TE Bvwg Beschluss 2019/2/1 I407 2209565-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch

I407 2209565-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX (VSNR XXXX) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 16.08.2018 in wegen Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 16.08.2018 gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit formularmäßigem Vordruck des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde), beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) am 23.04.2018, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, die Gewährung von Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid vom 16.08.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 17.07.2018 bis zum 27.08.2018 verloren habe. Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Stelle vereitelt hätte, weil er sich nicht beworben hätte. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

3. Bei der belangten Behörde langte am 21.08.2018 folgendes Schreiben des Beschwerdeführers ein:

"Betreff: Kriminele Machenschaften

Sehr geehrte Frau XXXX

Ich habe dieses Brief im Anhang heute erhalten, dort steht das ich für einen Monat keine finanzielle Unterstützung des Ams bekomme, weill ich nicht an Ihren serbischen Bruder vermittelt wurde, oder bin und ihn nicht befriedigt habe. Ich habe sie beobachtet als sie mich wegen den Pensinantrag einen Monat nicht vermieteten, das sie sich samstags in der Früh eindschiden haben, mich an stellen zu vermitteln Weill ich nicht ins XXXX ausgegangen bin, das haben sie danach gemacht, ich wäre gerne ausgegangen und finde sie wunderschön und konnte mir so. Eine Schönheit nur Erträgen, falls es um sie persönlich gegangen ist, habe aber kein Geld gehabt um dort die Anwesenheit zu leisten. Dies hat mit der Vermittlungen was privates zu tun. Also Bitte können Sie mich aufklären, bin ich vermittelbar während des Pensionsantags? Und keinen sie meine ex und XXXX, der mich der Schwarzarbeit nicht Auszahlen wollte um meine Miete nicht zahlen zu können? Haben sie vieleicht Gelder abkassiert um mich dessen zu erwünschten, pizza zu liefern an eine Persönlichkeit die mich vielleicht lieb hat oder Umbringt deswegen? Ach, ich die Aufzeichnungen vom Hotel im XXXX, sind auch Kriminelle Machenschaften, die in Österreich, naja die haben kein Freiheisinn.

Mit Freundlichen Grüßen

XXXX"

Das AMS hat dieses Schreiben als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gewertet und es gemeinsam mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seine Beschwerde näher zu begründen. Sollte er dem nicht nachkommen, werde seine Beschwerde zurückgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer hat am 25.12.2018 ein Schreiben an das BVwG gerichtet, aus dem weder eine Beschwerdebegründung noch ein Beschwerdebegehren ersichtlich sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1 und 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu Spruchteil A)

4. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).

Der mit "Beschwerderecht und Beschwerdefrist" titulierte § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

4.6. § 7 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idgF, regelt die "Heilung von Zustellmängeln" und wie folgt:

"§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Gemäß § 12 1. Satz VwGVG, BGBl. I. 33/2013 idgF, sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

§ 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

§ 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

§ 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist mit "Inhalt der Beschwerde" betitelt und lautet:

"§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

§ 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet wie folgt:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

4.7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der offenkundig versandbereite Bescheid der belangten Behörde vom 16.08.2018 wurde von der belangten Behörde am selben Tag expediert. In seinem Schreiben vom 21.08.2018 an die belangte Behörde bestätigt der Beschwerdeführer den Erhalt des Bescheides.

Etwaige Zustellmängel sind damit jedenfalls mit spätestens 21.08.2018 geheilt.

Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG vor und es gilt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit der Zustellung des Bescheides ausgelöst wurde.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche vierwöchige Beschwerdefrist begann somit spätestens am 21.08.2018 zu laufen und endete demnach gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 33 Abs. 1 AVG am Dienstag, den 18.09.2018, 24:00 Uhr.

Die bei der belangten Behörde am 21.08.2018 eingebrachte Beschwerde enthält keine den Erfordernissen des § 9 Abs 1 Z. 3 VwGVG entsprechende Beschwerdebegründung, kein den Erfordernissen des § 9 Abs 1 Z. 4 VwGVG entsprechendes Beschwerdebegehren und ist sohin als mangelhaft zu qualifizieren. Innerhalb der Rechtsmittelfrist langte bei der belangten Behörde keine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2018 eine mangelhafte Beschwerdeeinbringung im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor und forderte sie auf, eine Beschwerdebegündung i. S. des § 9 VwGVG Abs. 1 Z. 3 iVm. § 13 Abs. 3 AVG nachzureichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass - sofern keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nachgebracht werden, die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Zustellung dieses Verbesserungsauftrags erfolgte am 21.12.2018 rechtswirksam durch persönliche Ausfolgung.

Da der Beschwerdeführer innerhalb der ausreichend bemessenen Frist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2209565.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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