TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 W224 2166706-2

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Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W224 2166706-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Edward DAIGENAULT gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. 1092490205-151638553, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste minderjährig gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern nach Österreich ein. Minderjährig stellte sie am 28.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgt die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus Hama in Syrien und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben an. Circa im August 2015 habe sie Syrien von Hama aus illegal zu Fuß verlassen und sei gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in die Türkei gereist. Von dort seien sie weiter über Griechenland und mehrere andere Länder zu ihrem Vater nach Österreich gelangt.

Nach den Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, nach der Flucht ihres Vaters habe sie Angstzustände gehabt, weil sie gewusst habe, dass ihr jederzeit eine Entführung, Vergewaltigung oder Zwangsheirat drohe. Mädchen in ihrem Alter würden zum Freiwild, wenn es niemanden gebe, der sie beschützen könne. Täglich habe sie Nachrichten von Vergewaltigungen mitbekommen.

2. Am 17.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, aus Hama zu stammen, Araberin zu sein und dem muslimisch-sunnitischen Glauben anzugehören. Sie habe 2014/15 die Matura gemacht und sei im Sommer 2015 aus Syrien ausgereist.

Nach ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei einerseits ausgereist, weil sie nicht mehr weiterstudieren habe können. Andererseits habe es viele Vorfälle von Mädchenentführungen gegeben - selbst an ihrer Schule. Sie habe Angst, entführt zu werden, und habe auch deshalb Syrien verlassen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017, Zl.:

1092490205 - 151638553, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).

Begründend führte das BFA aus, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe angeführt, sondern sich auf die Fluchtgründe ihres Vaters bezogen. Sie habe Angst vor Entführung und Vergewaltigung angegeben, einen konkreten Vorfall habe es aber nie gegeben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe.

4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Dem volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin sei aufgrund der drohenden Einberufung zur Armee bereits bescheidmäßig Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe seit der Flucht ihres Vaters aufgrund des fehlenden Schutzes durch ein männliches Familienoberhaupt massive Angst vor Entführung, Vergewaltigung oder Zwangsheirat. Mädchen und junge Frauen würden immer öfter entführt und in militärischen Ausbildungscamps für Kampfeinsätze vorbereitet und zu solchen herangezogen. In Kombination mit der illegalen Ausreise und als Familienangehörige des vor dem Militärdienst geflüchteten Bruders liege auch eine Verfolgung aufgrund einer - zumindest unterstellten - gegen die Regierung gerichteten politischen Gesinnung vor. Der Beschwerdeführerin würde auch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgung durch islamistische Gruppen drohen.

5. Mit Beschluss vom 16.01.2018, GZ. W224 2166706-1, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BFA und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2018, Zl. 1092490205-151638553, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019, GZ. W224 2166709-1, wurde dem Vater der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig, sie war im Zeitpunkt, in dem sie den Antrag auf internationalen Schutz stellte, noch minderjährig. Sie ist die Tochter von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019, GZ. W224 2166709-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung die minderjährige Tochter des XXXX . Die Beschwerdeführerin gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall des Vaters der Beschwerdeführerin als dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen asylrelevant ist, da dieses für die gegenständliche Beurteilung nicht relevant ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem BFA, der Beschwerde und eingeholten sonstigen Unterlagen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer-Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige ihres Vaters, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2018, Zl. W224 2166709-1, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters ist die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden und es hat sich auch nicht ergeben, dass das zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.

Da dem Vater der Beschwerdeführerin - wie oben dargestellt - der Status des Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch der Beschwerdeführerin, bei der keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Im Einklang mit den Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auch für diese auszusprechen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit der Beschwerdeführerin steht einer Zuerkennung im Familienverfahren dabei nicht entgegen, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, 0231; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 bis 0044).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

Schlagworte

Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren,
begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg, Familienangehöriger,
Familienverfahren, Flüchtlingseigenschaft, illegale Ausreise,
politische Gesinnung, religiöse Gründe, Verfolgungsgefahr,
Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2166706.2.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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