Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
BBG §40Spruch
L515 2198688-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.05.2018, Zl. OB: XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom XXXX gegen den Bescheid
des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.05.2018, Zl.: OB: XXXX , wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend auch: "BF" bzw. beschwerdeführende Partei: "bP") ist seit 12.01.2000 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H.
I.2. Die bP beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Fachärztlichen Befundbericht die Neufestsetzung des Grades der Behinderung (bisheriger GdB: 60 vH).
I.3. Die bP wurde am 05.03.2018 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung vom 50 v.H.
I.4. Mit Schreiben vom 04.04.2018 informierte die bB die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme und forderte sie binnen drei Wochen zur Stellungnahme auf. Am 10.04.2018 übermittelte die bP eine Stellungnahme, in welcher sie sich mit dem Gutachten als nicht einverstanden erklärte.
I.5. Das Schreiben wurde der bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt; nach Prüfung der Sachlage wurde seitens der medizinischen Sachverständigen der GdB auf 60 vH. erhöht. Ein neues Gutachten wurde nicht erstattet.
Dass Parteiengehör zu dieser Stellungnahme gewährt wurde, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
I.6. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.05.2018 wurde der Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 60% sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Das Gutachten der medizinischen Sachverständigen vom 04.04.2018 sowie die Stellungnahme vom 27.04.2018 wurden dem Bescheid beigelegt.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 27.05.2018 Beschwerde.
I.8. Mit Schreiben vom 19.06.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht; diese langte am selben Tag hier ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das am 26.03.2018 (Begutachtung am 05.03.2018) von einer ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Psychiatrie) erstellte Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1.) Immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ICD10 F33.1
Wahl des unteren Rahmensatzes bei stabilem Verlauf unter Medikamenteneinnahme und erhaltener sozialer Integration.
Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50%
2.) Chronisches Schmerzsyndrom/migräneartiger Kopfschmerz, leichte Verlaufsform
Wahl des unteren Rahmensatzes aufgrund der geringen Frequenz (einmal pro Monat)
Pos. Nr. 04.11.01, GdB 10 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Position 1 wird durch das Leiden Position 2 wegen fehlender zusätzlicher relevanter Beeinträchtigung nicht erhöht.
Dauerzustand
...."
1.2. In der Stellungnahme vom 10.04.2018 verweist die bP auf die seit 2008 bestehende unveränderte Diagnose, wonach der Grad der Behinderung mit 60 % festgesetzt worden sei. Warum sich jetzt plötzlich der GdB bei gleichbleibender Diagnose auf 50 % verringert, sei nicht nachvollziehbar. Es sei unverständlich, wenn die Pensionsversicherungsanstalt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellt, die belangte Behörde aber aufgrund seiner Untersuchung den Grad der Behinderung herabsetzen möchte. Das gegenständliche Gutachten weise einen weiteren Fehler auf, indem dort die Einnahme adäquater Medikamente gegen die chronischen Gesichtsschmerzen verneint worden sei. Ersucht wird, den Befund der Pensionsversicherungsanstalt und die chronischen Schmerzen in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.
1.3. Die Stellungnahme der bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen vom 27.04.2018 lautet: "Zur Stellungnahme vom 10.04.2018 kann mitgeteilt werden, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungen, Dr. XXXX , das Vorgutachten vom 27.08.2008 nicht vorgelegen ist immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig depressive Episoden, ohne psychotische Symptomatik, Grad der Behinderung 60 Grad. Nach Durchsicht der nachgereichten Unterlagen konnte aus neuropsychiatrischer Sicht weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden, so dass der Grad der Behinderung MdE von 60 Prozent aufrecht bleibt."
Dass das Parteiengehör zu dieser Stellungnahme gewährt worden wäre, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor.
1.4. In der Beschwerde monierte die bP den ihrer Ansicht nach zu geringen GdB von 60 % und führte aus, dass in das gegenständliche Gutachten weder der Bescheid der Pensionsversicherung vom 25.02.2016 noch das dem oa angeführten Bescheid zugrundeliegende ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.01.2016 berücksichtigt worden sei. Das ärztliche Gutachten vom 26.03.2018 setzte die Behinderung mit einem GdB von 50 % fest. Auf Grund der Stellungnahme wurde der GdB auf 60 %, mit der Begründung, dass bei der Erstuntersuchung das Vorgutachten vom 27.08.2008 nicht vorgelegen sei und dass nach dessen Durchsicht weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung festzustellen sei, erhöht. Diese Begründung sei nicht nachvollziehbar. Auch die im Gutachten angeführte Häufigkeit des chronischen Schmerzsyndroms bzw. der Migräne wird im Gutachten mit ein Mal im Monat angegeben, obwohl die bP diesbezüglich angegeben habe, dass die Schmerzen unregelmäßig auftreten, weshalb eine Frequenz daher schwer festzusetzen sei. Die Schmerzen treten mindestens einmal im Monat auf.
1.5. Beim ho. Gericht ging zwischenzeitig eine Vielzahl von Rechtssachen ein, in denen die bB das Parteiengehör unterlässt und die bB erst mit der Erlassung des Bescheides mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens "überrascht".
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Das Gutachten vom 26.03.2018 führt unter der lfd. Nr. 1 aus:
"Immer wieder auftretende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ICD10 F33.1
Wahl des unteren Rahmensatzes bei stabilem Verlauf unter Medikamenteneinnahme und erhaltener sozialer Integration. Pos. Nr. 03.06.02, GdB 50 %".
Gemäß dem vom der bB vorgelegten Beiblatt von 2008 wurde bei der bP eine immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ohne psychotische Symptomatk mit einem GdB von 60 % festgestellt.
In dem von der bP vorgelegten Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.01.2016 wurde bei der bP eine rezidivierende depressive Störung, schwer ohne psychotische Symptomatk ICD-10: F33.2 diagnostiziert. Unter dem Punkt "ärztlicher Beurteilung der Leistungsfähigkeit" wird unter anderem ausgeführt:
"Im klinischen Bild stellt sich ebenfalls eine chronifizierte, schwer depressive Symptomatik dar. Es besteht kaum Affekt, die Mimik ist kaum vorhanden, der Ductus schleppend. Auf Grund des Verlaufs, der Psychopathologie und der zum heutigen Zeitpunkt erhobenen Befunde ist mit einem Erreichen der Arbeitsfähigkeit eher nicht mehr zu rechnen." Eine Besserung des Gesundheitszustandes wurde verneint.
Vor diesem Hintergrund ist die Stellungnahme der bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen vom 27.04.2018 nicht nachvollziehbar und überdies widersprüchlich formuliert, wenn sie ausführt, "dass nach Durchsicht der nachgereichten Unterlagen aus neuropsychiatrischer Sicht weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden konnte".
Fazit: Der Sachverhalt ist - wie angeführt - nach wie vor unklar und steht demnach nicht fest.
Zur Stellungnahme vom 10.04.2018 gibt es lediglich eine widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Stellungnahme der mit der Rechtssache befassten Sachverständigen vom 27.04.2018; zu dieser wurde das Parteiengehör nicht gewährt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.2. Gem. § 45 Abs. 3 BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF entscheidet in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
3.1.3. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
3.1.4. Gem. § 28 Abs. 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde - wodurch die Rechtssache nicht materiell erledigt wird, sondern handelt es sich hierbei um eine kassatorisch-prozessuale Entscheidung - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung mittels Beschluss vorzunehmen. Ebenso ordnet der Gesetzgeber in § 24 (2) VwGVG ausdrücklich an, dass eine Verhandlung dann entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Da im gegenständlichen Fall die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung an die belangte Behörde durch den Einzelrichter.
Im gegenständlichen Fall liegt somit aufgrund der zitierten Bestimmungen iVm der gültigen GV des ho. Gerichts die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung der Beschwerde vor.
3.1.5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
3.1.7. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2.1. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren hatte die bB vorbehaltlich verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen das AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, anzuwenden (vgl. Art. I Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG BGBl. I Nr. 87/2008 idgF).
3.2.3. Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSgl 16.423 A/1930;
VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;
Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;
auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde.
§ 45 Abs. 3 AVG entsprechend hätte die bB gegenüber der bP das Parteiengehör zu wahren gehabt. Dieser Obliegenheit kam sie jedoch nicht nach und wurde von ihr das Parteiengehör vernachlässigt.
Im Verwaltungsverfahren ist das "Überraschungsverbot" zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (für viele: Erk. vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN).
Zwar geht der VwGH davon aus, dass seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, auf das Beschwerdeverfahren vor dem VwG übertragen wird - eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (Erk. d. VwGH vom 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Es stellt sich aber die Frage, ob dies stets der Fall ist und das Verwaltungsgericht immer verhalten ist, das aufgrund des nicht gewährten Parteiengehörs mangelhafte Ermittlungsverfahren zu ergänzen oder sogar über weite Strecken erstmals zu führen bzw. hierdurch der Behörde die Möglichkeit eingeräumt werden soll, den Grundsatz des Parteiengehörs systematisch zu ignorieren, sich so der Verpflichtung zur Ermittlung eines wesentlichen Teils des maßgeblichen Sachverhalts bzw. dessen rechtlicher Würdigung zu entledigen und diese Ermittlungstätigkeit gezielt auf das Verwaltungsgericht abzuwälzen.
Der VwGH legt der Gewährung des Parteiengehörs hohes Gewicht bei, und zeigt die ständige Rechtsprechung, dass die Höchstgerichte das Parteiengehör zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaates, der Hoheitsverwaltung und eines geordneten Verwaltungs-verfahrens zählen (für viele: Erk. d. VwGH vom 1.9.2015, 2013/15/0295 mwN; Erk. d. VwGH vom 8.4.2014, 2012/05/0004 mwN) und dessen Verletzung einen besonders qualifizierten und schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen so wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass er als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren ist (Erk. des VwGH vom 29.5.2013, 2011/01/0241; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0004) und so in die Verfassungssphäre eingreift.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren der Verletzung des Parteiengehörs eine besondere Gewichtung zukommt, weil im Beschwerdeverfahren ein Neuerungsverbot besteht.
3.2.4. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
3.2.5. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Beim vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Konzept - nämlich dem Primat der Sachentscheidung und dem untergeordnet die Möglichkeit der Verwaltungsgerichte, bei bestimmten qualifizierten Fallkonstellationen eine kassatorische Entscheidung zu treffen - ging dieser sichtlich von einer belangten Verwaltungsbehörde aus, welche redlich bemüht ist, ein rechtskonformes Ermittlungsverfahren, wozu auch die regelmäßige Gewährung des Parteiengehörs zu zählen ist, zu führen. Dass ihr trotz dieses Bemühens Fehler unterlaufen können, ist evident und wird vom Gesetzgeber zugestanden. Sicherlich hatte der Gesetzgeber keine belangte Behörde vor Augen, welche Ermittlungstätigkeiten gezielt und systematisch unterlässt, und sich so ihrer ihr zugewiesenen Zuständigkeit über weite Strecken entledigt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen,
-
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
-
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder
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bloß ansatzweise ermittelt hat.
-
Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts -bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen desEuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.
Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt -wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.
3.2.6. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass es im Einzelfall zweckmäßig und sinnvoll sein kann, ein durch ein mangelhaft gewährtes Parteiengehör unvollständiges Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren zu ergänzen und die Beschwerdesache durch eine meritorische Entscheidung zu finalisieren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht vor:
Im gegenständlichen Fall bestehen aufgrund der identen Vorgansweise der bB in einer Vielzahl von Verfahren konkrete Anhaltspunkte, dass die bB sowohl in diesem Einzelfall, als auch systematisch in einer Vielzahl anderer Verfahren den - wie vom VwGH bezeichnet - fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs gänzlich ignoriert und so nicht nur in diesem Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Verfahren Willkür übt und gezielt einen essentiellen Teil von Ermittlungen unterlässt, bzw. die Behörde das ho. Gericht zu veranlassen versucht -wie vom EuGH bezeichnet- anstelle der Behörde tätig zu werden und so in seiner Unabhängigkeit gegenüber den Verfahrensparteien zumindest eingeschränkt wird.
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme der Partei zur Folge hat, wenn sie jenen Sachverhalt von dem die Behörde ausgeht, für unrichtig bzw. unvollständig hält. Diese Stellungnahme bzw. die im Rahmen dieser Stellungnahme angebotenen Beweismittel sind wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Die bB setzt offensichtlich gezielt auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht den oa. Umstand in seinem Verfahren aufgreift, sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, welche in der Beschwerde erstmals die Möglichkeit hatte Stellung zu nehmen, auseinandersetzt und im Ermittlungsverfahren in angemessener Weise berücksichtigt. Dies führt regelmäßig zu einem wesentlich komplexeren Beschwerdeverfahren als es der Fall gewesen wäre, wenn die bB ordnungsgemäß das Parteiengehör gewahrt und die Stellungnahme der Partei in ihrem Verfahren berücksichtigt und so ihren weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt hätte.
Die Verwaltungsbehörde unterließ letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (vgl. das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452).
3.2.7. Einzelfallbezogen ergibt sich Folgendes:
3.2.7.1. Dem Akteninhalt nach unterließ es die belangte Behörde, der bP die von ihr in Auftrag gegebene Stellungnahme der mit der Rechtssache befassten Sachverständigen vom 27.04.2018 zur Kenntnis zu bringen und hat somit den elementaren Grundsatz des Parteiengehörs ignoriert. Die Stellungnahme hierzu hätte ein entscheidendes Bescheinigungsmittel dargestellt, in dessen Rahmen es der bP auch möglich gewesen wäre, einen etwaig neu aufgetretenen, aber auch einen bis dato nicht vorgetragenen Sachverhalt zu schildern.
Zwar scheint in der Auflistung der Beilagen zum Bescheid die Stellungnahme vom 27.04.2018 auf, durch die Textierung "...schlüssig..." wird aber suggeriert, dass die Beantwortung (Stellungnahme) den Anforderungen entspricht - tatsächlich ist sie aber widersprüchlich und unklar. Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde hat sie nicht im ausreichenden Maße ermittelt und zu diesen unzureichenden Ermittlungen kein Parteiengehör gewährt. Durch die Vorgangsweise der bB würden auch essentielle Ermittlungsschritte auf das ho. Gericht abgewälzt (zur Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs siehe repräsentativ für eine Mehrzahl von Entscheidungen auch ho. Beschluss vom 12.5.2016, L515 2125064-1/3E, insbesondere wird auf die dortigen Ausführungen in Bezug auf die Relevanz der systematischen Verletzung des Parteiengehörs verwiesen).
3.2.7.2. Aufgrund der in den Vorabsätzen beschriebenen Umstände ist das gegenständliche Verfahren mit Mängeln behaftet, welche schon zu einer Behebung des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 3 VwGVG führen müssen.
3.2.7.3. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls mit dem von der belangten Behörde verwendeten medizinischen Sachverständigengutachten in Verbindung mit den neu vorgelegten Unterlagen - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - der Sachverhalt nicht geklärt. Die von der Behörde gesetzten Ermittlungsschritte sind nicht geeignet, um zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu gelangen.
In jenem Verfahren aus dem Jahre 2008 waren die psychischen Beschwerden [PTBS?] der beschwerdeführenden Partei offenbar höher als im nunmehrigen GA v. 26.03.2018 mit 50% eingeschätzt worden. Mangels Vorhandenseins von Unterlagen darüber (außer einem Beiblatt) kann über die Beschreibung des damaligen Krankheitsbildes nur spekuliert werden. Ein Vergleich zur diesbezüglichen Beschreibung im Gutachten vom 26.03.2018 ist jedenfalls nicht möglich. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, was sich am Gesundheitszustand der BF insoweit verbessert habe und steht auch nicht im Einklang mit dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt.
Zufolge des mit der Beschwerde vorgelegten Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.01.2016 hat sich der Gesundheitszustand der bP nicht verbessert. In diesem Gutachten wurde zwar keine Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung vorgenommen, doch weicht die dortige Diagnose "Rezidivierende depressive Störung, schwer, ohne psychotische Symptomatik, ICD-10:
F33.2" erheblich vom erstellten Gutachten vom 26.03.2018 ("mittelgradig") ab.
3.2.7.4. Im Lichte der in den Vorabsätzen dargelegten Überlegungen wird die belangte Behörde die entsprechenden Verfahrensschritte nachzuholen und - nach Gewährung von Parteiengehör - einen entsprechenden Bescheid zu erlassen haben.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des Sozialminsteriumservices eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
3.2.8. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil zur Frage, ob im gegenständlichen Fall abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 2 und 3 BBG im Falle eines kassatorischen Beschlusses ohne vorhergehende Verhandlung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG laut § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG der Einzelrichter zu entscheiden hat, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Darüber hinaus wird diese Frage vom ho. Gericht in seiner Spruchpraxis nicht einheitlich beatwortet und reicht, weil sie das Recht auf den gesetzlichen Richter berührt, in die Verfassungssphäre.
In Bezug auf die Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG und der §§ 39 Abs. 2 bzw. 45 Abs. 3 AVG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2198688.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019