotierende und bewegliche Teile im sogenannten Krafthaus auf Grundstück cc und bb KG (beide BB) sind rückzubauen; ebenfalls sind im Außenbereich vorhandene und potentiell gefährliche Teile der Säge zu entfernen.

2.   Die im Krafthaus auf Grundstück cc und bb (beide KG BB) vorhandene und nicht dem Stand der Technik entsprechenden Elektroinstallationen sind unverzüglich dauerhaft und sicher außer Betrieb zu setzen.

3.   Die Wiederinbetriebnahme der vorhandenen und nicht dem Stand der Technik entsprechenden Generatoren ist unverzüglich entsprechend zu unterlassen.

4.   Das Leitungssystem der Turbinenzuführung nach der Trink-und Nutzwasserentnahmestelle im Hausbereich des Objektes BB 15 ist zumindest auf kurzem Wege zu trennen. Der Nachweis dieser Trennung ist zumindest fotodokumentarisch festzuhalten.“

Hinsichtlich der Leistungsfrist wurde festgehalten, dass die Wasserrechtsbehörde von der unverzüglichen und ordnungsgemäßen Erledigung der aufgetragenen letztmaligen Löschungsvorkehrungen bis spätestens 30.11.2019 zu verständigen ist.

Unter Spruchabschnitt III. wurde noch festgehalten, dass die im Zusammenhang mit der Errichtung der ursprünglich bewilligten Wasserbenutzungsanlage eingeräumten und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind. Als Rechtsgrundlagen wurden ua die Bestimmungen §§ 27 Abs 1 lit h, 29 Abs 1 und 21 Abs 4 WRG angeführt.

In der Begründung wurde nach wörtlicher Wiedergabe des Verhandlungsergebnisses vom 11.07.2018, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.07.2018, der Stellungnahme der BD vom 22.10.2019 und des Verhandlungsergebnisses vom 19.12.2018 sowie nach Anführung der Rechtsgrundlagen der §§ 27 Abs 1 lit h und 21 Abs 4 WRG zusammengefasst ausgeführt, dass aus den Sachverständigenbeurteilungen eindeutig hervorgehe, dass die bestehende Anlage gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie abgeändert bzw. erweitert worden sei. Es sei nicht nur ein, sondern zwei elektrische Generatoren zur Umwandlung von Energie eingebaut. Im Jahr 1934 sei ursprünglich eine mit Wasserkraft betriebene Hausmühle (Transmission mit Welle) bewilligt worden, nun bestehe aber eine hydroelektrische Anlage. Es sei somit bewiesen, dass der Zweck der im Jahr 1934 behördlich erteilten Wasserbenutzungsanlage offensichtlich ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne Zustimmung der Grundeigentümerin BD geändert worden sei. Der Behörde liege kein Antrag auf Bewilligung der Zweckänderung vor und sei somit das Wasserbenutzungsrecht aus dem Jahr 1934 gemäß § 27 Abs 1 lit h WRG ex lege erloschen. Es folgen noch Ausführungen und Empfehlungen zur Wasserversorgung der Liegenschaften BE Nr. 15 (altes Bauernhaus) und BB 35 (Ferienhaus) des Beschwerdeführers sowie der Familie BF. Schlussendlich wurde auf den Zivilrechtsweg hingewiesen bzw. verwiesen, wobei nicht näher dargelegt wurde, auf welche Sache sich dies beziehen sollte.

1.2.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2019 erhob Herr AB AA Beschwerde und beantragte ua die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beschwerdegründe wurde nach Darlegung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass der Spruch hinsichtlich der Zweckänderung gänzlich unbegründet geblieben sei, da lediglich die Eingaben und Stellungnahmen des Berechtigten sowie der mitbeteiligten Partei wiedergegeben worden seien. Die belangte Behörde vermische zudem zwei voneinander zu trennende Sachverhalte, nämlich einerseits ein öffentlich-rechtliches Wasserbezugsrecht und andererseits einen privatrechtlichen Wasserbezugsvertrag aus dem Jahr 2012 (Anm: richtig wohl 2014). Die belangte Behörde versuche offensichtlich die unrechtmäßige Löschung des Wasserbezugsrechtes damit zu rechtfertigen, dass die Trinkwasserversorgung des Beschwerdeführers sowie des Betroffenen BF privatrechtlich ausreichend gesichert sei. Das Wasserbezugsrecht sei unabhängig von privatrechtlichen Regelungen zu beurteilen. Der Wasserbezugsvertrag auf den die belangte Behörde verweise habe für den Beschwerdeführer keine Wirkung, wie das Landesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 02.02.2018 obiter ausgesprochen habe. Es werde von der belangten Behörde offengelassen, worin der Grund für das Erlöschen des Wasserbenützungsrechtes erblickt werde. Vermeine die belangte Behörde die Begründung in den Ausführungen der Amtssachverständigen zu finden, sei dies tatsächlich gerade nicht der Fall, zumal diese eindeutige Feststellungen treffen würden, die die konsensgemäße Ausübung des Wasserbezugsrechtes durch den Beschwerdeführer belegen würden.

Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft DD vom 13.11.1934 samt integrierter Planskizze gehe eindeutig hervor, dass wohl die Trink- und Löschwasserversorgung als auch der Betrieb des „Trinkwasserkraftwerkes“ vom Bewilligungsbescheid umfasst seien. Der Beschwerdeführer nutze sowohl das Trinkwasser für sich und seinen bäuerlichen Betrieb als auch das Kraftwerk zum Betrieb der Hausmühle und des Sägewerkes regelmäßig.

Als Rechtswidrigkeit aufgrund von Verfahrensfehlern wurde vorgebracht, dass der Amtssachverständige für Maschinenbau und Elektrotechnik festgestellt habe, dass die Wasserbenützungsanlage des Beschwerdeführers über eine Peltonturbine verfüge und von dieser ausgehend die Rotation über Riemenantriebe und Transmissionswellen an die Hausmühle und an das Sägewerk weitergegeben werde. Weiters habe er festgestellt, dass im Zuge des Lokalaugenscheins das Wasserkraftwerk auf seine Funktion hin nicht überprüft worden sei und auch nicht festgestellt werden habe können, ob es sich bei der Peltonturbine um jene Turbine handle, die in den Planunterlagen von 1934 angeführt sei. Diese Negativfeststellungen könnten keinesfalls zulasten des Beschwerdeführers gehen. Es ergebe sich vielmehr zweifelsfrei daraus die Tatsache, dass sich eine Peltonturbine vor Ort befinde, bei der es sich um jene Turbine handeln könnte, die in den Planunterlagen 1934 erwähnt sei. Die Beschreibung des Amtssachverständigen entspreche exakt dem konsentierten Aufbau und auch der Funktionsweise der Wasserbenutzungsanlage gemäß dem Bescheid aus dem Jahr 1934. Lediglich der Ordnung halber werde erwähnt, dass die Wasserausleitung in der Küche des Wohnhauses des Beschwerdeführers im Zuge des Lokalaugenscheins durch den Amtssachverständigen für Wasserbau positiv auf Funktion überprüft worden sei. Die Trinkwasserversorgung des Wohnhauses des Beschwerdeführers sei ebenfalls Teil der „konsentierten Wasserbenützungsanlage“ des Beschwerdeführers. Aus den Stellungnahmen und Feststellungen der Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, dass die Wasserbenützungsanlage des Beschwerdeführers dem kollaudierten Zustand der im Jahr 1934 bewilligten Anlage entspreche, betriebsbereit sei und auch jederzeit in Betrieb genommen werden könne. Dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche und sanierungsbedürftig sei, habe für die rechtliche Beurteilung außer Acht zu bleiben. Dass die gesamte Wasserbenützungsanlage zweifelsfrei tatsächlich vorhanden sei, ergebe sich aus den aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungsmaßnahmen im bekämpften Bescheid wie zB Anschluss an die Druckrohrleitung. Die belangte Behörde hätte daher rechtsrichtig dem Antrag des Beschwerdeführers zur Fristeinräumung hinsichtlich der Anpassung der Wasserbenützungsanlage an den Stand der Technik stattgeben müssen bzw. habe rechtswidrig über den Antrag im Verfahren nicht abgesprochen. Es werde daher der Antrag an das Landesverwaltungsgericht auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Anpassung der Wasserbenützungsanlage an den Stand der Technik gestellt.

Als weiterer Verfahrensfehler wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Einvernahme von AS AR als Zeugen beantragt worden sei zum Beweis, dass die konsensgemäße Nutzung des Wasserbezugsrechtes gegeben sei. Die Behörde habe den Zeugen weder einvernommen noch über den Antrag abgesprochen. Es werde daher der Antrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt, den Zeugen einzuvernehmen.

Abschließend wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.3.    Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 13.02.2019 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Ladung vom 27.02.2019 wurde für den 19.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, welche auf Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Ladung vom 05.03.2019 umberaumt wurde.

Aus dem Wasserbuch (Urkundensammlung) WBPLZ yyy wurden vor der mündlichen Verhandlung folgende Schriftstücke dem Akt des Landesverwaltungsgerichts beigeschlossen (Aktenvermerk vom 27.02.2019) bzw. lagen diese im Verwaltungsakt der belangten Behörde ohne aktenmäßige Erfassung auf:

-    Handschriftliche Niederschrift vom 11.04.1929

-    Bescheid der BH DD vom 26.04.1929, Zl. zz

-    Bescheid/Schreiben der BH DD vom 04.09.1931, Zl. ee/1-1931

-    Bescheid der BH DD vom 13.11.1934, Zl. dd samt Plan

-    Schreiben RA Mag. BI BJ vom 03.05.2016

Vom Landesverwaltungsgericht wurde eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 11.04.1929 zur Frage des Konsenses eingeholt. Die Stellungnahme lag mit Email vom 25.03.2019 vor und wurde in Wahrung des Parteiengehörs den Parteien und Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit Email vom 26.03.2019 zur Kenntnis gebracht.

Am 28.03.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters, Vertreter der BD sowie DI BK BL, maschinenbau- und elektrotechnischer Amtssachverständiger der belangten Behörde, welcher als Zeuge einvernommen wurde, teilnahmen.

Vom Rechtsvertreter wurde eine zeugenschaftliche Erklärung von Herrn BN AR vom 25.03.2019 vorgelegt (Beilage A der Verhandlungsschrift) und klargestellt, dass es sich bei AS AR und BN AR um ein und dieselbe Person handelt. Der Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von diesem wurde zurückgezogen.

Zu dem als Beschwerdeantrag gestellten Antrag an das Landesverwaltungsgericht auf Einräumung einer Sanierungsfrist wurde dieser dahingehend abgeändert, als der Antrag als Säumnisbeschwerde hinsichtlich des schon bei der belangten Behörde gestellten Antrages zu sehen sei.

Von der Richterin erfolgten einleitend Festhaltungen zum relevanten Bescheid, mit welchem ein Wasserbenutzungsrecht eingeräumt wurde, zum Begriff des Wasserbenutzungsrechtes sowie eines Trinkwasserkraftwerkes, der Unterscheidung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Wasserversorgung und dem ausschließlichen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vom Rechtsvertreter wurde auf Nachfrage klargestellt, dass im bereits ergangenen LVwG Erkenntnis vom 02.02.2018 kein Ausspruch „in obiter“ hinsichtlich des Wasserbenutzungsvertrages vom 02.02.2014 erfolgt sei, sondern dieser Gegenstand in der mündlichen Verhandlung im damaligen Beschwerdeverfahren gewesen sei. Vom Vertreter der BD bzw. vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde bestätigt, dass es seit der Entscheidung des LVwG nach wie vor zu keiner Einigung hinsichtlich der Wasserversorgung gekommen sei.

Klargestellt wird auch, dass der Beschwerdeführer weder im Objekt BB 15 noch im Objekt BB 35 wohnhaft ist und sowohl das Bauernhaus als auch das auf GN ff/2 KG BB befindliche Ferienhaus vermietet werden. Die Wasserversorgung beider Objekte erfolge wie gehabt, ebenfalls die Nutzwassernutzung für den Viehbestand vor Ort. Vor Kauf der Liegenschaft habe er die landwirtschaftlichen Flächen bereits sieben Jahre gepachtet gehabt. Beim Verkauf sei weder über den Bestand des Hausmühlengebäudes noch über die Wasserversorgung gesprochen worden und finde sich im Kaufvertrag auch keine explizite Regelung zur Wasserversorgung. Vom Wasserbezugsvertrag zwischen BD und dem Verkäufer habe er nichts gewusst. Erst aufgrund einer Nachfrage durch den Verkäufer habe er bei der BD nachgefragt. Auf Vorhalt des Vertragsgegenstandes gemäß Präambel des Vertrages verweist der Rechtsvertreter auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom 04.09.2017, Seite 8 und auf die Aussage des Verkäufers.

Auf richterliche Frage an den Beschwerdeführer, wie nun der Betrieb der Anlage erfolge und in welcher Häufigkeit, gibt dieser an, dass diese bei Bedarf und hobbymäßig betrieben werde. Auf Ersuchen um Konkretisierung gibt der Beschwerdeführer an, dass die Anlage bspw im Jahr 2017 einmal im Betrieb gewesen sei und werde auf die Äußerung von Herrn BN AR verwiesen. Bei Bedarf werde die Kreissäge für Brennholz für das Bauernhaus in Betrieb genommen, 2019 sei dies einmal der Fall gewesen. Im Jahr 2018 sei die Anlage nie in Betrieb gewesen, da im Bauernhaus Bautätigkeiten gewesen seien und Baumaterial im Krafthaus gelagert worden sei. Die im Akt der Behörde aufliegenden Fotos zum Ortsaugenschein am 11.07.2018 würden die damalige Situation wiedergeben. Die Erzeugung von elektrischer Energie würde auch bei Bedarf erfolgen bspw bei den Umbauarbeiten des Bauernhauses. Seit 2017 gäbe es für beide Häuser einen Stromanschluss. Die Anlage werde jetzt nicht mehr zur Erzeugung von elektrischer Energie genützt, die Kompaktanlage sei entfernt worden, die beiden alten Generatoren seien jedoch noch vorhanden, wobei ein Generator mit der Makronturbine gekoppelt sei dh, dies eine Anlage darstelle, die die Transmission antreibe.

Von den Vertretern der BD wurde auf richterliche Nachfrage mitgeteilt, dass keiner von ihnen eigene Wahrnehmungen hinsichtlich des Betriebs der Anlage habe, zumal auch die Erzeugung von elektrischer Energie in einem geschlossenen Gebäude stattgefunden habe. Es sei auch keinem persönlich bekannt gewesen, dass eine Trink- und Nutzwasserversorgung erfolge, auch über das Ausmaß dieser Wassernutzung sei nichts bekannt. Vor der schriftlichen Vereinbarung mit Wasserbezugsvertrag vom 02.12.2014 sei keine weitere Vereinbarung bekannt. Vom Beschwerdeführer wird dazu vorgebracht, dass er bereits als Pächter Wasser zum Tränken von Vieh gemäß Erlaubnis des damaligen Grundeigentümers genutzt habe.

Vom Zeugen wurde ausgeführt, dass er zwei Mal als maschinenbau- und elektrotechnischer Amtssachverständige auf Anregung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, welcher eine elektrotechnische Anlage festgestellt habe, beigezogen worden sei und beim Ortsaugeschein von ihm Lichtbilder angefertigt worden seien. Das Gebäude sei aus seiner Sicht in einem fragwürdigen und sanierungsbedürftigen Zustand gewesen. Die Säge sei verlegt und teilweise verstellt gewesen. Der Raum sei offenbar als Lagerplatz, auch für Gepäcklagerung von Hausgästen, verwendet worden. Die Transmission und auch Riemen bzw. Teile davon seien vorhanden gewesen. Ein Betrieb sei nach seiner Beurteilung nicht möglich gewesen, da eine Zuleitung unterbrochen gewesen sei. Der Einlaufschieber (siehe Foto im Akt) sei auf einer Seite nicht angeschlossen gewesen, wobei ein Anschluss leicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass die Wasserzufuhrleitung seit Herbst 2018 wieder angeschlossen worden sei.

Befragt, ob die Anlage betriebsfähig gewesen wäre, gibt der Zeuge an, dass dies aus seiner Sicht nicht der Fall gewesen sei, sie hätte zuerst saniert werden müssen. Da der Raum relativ angeräumt gewesen sei, seien nicht alle Teile zugänglich bzw. sichtbar gewesen. Ein Betrieb mit Sanierungsmaßnahmen sei sicherlich möglich. Befragt, welche Sanierungsmaßnahmen konkret gemeint seien, gibt der Zeuge an, dass bspw ein Austausch von Riemen und Lager notwendig gewesen wäre. Die von ihm besichtigten Anlagenteile seien sicher jahrzehntealt gewesen. Da der Zufluss nicht angeschlossen gewesen sei, habe sich „nichts drehen“ können. Das Gebäude wäre auszuräumen gewesen bzw. hätten sicherheitstechnische Aspekte berücksichtigt werden müssen. Eine Freiräumung während des Ortsaugenscheins sei wegen Zeitmangels nicht möglich gewesen bzw. hätte dies seiner Ansicht einen Tag benötigt. Befragt, ob es Anzeichen gegeben habe, dass die Anlage in letzter Zeit nicht benützt worden sei, gibt der Zeuge an, dass in Anbetracht des Staubes, vorhandener Spinnweben und der Verstellungen schon der Eindruck entstanden sei, dass die Anlage länger nicht in Betrieb gewesen sei. Befragt zum Zweck gibt der Zeuge an, dass aus der ursprünglich bewilligten mechanischen Anlage eine Stromerzeugungsanlage geworden sei. Auf richterliche Nachfrage, ob dies anstelle oder zusätzlich erfolgt sei, führt der Zeuge aus, dass zusätzlich eine Kompaktanlage für Drehstrom errichtet worden und betriebsbereit gewesen sei. Eine zweite Anlage zur Gleichstromerzeugung für Licht und Strom sei direkt angeschlossen gewesen, diese habe er aber nicht selbst gesehen.

Von der Richterin zu seinen Wahrnehmungen hinsichtlich Trink- und Nutzwasserversorgung befragt gibt der Zeuge an, dass im Bauernhaus die Küche besichtigt worden sei und aus dem Wasserhahn Wasser geflossen sei. Anlagenteile für die Wasserversorgung, die unterirdisch verlegt seien, hätten nicht besichtigt werden können. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, ob er beim Ortsaugenschein nicht einen schwarzen Schlauch, der zu einer Viehtränke führe, aus dem Boden ragen gesehen habe, wird diese Wahrnehmung vom Zeugen bestätigt. Dies sei auf halbem Weg zu den Quellen gewesen. Beim Haus bzw. Hausmühlengebäude sei alles verbaut, dort habe er nichts gesehen.

Vom Vertreter der BD wird unter Bezugnahme auf die Festhaltungen in der Präambel des Wasserbenutzungsvertrages ausgeführt, dass die BD es nicht nötig hätten, jemanden ein Wasserrecht wegzunehmen. Aus der Präambel ergäbe sich eindeutig der klare Wille von beiden Seiten, dass aufgrund dessen, dass die Anlage nicht mehr benötigt werde, vom damaligen Grundeigentümer der Löschung zugestimmt worden sei. Die Kraftwerksanlage sei aufgrund von gravierenden Mängeln mehrere Jahre nicht betriebsbereit gewesen. Es sei aber auch festgehalten worden, dass die Wasserversorgung dauerhaft aufrechterhalten werden solle. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei der Bedarf samt Reserve für das BEgut berechnet worden. Dem Vorbesitzer seien 0,2 l/s eingeräumt worden, was 17.000 Liter entspreche bei einem festgestellten Bedarf von 7.000 Liter und somit eine großzügige Reserve darstelle. Dieses Angebot würde auch gegenüber dem Beschwerdeführer aufrecht bleiben.

2.       Nachstehender

S a c h v e r h a l t

wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:

2.1.    Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft DD vom 26.04.1929, Zl. zz wurde aufgrund des Ergebnisses der am 11.04.1929 durchgeführten kommissionellen Verhandlung BO und BP BQ, Besitzer des BEgutes, gemäß §§ 75, 76 und 86 des Wasserrechtsgesetzes vom 28.08.1870, LGBl Nr 32 die Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle mit Kreissäge auf der GN gg KG BX sowie das Wasserrecht hiezu nach Maßgabe des mitfolgenden Planes, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, unter Einhaltung von Vorschreibungen erteilt. Die technischen Auflagen beziehen sich alle auf die Hausmühle und die Kreissäge. In der Begründung wurde festgehalten, dass ein Betriebswasser von ca. 4 l/s aus dem BBgraben (ehemals BCgraben) bzw. seiner Quellbäche zur Verfügung steht, diese Menge ergibt sich auch aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 11.04.1929. Diese Wasserentnahme ist (in einem Speicherbehälter auf dem nunmehrigen GN gg/2) zwischengespeichert worden und hat mechanisch eine Säge mit einer Triebwassermenge von 10 l/s etwa eine Stunde lang mit 5,7 PS betreiben können. Nach Ausnützung des Wassers wurde dieses in den gleichen Graben (neben dem Reservoir und der Hausmühle) wieder abgeleitet.

Nach Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen war die Wasserkraftnutzung durch die Angabe von einer Fallhöhe von 57 m eher eine Turbine mit mechanischer Kraftübertragung und ohne Stromerzeugungsanlage als ein Wasserrad.

Der im Bescheid zitierte (Einreich)Plan liegt weder im Wasserbuch noch im Verwaltungsakt auf, wobei der Vorakt bis ins Jahr 2017 insgesamt in Verstoß geraten ist.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft DD vom 13.11.1934, Zl dd wurde Herrn BO BQ gemäß § 96 WRG 1870 die Betriebs- und Benützungsbewilligung für die beschriebene Anlage unter einer Bedingung (betreffend fallweise Auswechslung der Transmission) erteilt und bei der Kollaudierungsverhandlung am 09.11.1934 abgeschlossenen Parteienvereinbarungen beurkundet. Festgehalten wurde in der Begründung, dass die genehmigte Wasserkraftanlage anders ausgeführt worden ist als geplant und wurde auf einen „Aufnahmeplan“ verwiesen. Festgehalten wurde, dass bis zur Fertigstellung der gegenständlichen Anlage von Herrn BY BZ, CA auf GN hh/1 das Recht der Auskehr von Wasser aus dem BCgraben für die Viehtränke ausgeübt wurde. Im Zuge der Anlage wurde im Verlauf der Druckrohrleitung auf GN hh/1 ein Wechsel eingebaut, „welcher einen dauernd laufenden Brunnen zu einem Troge dasselbst für die Viehtränke speist und dessen Verlierwasser zum Einzugsgebiet des BCgrabens in einem Graben abfliesst“. Die Auskehr aus dem BCgraben ist somit illusorisch geworden und wird nicht mehr betätigt.

Aus dem diesem Bescheid zugrundeliegenden und vidierten Plan, überschrieben mit „Planskizze Sägewerksanlage BP und BO BQ“ ist zum einem in einem Teilausschnitt ein Lageplan mit der Leitungsführung, in weiteren Teilausschnitten ein Längenprofil, ein Grundriss, eine Darstellung der Turbine und Sägewerksanlage im Grundriss und Schnitt sowie eine Darstellung des Quellfassung-Reservoir in Grundriss und Schnitt abgebildet. Eine „Viehtränke“ auf GN hh/1 mit dem namentlichen Zusatz BY BZ sowie ein „Auslauf für Feldbewässerung“ auf dem GN ff ist weiters im Lageplan dargestellt. Im Längenprofil und Grundriss ist zusätzlich noch ein Hydrant und ein „Brunnenauslauf Küche-Viehtränke“ bzw. „Auslauf Wohnhaus“ und „Viehtränktrog“ ersichtlich. Bei der Darstellung der Räume findet sich bei dem an den Turbinenraum angrenzenden Raum einmal der Vermerk „Raum zum Betrieb einer Hausmühle“ und einmal der Vermerk „Hausmühle – noch nicht durchgeführt“.

Festzustellen ist, dass faktisch (zumindest seit 1934 auch) eine Trink- und Nutzwasserversorgung des BEgutes mit dem auf dem ehemals GN aa KG BB gefassten und abgeleiteten Quellwasser des BBbachs erfolgt ist. Weiters wurde eine Viehtränke auf dem GN hh/1 KG BB mit Wasser in Form eines Auslaufs bei der Zuleitung des Quellwassers zum Krafthaus versorgt.

2.2.    Mit Wasserbezugsvertrag vom 02.12.2014 abgeschlossen zwischen den BD als Grundeigentümerin der GN aa/6 (ehemals GN aa) KG BB und dem damaligen Grundeigentümer des BE EZ ii KG … BB, Herrn CE CF, wurde zur Trink- und Nutzwasserversorgung ein Ausmaß von maximal 0,2 l/sec (entspricht 17.280 l/d) zur Nutzung, die Errichtung eines Sammelbehälters und einer Wasserleitung auf einer Teilfläche des GN aa/6 KG BB privatrechtlich vereinbart. In der Präambel des Vertrags wurde festgehalten, dass der Gesamtkonsens der Wasserentnahme/Höchstentnahmemenge 4 l/s betragen hat, wobei das Quellwasser einerseits zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser der Liegenschaft BE und andererseits zum Betrieb einer Turbine zur Stromerzeugung – dh offenbar nicht mehr zum Betrieb einer Hausmühle und einer Kreissäge - genutzt wurde. Festgehalten wurde, dass die Kraftwerksanlage aufgrund gravierender Mängel seit mehreren Jahren nicht mehr betriebsbereit ist. Unter Pkt. 3.1. der Vereinbarung wurde festgehalten, dass als Gegenleistung für den laufenden Wasserbezug und der damit verbundenen Grundbenützung „der Vertragspartner der Löschung des unter Wasserbuchpostzahl eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für die Kraftwerksanlage und der Änderung des Gesamtkonsenses auf 0,2 l/s unwiderruflich“ zustimmt. Als Vertragspartner wurden ausschließlich die BD einerseits und Herr CE CF andererseits, nicht jedoch deren Rechtsnachfolger oder Dritte bezeichnet.

2.3.    Mit Kaufvertrag vom 22.12.2014 abgeschlossen zwischen Herrn CE CF und dem Beschwerdeführer wurde die Liegenschaft EZ ii KG … BB an den Beschwerdeführer verkauft, welcher seither grundbücherlicher Eigentümer ist.

Auf der GN bb und cc je KG BB befindet sich das Bauernhaus (Adresse BB 15) und das Krafthaus/Hausmühlegebäude als Nebenobjekt. Auf der GN ff/2 KG BB (Adresse BB 35) befindet sich ein Ferienhaus. Beide Objekte werden aktuell mit Trinkwasser aus der/den Quelle/n auf GN aa/6 KG BB versorgt. Der Beschwerdeführer ist dort nicht wohnhaft, sondern vermietet beide Objekte. Eine Nutzwasserversorgung erfolgt für das dort gehaltene Vieh. Der aktuelle Wasserbedarf – für das vermietete Bauern- und Ferienhaus (8 + 10 Personen) sowie für die Viehtränke (für 25 + 10 GVE) - wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen mit 7.110 l/d berechnet.

Mit Schreiben vom 03.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten unter Anschluss des Kaufvertrages die Richtigstellung im Wasserbuch und die Eintragung als neuen Berechtigten zu WB-Postzahl yyy. Unter dieser Postzahl ist eine Kraftwerksanlage und Trinkwasserversorgung mit Quelle 1 und Quelle 2 auf GN aa in Bindung an GN bb und GN cc erfasst, sowie ein „Trinkwasserkraftwerk“ mit näher angeführten Attributen (Ausbauwassermenge etc.). Bei Art und Umfang des Wasserrechts scheint der Eintrag 4 l/s Gesamtkonsens (Höchstentnahmemenge) auf. Bei den ersichtlichen Urkunden ist beim angeführten Bewilligungsbescheid vom 26.04.1929 der Vermerk „Bewilligung zur Errichtung einer Hausmühle mit Kreissäge“ angebracht. Warum es in der Rubrik „Sparte“ auch zum Eintrag „Trinkwasserversorgung für Einzelne und Gruppen“ bzw. zum Eintrag „Trinkwasserkraftwerk“ gekommen ist, kann zum heutigen Tag nicht mehr exakt nachvollzogen werden. Eine von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.06.2017 ua zu dieser Frage gestellte Anfrage an das Wasserbuch ergab, dass die Eintragung aufgrund der in den Planunterlagen aus 1934 ersichtlichen Eintrag „Brunnenauslauf-Küche, Viehtränke“ erfolgt ist (Email vom 27.06.2017, Ing. CG CH).

2.4.    Mit Antrag der BD vom 15.02.2017 wurde die Löschung des Wasserbenutzungsrechtes unter Vorlage des privatrechtlichen Wasserbezugsvertrages vom 02.12.2014 unter Hinweis auf die von den Vertragspartnern vereinbarte Löschung des unter WBPLZ yyy beantragt. Nach Durchführung einer Verhandlung am 03.05.2017 und einer weiteren am 01.08.2017 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2017 (Zahl xxx/21-2017) der Antrag abgewiesen. Der dagegen von der BD aber auch vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde war jeweils kein Erfolg beschieden, da das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis bzw. mit Beschluss vom 02.02.2018 (Zahl 405-1/221/1/9-2018) die Beschwerden als unbegründet ab bzw. als unzulässig zurückwies.

2.5.    Vom maschinenbau- und elektrotechnischen Amtssachverständigen wurde zur Funktionsweise und dem Zustand der Anlage (zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins) festgestellt (Verhandlungsschrift 11.07.2018, Seite 3f), dass das Krafthaus aus dem Hausmühlengebäude besteht, welches sich neben dem eigentlichen Hauptgebäude und in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet. Die ursprüngliche Wasserzufuhr wurde im Zuge von Sanierungsarbeiten teilweise durch einen Kunststoff-Wasserschlauch ersetzt, der in das Krafthaus eingeführt ist. Beim Ortsaugenschein am 11.07.2018 war die Zuleitung unterbrochen dh der Einlaufschieber war auf einer Seite nicht angeschlossen (Hinweis auf Fotodokumentation, Beschwerdeverhandlung 28.03.2019). Das Wasser wird auf eine nicht näher definierte Turbine geleitet, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob es sich bei dieser um die in den Planunterlagen 1934 angeführte Pelton-Turbine handelt. Mit Riemenantrieb und Transmissionswellen wird die Rotation an das an der Außenwand des Hausmühlengebäudes befindlichen sog Sägewerk mit Kreissäge weitergeleitet. In diesem Bereich sind nicht abgedeckte Riemenantriebe und Wellen sowie das Sägeblatt frei zugänglich und berührbar. Am 11.07.2018 war dieser Bereich ebenso wie der Innenraum des Krafthauses als Lagerfläche mit vorwiegend Holz verstellt. Neben dem Antrieb der Transmissionswellen waren zwei Generatoren zur Erzeugung von elektrischer Energie vorhanden, wobei einer davon nicht zugänglich war. Dieser ist eine Gleichstrommaschine und wird direkt mit der Transmissionsanlage des Sägewerks betrieben dh bei Betrieb des Sägewerkes wird automatisch Energie erzeugt und es sind spannungsführende Teile vorhanden. Zusätzlich war eine als Kompakt-Anlage (Typ MARKON Engineering, Type SSägewerk21G Leistung 30 kVA) bezeichnete Wechselspannungsanlage vorhanden, welche separat angeschlossen werden kann. Das Unterwasser des mechanischen Antriebs und der Gleichstrommaschine wird mit einem Eisenrohr abgeführt, für die Kompakt-Anlage existiert eine separate Ableitung durch einen an der Erdoberfläche verlegten Kunststoff-Spiralschlauch. Die Elektroinstallation zeigte sich sanierungsbedürftig und der Innenraum des Krafthauses entsprach nicht den Anforderungen an eine elektrische Betriebsstätte. Es besteht bei Betrieb der Anlage sowohl im Inneren als auch im Außenbereich akute Verletzungsgefahr. Die Anlage entspricht aus elektro- und maschinenbautechnischer Sicht nicht dem Stand der Technik (Verhandlungsschrift 11.7.2018, Seite 3f). Sowohl vom wasserbautechnischen als auch vom maschinenbau- und elektrotechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass die Anlage zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie erweitert und abgeändert wurde (Verhandlungsschriften 19.12.2018 Seite 4f und 3.5.2017 Seite 4).

Vom Vorbesitzer des BEguts, Herrn CE CF wurde angegeben, dass die Anlage vor dem Verkauf (im Jahr 2014) für einen Zeitraum von ca. 5 – 6 Jahren nicht in Betrieb war. Die Turbine und der Generator standen still, es wäre jedoch jederzeit möglich gewesen, die Anlage in Betrieb zu nehmen und auch Strom für Licht zu erzeugen. Eine Wasserentnahme aus der Druckrohrleitung für die Trink- und Nutzwasserversorgung des BEgutes erfolgte jedoch durchgehend (Verhandlungsschrift 03.05.2017 Seite 2). Diese Angaben decken sich mit den Festhaltungen in der Präambel des Wasserbenutzungsvertrages vom 02.12.2014, in welcher festgehalten wurde, dass „die Kraftwerksanlage auf Grund gravierender Mängel seit mehreren Jahren nicht mehr betriebsbereit war“.

Vom Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung am 11.07.2018 bzw. in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.07.2018 angegeben, dass die mechanische Anlage des Sägewerkes mit Kreissäge (zumindest) einmal im Jahr zu Schauzwecken für Gäste in Betrieb genommen wird und Getreide zu Mehl verarbeitet wird (auf einen Auszug der Internetseite „CZ wurde verwiesen). Die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegte zeugenschaftliche Erklärung eines Gastes im Juni 2017 (Beilage A der Verhandlungsschrift) ergibt, dass dieser als an Mechanik interessierter Maschinenbau-Ingenieur die Hausmühle sowie Hauskreissäge besichtigt hat und sich bei laufendem Betrieb die Funktionsweise erklären hat lassen. Er bestätigt die Wahrnehmung, wie über eine Turbine Übersetzungsräder in Gang gebracht wurden, die Riemen antreiben und die im Nebenraum befindliche Hausmühle in Gang brachten. Der Betrieb der Kreissäge war auch über den Riemenantrieb möglich und wurde nach Umspannen des Riemenantriebes vorgeführt. Zur hydroelektrischen Anlage zur Erzeugung von Energie wurde in der Verhandlung am 11.07.2018 angegeben, dass diese bei Bedarf in Betrieb genommen wird, wobei dies zuletzt vor 1,5 Jahren der Fall gewesen ist (Verhandlungsschrift Seite 4).

In der Beschwerdeverhandlung am 28.03.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass die Anlage „bei Bedarf und hobbymäßig“ betrieben wird. Es wurde auf den einmaligen Betrieb im Jahr 2017 für einen Gast verwiesen (siehe oben). Die Anlage war 2018 aufgrund von Bautätigkeiten im Bauernhaus und der Lagerung von Baumaterial im Kraftwerkshaus nie in Betrieb. Im Herbst 2018 wurde jedoch die Wasserzufuhrleitung im Zuge von Aufräumarbeiten wieder angeschlossen. Die Erzeugung von elektrischer Energie erfolgte auch nach Bedarf, wobei nach Angabe des Beschwerdeführers die Kompaktanlage (Wechselspannungsanlage) entfernt wurde und diese Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie nicht mehr genützt wird. Ein Generator, welcher mit der Makronturbine gekoppelt ist und die Transmission antreibt, existiert jedoch weiterhin und erzeugt als „Nebeneffekt“ Strom.

Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass die (wesentlichen) Anlagenteile für den Betrieb einer Hausmühle und einer Kreissäge noch vorhanden sind, wobei diese nur noch sporadisch genützt werden. Die Trink- und Nutzwasserversorgung für das Bauernhaus und Ferienhaus sowie als Viehtränke in dem unter Pkt. 2.3. dargestellten Ausmaß erfolgt durchgehend.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g

ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage, der eingeholten Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung ergibt.

Die Angaben des Beschwerdeführers zur derzeitigen Situation hinsichtlich der Erzeugung von elektrischer Energie bzw. deren Einstellung waren als glaubwürdig zu bewerten. Hinsichtlich des Betriebs der Hausmühle und der Säge entstand für das Landesverwaltungsgericht der Eindruck, dass der Betrieb zum Teil eher „künstlich“ aufrechterhalten wird, aber konnte letztlich doch überzeugend dargelegt werden, dass, wenn auch nur sehr sporadisch, die Nutzung der Anlage nach wie vor erfolgt (bspw zur Vorführung an Interessierte wie dem Hausgast BN AR).

Die Angaben des maschinenbau- und elektrotechnischen Amtssachverständigen als Zeuge zu seinen Wahrnehmungen vor Ort waren ebenfalls schlüssig und plausibel und haben sich letztlich mit dem Ermittlungsergebnis der belangten Behörde gedeckt bzw. dieses bestätigt.

Es ergaben sich letztlich keine Widersprüche bei der Feststellung des Sachverhaltes, sondern sind die entscheidungswesentliche Fragen rechtliche Fragen.

Aus diesem Grund konnte auch die Einvernahme des Vorbesitzers CE CF und unter Hinweis auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung entfallen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid die deklarative Feststellung getroffen, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft DD vom 13.11.1934 verliehene und im Wasserbuch unter PLZ yyy eingetragene Wasserbenutzungsrecht in Folge „Zweckänderung der Anlage“ ex lege erloschen ist.

Gemäß § 27 Abs 1 lit h Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl Nr. 215/1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Gemäß § 21 Abs 4 WRG darf der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

I.1. Einleitend

Eingangs ist richtigzustellen, dass nicht mit Bescheid vom 13.11.1934 das Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde, sondern mit Bescheid vom 26.04.1929, sodass sich eine Löschungsfeststellung nur auf diesen Bescheid beziehen kann.

Als unstrittig kann weiters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch den grundbücherlichen Erwerb des BEs, vorgetragen in der EZ ii KG … BB, im Jahr 2014 Wasserberechtigter des unter WBPLZ yyy eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes aufgrund dessen dinglicher Gebundenheit an Grundstücke des BEgutes geworden ist.

Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040).

Gemäß § 27 Abs 1 lit a WRG erlöschen Wasserbenutzungsrechte (erst) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten.

Der der Behörde durch die BD im Februar 2017 zur Kenntnis gebrachte Verzicht des vorherigen Wasserberechtigten (durch Übermittlung des Wasserbezugsvertrages zwischen diesen beiden Vertragsparteien aus dem Jahr 2014) konnte daher zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) rechtswirksam sein. Vom Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter selbst wurde in der Beschwerdeverhandlung das mehrmalige Vorbringen, dass das LVwG in seiner Entscheidung vom 02.02.2018 „in obiter“ ausgesprochen hat, dass der Wasserbezugsvertrag keine Rechtswirkung für den Beschwerdeführer aufweist, relativiert bzw. zurückgenommen (ein solcher Ausspruch findet sich schlichtweg in diesem Erkenntnis nicht). Die Beurteilung dieser Frage ist rein zivilrechtlicher Natur, wobei aufgrund des klaren Wortlautes hinsichtlich der Festlegung der Vertragspartner tatsächlich von keinem Übergang auf Rechtsnachfolger auszugehen war.

I.2. Zweck des Wasserbenutzungsrechtes

Ein gesetzlicher Erlöschensgrund gemäß § 27 Abs 1 lit h WRG liegt entweder dadurch vor, dass

a)   der Zweck der Wasserbenutzung weggefallen ist oder aber

b)   eine eigenmächtige Veränderung des Zweckes, sprich eine Veränderung des Zweckes ohne die dafür erforderliche Bewilligung erfolgt ist.

Wesentlich und strittig im gegenständlichen Verfahren ist, welche/s Wasserbenutzungsrecht/e zu welchem Zweck überhaupt bestehen/besteht. Aus dem (Wortlaut des) Spruch(s) des Bewilligungsbescheides vom 26.04.1929 ergibt sich, dass das Wasserbenutzungsrecht für die Errichtung einer Hausmühle mit Kreissäge („sowie das Wasserrecht hiezu“) erteilt worden ist und nicht eine Wasserversorgungsanlage zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung des BEgutes Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung war. Dies lässt sich damit begründen, dass sich sämtliche Auflagen auf die Hausmühle und die Kreissäge und nicht auf die Quellfassung, Sammelbehälter, Leitungen oder ähnliches beziehen. Weiters ist in der Begründung des Bescheides im Hinblick auf die Wassermenge von „Betriebswasser“ und nicht von Trink- und/oder Nutzwasser die Rede. Eine getrennte Festlegung des Konsenses für das Betriebswasser und das Ausmaß der Nutzung als Trink- und Nutzwasser wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Auch wenn sich im Wasserbuch der Eintrag „Trinkwasserkraftwerk“ befindet, wobei darunter eine Anlage zu verstehen ist, bei der es sich primär um eine Wasserversorgungsanlage handelt und nur sekundär diese zur Erzeugung von Strom dient, ergibt sich aus der bloß deklaratorischen Wirkung von Wasserbucheinträgen keine andere Beurteilung. Zudem war als Art der Wasserbenutzung nicht die Entnahme einer bestimmten Wassermenge zu Trink- oder Nutzwasserzwecken, sondern der Gebrauch des Wassers mit Zuleitung aus dem heutigen BBbach und Rückleitung des Wassers in den Graben vorgesehen bzw. festgelegt („Das Wasser nach Ausnützung wird in den gleichen Graben neben Reservoir und Hausmühle abgeleitet“ siehe Begründung Seite 3 des Bescheides vom 26.04.1929).

In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2015/07/0098 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Zweckbindung nur dann gegeben ist, wenn diese ausdrücklich im Spruch des Bewilligungsbescheides ausgesprochen wurde.

Er kam zum Ergebnis, dass eine Zweckbindung vorliegt, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung erteilt wird, um einen konkreten vom Konsenswerber angestrebten Zweck der Wasserbenutzung zu erfüllen. Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck iS des § 21 Abs 4 WRG, worauf § 27 Abs 1 lit h WRG abstellt, kann sich daher nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides, wie etwa dem Befund bzw. dem zugrundeliegenden Projekt ergeben. Die Anführung des Anlagenzweckes im Wasserbuch alleine reicht für die Annahme der Bindung des Benützungsrechtes an einen bestimmten Zweck nicht aus.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt der Eintragung im Wasserbuch bloß deklaratorische Wirkung zu (VwGH 27.07.2017, Ro 2017/07/0016 ua). Eine Eintragung im Wasserbuch kann eine wasserrechtliche Bewilligung nicht ersetzen dh einer Eintragung ins Wasserbuch kommt somit keine rechtsgestaltende Wirkung zu, allerdings gelten Angaben in der Evidenz bis zum Beweis des Gegenteils als richtig (§ 125 Abs 4 WRG).

Der Beschwerdeführer, welcher bezeichnenderweise von einem Wasserbezugsrecht statt von einem Wasserbenutzungsrecht spricht, stützt sein Beschwerdevorbringen darauf, dass die „Trinkwasserversorgung als Teil des Bewilligungsbescheides der BH DD vom 13.11.1934 Zl. dd“ hervorgeht, erweitert dies auch noch um die Löschwasserversorgung und leitet dies ausschließlich aus dem, dem Bescheid vom 13.11.1934 zugrundeliegenden Ausführungsplan und den darin enthaltenen Einzeichnungen und Darstellungen ab.

Im Hinblick auf die Wasserversorgung ist dem Beschwerdevorbringen Recht zu geben, dass zwischen einer öffentlich-rechtlichen und einer privatrechtlichen Wasserversorgung zu unterscheiden ist, wobei wesentlicher Punkt aus Sicht des Wasserrechts ist, ob eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Nutzung von Grund- oder Quellwasser gemäß § 9 oder § 10 WRG gegeben ist oder nicht, da nicht jede Nutzung unter eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht fällt. Unbestrittenermaßen ist seit mehreren Jahrzehnten eine Wasserversorgung des BEgutes erfolgt bzw. erfolgt diese nach wie vor.

Aus dem Spruch sowie der Begründung des Bewilligungsbescheides vom 26.04.1929 ergibt sich aber für das Landesverwaltungsgericht unzweifelhaft, dass der vom damaligen Konsenswerber angestrebte Zweck der Wasserbenutzung die Errichtung und der Betrieb einer Sägewerkanlage mit Hausmühle und nicht die Errichtung und der Betrieb einer Wasserversorgungsanlage war. Ebenso wenig war Zweck der Wasserbenutzung die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie.

Eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110 mit Hinweis E vom 2. Dezember 2008, 2007/18/0327).

Gemäß allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechtes (§ 59 AVG) und ständiger Judikatur des VwGH ist es auch zulässig, im Spruch auf Plandarstellungen zu verweisen bzw. Pläne zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen.

Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass aufgrund der bloßen (ergänzenden) Einzeichnung von Anlagenteilen und/oder Leitungen dh im gegenständlichen Fall von Auslaufkennzeichnungen bei der Druckrohrleitung für eine Viehtränke nahe dem Bauernhaus bzw. für eine weitere Viehtränke auf GN hh/1 KG BB und für das damalige Wohnhaus/Bauernhaus (nicht für ein Ferienhaus!) im vidierten Ausführungsplan zum Bescheid von 13.11.1934 ein eigenes mit Bescheid vom 26.04.1929 verliehenes Wasserbenutzungsrecht zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung rechtswirksam abgeleitet werden kann. Mit Bescheid vom 13.11.1934 wurde nach dessen klaren Spruch „nur“ die Betriebs- und Benützungsbewilligung der Anlage erteilt. Auch eine Wasserbenutzung zum Zwecke der Löschwasserversorgung kann durch die bloße Einzeichnung eines Hydranten im Lageplan nicht als wasserrechtlich bewilligt angesehen werden.

Es liegt somit für das Landesverwaltungsgericht eindeutig feststellbar keine wasserrechtliche Bewilligung für eine andere Art der Wasserbenutzung wie insbesondere zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

Es kann für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob es auf Grundlage der damaligen gesetzlichen Bestimmungen des LWRG 1870 einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Trink- und Nutzwasserversorgung bedurft hätte oder nicht, offenbar erfolgte die Nutzung de facto auf rein privatrechtlicher Ebene in der Form, dass von dem wasserrechtlich bewilligten Konsens von 4 l/s eine nicht näher definierte Menge von Wasser zu Trink- und Nutzwasserzwecken des BE abgeleitet und verwendet wurde. Untermauert wird dies auch dadurch, dass mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ein „Wasserbezugsvertrag“ abgeschlossen wurde, welcher bei Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung völlig obsolet gewesen wäre.

Im Hinblick auf die Einträge im Wasserbuch ergibt sich aus nachstehenden Überlegung auch keine andere Beurteilung: Einträge in der Evidenz des Wasserbuchs gelten zwar bis zum Beweis des Gegenteils als richtig (§ 125 Abs 4 erster Satz WRG). Es hat sich aber im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass eine „fortbestehende Berechtigung“ iS § 142 Abs 1 WRG für eine Wasserversorgungsanlage vorliegt. Gemäß dieser Bestimmung hätte für eine vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1959 (1.5.1959) bestehende Wasserbenutzung eine Eintragung dieses Rechtes im Wasserbuch binnen Jahresfrist dh bis 30.04.1960 erfolgen müssen (siehe Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON 4.00 § 9 RZ 1, Stand 15.7.2018, rdb.at).

Ein solcher Antrag ist in der Urkundensammlung zu WBPLZ yyy jedoch nicht evident. Die Eintragungen betreffend Trinkwasserversorgung erfolgte offensichtlich und nach Angabe des Wasserbuchführers (Email vom 27.06.2017) ausschließlich - und nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts in fälschlicher Weise - aufgrund der Darstellungen in der Planskizze zum Bescheid vom 13.11.1934 und ist rechtlich nicht gedeckt. Für das Landesverwaltungsgericht gilt es gegenteilig als erwiesen, dass diese Eintragungen nicht richtig sind.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass 1) mit dem Bewilligungsbescheid vom 26.04.1929 in Verbindung mit der „Betriebs- und Benützungsbewilligung“ vom 13.11.1934 keine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage, sondern für die Errichtung und den Betrieb einer Hausmühle mit Kreissäge mit einer Konsenswassermenge von maximal 4 l/s hiefür erteilt wurde und 2) das erteilte Wasserbenutzungsrecht an den Zweck des Betriebs einer Hausmühle und Kreissäge gebunden ist.

Eine Erlöschensfeststellung kann sich nicht auf ein – zwar tatsächlich geübtes – Wasserbenutzungsrecht zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung beziehen, da ein solches Recht in öffentlich-rechtlicher Hinsicht dh als gemäß WRG verliehenes Recht nicht existiert (vgl. VwGH 25.04.2002, 2001/07/0065).

I.3. Erlöschenstatbestand § 27 Abs 1 lit h WRG

Entscheidungswesentlich ist somit, ob das Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und Betrieb einer Hausmühle mit Kreissäge – wie von der belangten Behörde festgestellt – wegen eigenmächtiger Änderung des Zwecks der Anlage gemäß § 27 Abs 1 lit h WRG erloschen ist oder nicht. Die Behörde begründete ihre Feststellung damit – und entgegen des Beschwerdevorbringens ist der Spruch nicht gänzlich unbegründet und hat die Behörde auch nicht offengelassen, worin der Grund des Erlöschens gesehen wird – dass die nun bestehende Anlage gegenüber der ursprünglich bewilligten Anlage zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie abgeändert bzw. erweitert wurde.

a) Ein Wegfall des Zwecks der Anlage liegt nicht vor – und wurde dieser Erlöschenstatbestand von der belangten Behörde auch nicht herangezogen - da die Hausmühle und Sägewerkanlage nach wie vor existiert und – wenn auch allenfalls über Jahre nicht und wenn auch aktuell nur in einem äußerst geringen Umfang – betrieben wird.

In rechtlicher Hinsicht ist zu unterscheiden, ob bei einer genehmigten Anlage der Betrieb über einen gewissen Zeitraum bloß eingestellt war (§ 27 Abs 3 WRG) oder aber tatsächlich der Zweck der Nutzung weggefallen ist und aus diesem Grund die bewilligte Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benützt wurde.

Vom Beschwerdeführer wurde letztlich in der Beschwerdeverhandlung klar dargelegt, dass die Hausmühle und Sägewerk bei Bedarf bzw. hobbymäßig, einmal nachweislich zu Schauzwecken, betrieben wurde bzw. wird. Dass die Anlage über einen längeren Zeitraum durch feststellbaren Staub und Spinnweben bzw. durch die Nutzung der Räume als Lager nicht in Betrieb war, wurde nicht bestritten. Der Zweck der Anlage ist aber dadurch nicht weggefallen, selbst wenn sich der Umfang der Nutzung reduziert hat.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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