Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
1.) L518 2184644-2/5E
2.) L518 2184652-2/5E
3.) L518 2184649-2/6E
4.) L518 2184645-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die RAe Bischof & Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.6.2018, Zl. 1043601406/140096704, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Insoweit durch die belangte Behörde ein mit 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und§ 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Befristung mit 2 Jahre bemessen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die RAe Bischof & Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.6.2018, Zl. 1043601504/140096712, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Insoweit durch die belangte Behörde ein mit 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und§ 53 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Befristung mit 2 Jahre bemessen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die RAe Bischof & Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.6.2018, Zl. 1043601700/140096725, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die RAe Bischof & Lepschi gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.6.2018, Zl. 1043601602/140096739, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.10.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen bP 3 und bP 4.
I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 vor:
Im Jahr 2009 wurde ich verhaftet und wurde wegen räuberischen Diebstahls angeklagt, obwohl ich das nie getan habe. Ich hatte ein Alibi, weil an dem Tattag ich mit meiner Frau zusammen. Das Ganze hat 8 Monate lang gedauert und man hat von mir verlangt, dass ich gestehe. Wenn ich nicht gestehe müsste ich mit dem Schlimmsten rechnen. Ich habe tag täglich erlebt, wie man mit Häftlingen umgegangen ist. Manchmal gab es pro Tag 2 Todesfälle in dem Gefängnis wo ich war. Es waren keine natürlichen Todesfälle sondern sie wurden totgeschlagen. Aus Angst und weil ich zwei kleine Kinder habe ich die Tat gestanden um meine Familie zu schützen. Ich wurde dann zu 16 Jahren Haft verurteilt. 4,5 Jahre verbrachte ich in XXXX. Nach dem Machtwechsel hat mich die neue Regierung amnestiert, weil das meine erste Straftat war. Nach der Freilassung habe ich entschieden für die Gerechtigkeit zu kämpfen und alle Personen, die mich im Gefängnis unter Druck gesetzt hatten zu gestehen angezeigt. Diese Menschen haben das erfahren und sind noch heute in diesem Gefängnis beschäftigt. Gott weiß wie unmenschlich sie noch heute die Gefangenen behandeln. Sie haben mich zu Hause aufgesucht und von mir verlangt, diese Anzeige zurück zu ziehen, sonst müsste ich wieder mit einer Verhaftung rechnen. Sie haben mich bedroht. Das hat sich mehrmals wiederholt, warum ich dann schlussendlich geflohen bin.
Dieses Vorbringen ergänzte die bP 1 in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass die Familie auch Probleme in Georgien gehabt habe, da die bP 3 nicht richtig behandelt worden sei bzw. sie nicht über die finanziellen Mittel zur Behandlung verfügt hätten.
Auch die bP 2 erstattete in der Erstbefragung sowie im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde das gleiche Vorbringen.
I.2.2. bP2 - bP4 beriefen sich auf die Fluchtgründe der bP1, ihre Erkrankungen und auf den gemeinsamen Familienverband.
I.2.3. Vorgelegt wurde von den bP:
* Heiratsurkunde
* Medizinische Unterlagen bP 3, bP 2
* Bericht über NGO Protest vom 28.02.2014
* Einstellungszusage
* Deutschzertifikate
I.2.4. Den bP wurde im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde eine Stellungnahmefrist zu den Länderfeststellungen eingeräumt, welche diese ungenutzt verstreichen ließen.
I.2.5. Die belangte Behörde veranlasste die Erstellung eines medizinischen Gutachtens betreffend bP 3 und 4 sowie ein allgemeinmedizinisches, ein gynäkologisches und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend bP 2
I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
Gemäß § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP 1 und 2 ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.
Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.
I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1) :
Sie haben keine Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes vorgebracht, die erkennen lassen, dass Sie in Georgien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliegen.
Die von Ihnen vorgebrachten Ausreisegründe sind erstens nicht asylrelevant und zweitens nicht glaubhaft. Dass Sie im Heimatland tatsächlich einer Verfolgung durch Gefängnismitarbeiter unterlagen, durch welche Sie sich zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen gefühlt haben, ist aufgrund der Tatsache, dass Sie von der Haftentlassung bis zur Ausreise im Herkunftsstaat leben konnten, unglaubwürdig. Bei dem von Ihrer Vertrauensperson vorgelegten Bericht des Human Rights Center (ohne Angabe der Quelle) wurde, betreffend Übergriffe mehrerer Personen gegen einen ehemaligen Häftlings des Gldani Gefängnisses, weil dieser die ehemaligen Gefängnisdirektoren angezeigt hat, handelt es sich um einen, wenn auch verabscheuungswürdigen, Einzelfall, welcher von den zuständigen georgischen Behörden zu verfolgen sein wird, zumal sich in diesem Fall auch NGO aufgeschaltet haben. Zu den Namen der in diesem Bericht Beschuldigten im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt befragt, konnten Sie nur vage bis gar keine Angaben machen. Betrachtet man die Länderfeststellungen zu Georgien, liegen keine Berichte vor, aus denen abgeleitet werden kann, dass amnestierte bzw. nach dem Regierungswechsel entlassene Häftlinge, Verfolgung durch den georgischen Staat droht. Sie selbst haben zudem angegeben, die Heimat auf legalem Wege verlassen zu haben, es habe keine Probleme mit den Behörden bei der Ausstellung Ihres Reisepasses gegeben und auch bei der Ausreise keine Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben. Auch dass Sie angegeben haben, unschuldig verurteilt worden zu sein, wird seitens der Behörde nicht geglaubt. Bei Georgien handelt es sich um einen sicheren Staat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung mit funktionierendem Rechts- und Justizsystem und nicht, wie Sie im Rahmen Ihrer Einvernahme behaupteten, um eine Diktatur. Zu Details, Ihre Gerichtsverhandlung betreffend konnten Sie sich an nichts erinnern, geht die Behörde jedoch davon aus, dass sie von einem ordentlichen Gericht verurteilt wurden und Sie durch Diffamierung des georgischen Gerichts, versuchen, Ihre Unbescholtenheit vorzutäuschen.
Auch für die von Ihnen vorgebrachten Folterungen konnten Sie keinerlei Beweise vorbringen, außer dass es auch andere Vorfälle im Gefängnis von Gdani gegeben haben soll, wobei es sich jedoch ausschließlich um Hörensagen handelt. Nach Ihrer Verlegung ins Gefängnis von Rustavi 2011 bis 2014 kam es Ihren Angaben zufolge zu keinen Übergriffen.
Dass Sie die gegen Sie gerichteten Drohungen durch Gefängnismitarbeiter, bei den georgischen Behörden zur Anzeige gebracht hätten, war Ihren Ausführungen auch nicht zu entnehmen. Sie gaben an, lediglich auf einer Unterschriftenliste mit Ihrem Namen unterzeichnet zu haben, dabei ging es jedoch um Zuerkennung einer Haftentschädigung. Rechtsmittel gegen kriminelle ehemalige Gefängnismitarbeiter haben Sie nicht ausgeschöpft, was durch die Aussagen Ihrer Gattin in deren Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigt ist. Dass Ihnen die georgische Behörden aufgrund der Anzeige der Gefängnismitarbeiter von Gdani keinen behördlichen Schutz hätten zuteilwerden lassen, ist weder Ihren Ausführungen noch den der ho. Behörde zur Verfügung stehenden, aktuellen Länderfeststellung zu entnehmen.
Dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen und der besseren medizinischen Möglichkeiten in Österreich geflüchtet sind, ergibt sich weiters aus Ihren Angaben, dass Sie über die Türkei nach Österreich geflüchtet wären. Sie wären nicht in der Türkei, obwohl bereits dort auf sicherem Terrain, geblieben, weil Sie von der EU nur Gutes gehört hätten. Als Fluchtgrund gaben Sie auch die besseren Behandlungsmöglichkeiten und sozialrechtliche Absicherung für Ihr krankes Kind an. Dies wird durch die Aussagen Ihrer Gattin, "Ich bin auch nicht imstande, meinen Kindern medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Ich würde nicht einmal ein Arzneimittel kaufen können, die jetzt mein Sohn braucht., bestätigt.
Es konnte keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.
Rechtlich wurde ausgeführt:
Der von Ihnen als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt Probleme mit Gefängnispersonal des Gefängnisses von Gldani zu haben - steht mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang. Es ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Feststellungen zur Situation im Heimatland zu verweisen, aus welchen hervorgeht, dass nach Ansicht der Behörde hier kein asylbegründender Sachverhalt vorliegt, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen kann.
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Aus dem Umstand, dass der georgische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpönt, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Nötigung mit Strafe bedrohe, ist als Folgerung abzuleiten, dass der georgische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Wie bereits in den Feststellungen festgehalten, hat der georgische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, Sie vor den Gefahren einer befürchteten Körperverletzung, respektive Tötung ausreichend zu schützen. Somit hätten Sie bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können.
In Bezug auf die weiteren bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
Hinsichtlich der bP 2 wurde zusätzlich festgehalten:
Was Ihre Angaben, Sie seien Binnenflüchtlinge betrifft, so sei hier angeführt, dass Ihr Gatte in Georgien bis zu seiner Inhaftierung den Lebensunterhalt für die Familie als Maler, Traktorfahrer und Bauarbeiter erwirtschaftet hat. Nachdem Ihr Gatte inhaftiert wurde, sind Sie zu Ihren Verwandten nach Abchasien gereist, obwohl das, wie aus den Länderfeststellungen zu Georgien zu entnehmen ist, für die Binnenflüchtlinge zuständige Ministerium monatliche Beihilfen für anerkannte Binnenflüchtlinge gewährt und deren sozioökonomische Integration fördert. Das Wohl Ihrer Kinder, Sie führten die mangelhafte ärztliche Versorgung in Abchasien an, war Ihnen zu diesem Zeitpunkt weniger wichtig, unterließen Sie es doch, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen und reisten stattdessen nach Abchasien.
Hinsichtlich der bP 3 wurde zusätzlich festgehalten:
Die Feststellung, dass Sie an einer schweren Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Gutachten des vom Bundesamt beauftragten allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, dessen Ausführungen zu Folge, Sie einer Cortisontherapie bedürfen, welche durch eine Chemotherapie mit Methotrexat ergänzt wird. Eine Weiterbehandlung je nach Entzündungsverlauf für ein bis zwei Jahre wird weiterempfohlen. Ihre Mutter versuchte, folgt man den Aufzeichnungen der Befundaufnahme (Punkt 4. des Gutachtens), den untersuchenden Arzt in ihren Aussagen dahingehend in die Irre zu leiten, dass eine Behandlung in Abchasien kaum bis gar nicht möglich sein wird. Dahingehen ist zu ergänzen, dass folgt man den Länderfeststellungen zu Georgien, die medizinische Versorgung, auch mit den im Gutachten angeführten notwendigen Behandlungen und Medikamenten gegeben ist. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 22.03.2016, GZ.: W226 1435507-2, verwiesen:
...
Im Fall der Beschwerdeführerin seien ua. Therapien mit Urbason, Ebetrexat (Wirkstoff: Methotrexat, MTX) und RoActemra verordnet worden. Dem von ihrer gesetzlichen Vertretung vorgelegten Arztbrief zufolge seien die Kosten für eine Therapie mit 10mg Ebetexat/Woche lt. Onlinehandel mit Kosten in der Höhe von ca. 24 Euro/10 Wochen verbunden, was vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Georgien mit einem faktischen Ausschluss von der Behandlung nicht gleichgesetzt werden könne, denn - wie mehrfach erwähnt - seien einer Anfragebeantwortung von IOM zufolge alle Arten von Medikamenten in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gebe mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge) und AVERSI (www.aversi.ge).
...
Die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente sind in Georgien verfügbar, was sich bereits aus den von den Eltern der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen ergibt (Kostenaufstellung für die Behandlung mit biologischen Präparaten für an juveniler Arthritis erkrankter Kinder [AS 185-191 samt Übersetzung]).
Laut einer Anfragebeantwortung von IOM sind im Übrigen alle Arten von Medikamenten in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Bezugnehmend auf die voranstehenden Feststellungen zu Georgien ist davon auszugehen, dass eine angemessene Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin möglich ist, wobei darauf auch deshalb zu schließen ist, als die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat behandelt worden ist und die Eltern entsprechende georgische Unterlagen über Organisationen in Georgien vorgelegt haben, die sich mit der Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin und Unterstützung betroffener Kinder beschäftigen.
Die Behörde verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin an schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Jedoch erfolgt dem Ermittlungsergebnis zufolge die Therapie medikamentös und sind den Feststellungen zufolge alle von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Georgien verfügbar.
...
...
Ergänzend wird nochmals auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation verwiesen, aus denen hervorgeht:
* Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt XXXX und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in XXXX möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 10.11.2016)
* Zugang besonders für Rückkehrer gegeben sind:
o Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden.
o Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.
o Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2016).
* Unterstützung:
o Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überführung durch Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL) (IOM 2016).
Daraus geht hervor, dass sowohl die notwendigen Medikamente, Behandlungsmethoden und entsprechenden Unterstützungsleistungen durch den georgischen Staat gewährleistet werden, zumal die Diagnose in Österreich gestellt wurde und unter Beibringung der entsprechenden medizinischen Unterlagen aus Österreich für die georgischen Ärzte die Weiterführung der in Österreich begonnenen Behandlungen sohin möglich ist.
Den Ausführungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Kinder- und Jugendheilkunde kann betreffend des erstellten Gutachtens dahingehend nicht gefolgt werden, als er unter Punkt 6, offensichtlich von der Kindesmutter irregeleitet, als Abchasien als Herkunftsstaat zitiert, obwohl in der Auftragserteilung als Staatsangehörigkeit aller Familienmitglieder Georgien angeführt wurde und wie aus bereits zitiertem Erkenntnis des BVwG sehr wohl die Medikation und Behandlungsmöglichkeiten in Georgien gegeben sind.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).
I.4. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben und weitere Unterlagen zur Integration.
I.5. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).
I.6. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
I.7. Mit ho. Erkenntnissen vom 15.2.2018 wurden die Beschwerden gem. § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte II., III., IV. und V. des Agefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Zur Lage im Herkunftsstaat in Georgien wurden im Wesentlichen nachstehende Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien festgehalten:
Bei Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG.
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)
Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017).
Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).
Quellen:
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Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 15.11.2017
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Georgien Aktuelle (23.10.2017): Regierungsbündnis "Georgischer Traum" setzt sich bei Regionalwahlen durch, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13321-regionalwahlen, Zugriff 15.11.2017
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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):
Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 15.11.2017
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Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 15.11.2017
KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)
Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).
Quellen:
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EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2017
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RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017
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PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.7.2017
KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit)
Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.).
Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017).
Quellen:
* Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017
* DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen,
http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017
* GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige,
http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017
Politische Lage
In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf
69.700 km² (GeoStat 2017).
Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).
Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).
Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).
Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).
Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017
* CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections,
http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017
* Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,
http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017
* EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017
* EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien,
http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017
* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017
* GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2017):
population,
http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017
* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017
* IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a):
Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015
* OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017
* RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013):
Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017
* RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017
* TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016):
Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017
* Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,
http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017
Sicherheitslage
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014).
Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017).
Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017
* AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017
* OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017
* UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River,
http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017
* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,
http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017
Regionale Problemzone: Abchasien
Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem nicht berechenbar. Es kommt zu Zwischenfällen, auch krimineller Natur. In einigen Teilen der Region liegen teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist für den internationalen Reiseverkehr gesperrt. Eine legale Ein- und Ausreise in bzw. aus dem Gebiet heraus ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" über die russisch-georgische Grenze in Abchasien nicht möglich - außer in besonderen Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der georgischen Regierung. Ein ungenehmigter Grenzübertritt wird von den georgischen Behörden als illegaler Grenzübertritt behandelt. Bei anschließender Weiterreise über die Verwaltungsgrenze in benachbarte georgische Landesteile bzw. bei der Ausreise über reguläre georgische Grenzübergänge drohen Festnahme und Strafverfahren (AA 20.3.2017a).
Abchasien erstreckt sich auf einer Fläche von rund 8.600 Quadratkilometern. Nach offiziellen Angaben, wie jenen des abchasischen Außenministeriums, betrug 2011 die Einwohnerzahl 243.000 (MAARA o.D.). Beobachter vor Ort rechnen mit maximal 190.000 Einwohnern (NZZ 31.5.2014).
Das Rote Kreuz schätzt die Opferzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen der neunziger Jahre auf 10.000 bis 15.000. Andere Quellen führen bis zu 30.000 Tote an. Von den 200.000 geflüchteten ethnischen Georgiern, sind zwischen 40.000 und 60.000 zurückgekehrt, insbesondere in die Grenzregion Gali. Laut einer Volkszählung aus dem Jahr 2011 machen Georgier rund 19% der Einwohner Abchasiens aus (FP 26.8.2014).
Viele Abchasen besitzen einen russischen Pass. Nur nach Russland und in die Türkei können sie ohne erheblichen administrativen Aufwand reisen (NZZ 31.5.2014). 2015 begannen die Behörden neue abchasische Reisepässe auszugeben (FH 1.2016)
Die Unabhängigkeit von Abchasien wird nur von Russland, Venezuela, Nicaragua und dem Pazifikstaat Nauru anerkannt, nachdem zwei andere pazifische Inselstaaten ihre vormalige Anerkennung zurückgezogen haben (RFE/RL 31.3.2014, vgl. FH 1.2016).
Politische Oppositionsgruppen und NGOS sind in Abchasien aktiv und beeinflussen die Politik. 2014 führten Massenproteste der Opposition zum Rücktritt des damaligen Präsidenten Ankwab und zu vorgezogenen Präsidentschaftswahlen, die Chadschimba gewann. Im Juni 2015 musste sich wiederum Chadschimba mit Forderungen der Opposition und der Kritik, sich zu sehr unter die Kontrolle Moskaus zu begeben, auseinandersetzen. Als Folge der Forderungen verabschiedete das Parlament mehrere Gesetze, die das Justiz-, Medien- und Bankensystem reformieren sollten. Die Möglichkeiten der gewählten Autoritäten die beschlossenen politischen Maßnahmen auch umzusetzen, sind durch den Einfluss Russlands, das einen beträchtlichen Teil des Staatshaushaltes finanziert, begrenzt (FH 1.2016).
Die politische Krise in Abchasien setzte sich 2016 fort. Nach ausgedehnten Massenprotesten am 15.12.2016 machte Defacto-Präsident Chadschimba Konzessionen an die Opposition. Chadschimba hat keine Kontrolle mehr über die Mehrheit im Parlament, welches zunehmend zu einem unabhängigen Akteur wird (EN 20.12.2016).
Das Justizsystem leidet unter chronischen Problemen, einschließlich des beschränkten Zugangs zu qualifizierter Rechtsvertretung, der Verletzung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens sowie langer Untersuchungshaft. Die Gefängnisse sind mangelhaft ausgestattet (FH 1.2016).
Mit Beginn des Schuljahres 2015/16 haben die abchasischen Behörden Georgisch als Unterrichtssprache im Bezirk Gali, der von ethnischen Georgiern bewohnt wird, abgeschafft (GT 3.9.2015). Es gibt nunmehr keine Schulen mehr in Gali, wo 97% der Einwohner ethnische Georgier (Mengrelier) sind, die Georgisch als Unterrichtssprache verwenden. Georgische Kinder müssen die Unterrichtsfächer auf Russisch bewältigen, auch wenn sie geringe Kenntnisse des Russischen besitzen. Die abchasischen Behörden verbieten den Lehrern