TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/7 98/09/0235

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Veröffentlicht am 07.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des JF in L, vertreten durch Dr. Albin Walchshofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 3. Juni 1998, Zl. 17/6-DOK/98, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 8. Jänner 1998, Zl. 2/38-DK 21/97, wurde der Beschwerdeführer folgendermaßen für schuldig erkannt:

"A) BezInsp. JF ist schuldig, er hat es unterlassen, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) und in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) sowie als Vorgesetzter, nämlich als Wachkommandant, nicht darauf geachtet, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen und es verabsäumt, daß aufgetretene Mißstände abgestellt wurden (§ 45 Abs. 1 BDG 1979), weil er

1.) in der Nacht vom 07.04.1997 zum 08.04.1997 als Vorgesetzter dem ihm unmittelbar unterstellten RevInsp. B die Weisung gab, mit ihm in einem Dienstkraftwagen in das Animierlokal 'Diskret' in Linz, Dinghoferstraße 50 etabl., zu fahren und sich dort mit ihm in Uniform ca. 4-5 Stunden aufhielt, ohne daß dies dienstlich - in diesem Umfang - notwendig bzw. erforderlich gewesen wäre.

Dort habe er zumindest mehr als drei gespritzte Weißwein konsumiert, obwohl ihm im Dienst jeglicher Alkoholkonsum untersagt ist, sich privat mit einer Animierdame unterhalten und anschließend diese Animierdame im Dienstkraftfahrzeug, das von RevInsp. B gelenkt wurde, bis zur 'Flamingo-Bar' in Linz, Harrachstraße 76 etabl., mitgenommen, wo sie mit ihm ausstieg und offenbar von beiden Personen versucht wurde, dieses Lokal zu betreten. Außerdem hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem genannten Aufenthalt im Lokal 'Diskret' das Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt gemäß § 311 StGB begangen, da er in der Meldung über die Identitätsfeststellungen betreffend M und F sowie in der Anzeige gegen W wegen Verdachtes gemäß § 127 StGB jeweils unrichtige Zeitangaben über die Dauer des Aufenthaltes im Lokal 'Diskret' anführte;

2.) während des Aufenthaltes im Lokal 'Diskret' dem F rechtswidrig dessen Fotoapparat abnahm, die Filmspule herauszog, dadurch den Film unbrauchbar machte und anschließend den Fotoapparat wieder an den Geschädigten ausfolgte und dadurch eine Sachbeschädigung unter Ausnützung einer Amtsstellung (§§ 125, 313 StGB) beging;

3.) als Wachkommandant den Wachzimmerrapport nicht korrekt ausfüllte, da er die Anwesenheit in dem Animierlokal als kombinierten Streifendienst eintrug;

4.) dem RevInsp. B am 09.04.1997 die dienstlich nicht gerechtfertigte Weisung erteilte, mit ihm den Zuständigkeitsbereich der BPD Linz zu verlassen und im Stadtgebiet von Leonding als dienstlich nicht zuständiges Organ eine Erhebung durchzuführen.

Dadurch hat der Beschuldigte gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft die angeführten Dienstpflichten (§§ 43 Abs. 1, 43 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BDG 1979) verletzt.

Über ihn wird gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 4 BDG 1979 einstimmig die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt."

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 1998 gab die Disziplinaroberkommission der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Disziplinarerkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe, daß der Spruch im Punkt A 1.) wie folgt zu lauten habe:

"1.) in der Nacht vom 07.04.1997 zum 08.04.1997 als Vorgesetzter dem ihm unmittelbar unterstellten RevInsp. B die Weisung gab, mit ihm in einem Dienstkraftwagen in das Animierlokal 'Diskret' in Linz, Dinghoferstraße 50 etabl., zu fahren und sich dort mit ihm in Uniform am 08.04.1997 von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr, d. s. vier Stunden, aufhielt, ohne daß dies dienstlich - in diesem Umfang - notwendig bzw. erforderlich war. Dort hat er im Zweifel zumindest einen gespritzten Weißwein konsumiert, obwohl ihm im Dienst jeglicher Alkoholkonsum untersagt ist, sich privat mit einer Animierdame unterhalten und anschließend diese Animierdame im Dienstkraftfahrzeug, das von RevInsp. B gelenkt wurde, bis zur 'Flamingo-Bar' in Linz, Harrachstraße 76 etabl., mitgenommen, wo sie mit ihm ausstieg und offenbar von beiden Personen versucht wurde, dieses Lokal zu betreten. Außerdem hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem genannten Aufenthalt im Lokal 'Diskret' das Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt gemäß § 311 StGB begangen, da er in der Meldung über die Identitätsfeststellungen betreffend M und F sowie in der Anzeige gegen W wegen Verdachtes gemäß § 127 StGB jeweils unrichtige Zeitangaben über die Dauer des Aufenthaltes im Lokal 'Diskret' anführte;"

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer durch rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Linz vom 10. November 1997, AZ 25 EVr 1066/97, 25 EHv 106/97, wegen §§ 311, 125, 313 StGB (iVm § 28 leg. cit.) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt wurde.

Da die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles zugrundegelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden seien, sei der Spruch des Disziplinarerkenntnisses gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Punkt A 1.) hinsichtlich des Tatzeitraumes in der Weise abzuändern, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführer sowie des RevInsp. B im Animierlokal "Diskret" am 08.04.1997 von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr gedauert und somit vier Stunden betragen habe.

Da der Beschwerdeführer sowohl im strafgerichtlichen als auch im disziplinarrechtlichen Verfahren stets bestritten hätte, im Animierlokal "Diskret" mehr als einen gespritzten Weißwein konsumiert zu haben, die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen B in sich widersprüchlich seien und sich dazu keine Erhebungen im Akt finden ließen, sei der Spruchpunkt A 1.) hinsichtlich des Ausmaßes der Konsumation von alkoholischen Getränken durch den Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abzuändern gewesen, daß der Beschwerdeführer im Zweifel mindestens einen Gespritzten Weiß konsumiert habe.

Die Frage des Ausmaßes des Alkoholkonsums durch den Beschwerdeführer sei vorliegendenfalls im Ergebnis jedoch nicht ausschlaggebend, weil allfällige Auswirkungen einer allfälligen Alkoholisierung des Beschwerdeführers weder festgestellt noch diesem zum Vorwurf gemacht worden seien.

Kern des disziplinären Vorwurfes seien vielmehr die im rechtskräftigen Strafurteil festgestellten Vergehen nach dem StGB sowie der Aufenthalt des Beschwerdeführers in dem besagten Etablissement ohne dienstliche Notwendigkeit, d.h. zu privaten Zwecken.

Das Landesgericht Linz habe seinem in Rede stehenden Strafurteil folgende Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt:

"1) JF hat in Linz am 9.4.1997 in öffentlichen Urkunden, deren Ausstellung in den Bereich seines Amtes fällt, mit dem Vorsatz, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr, nämlich in einem gegen ihn einzuleitenden Disziplinarverfahren, zum Beweis von Tatsachen gebraucht werden, Tatsachen fälschlich beurkundet, indem er in der Meldung über Identitätsfeststellungen betreffend M und F sowie in der Anzeige gegen W wegen des Verdachtes nach § 127 StGB jeweils unrichtig anführte, er sei gemeinsam mit RevInsp. B um 0.45 Uhr des 8.4.1997 in das Lokal 'Diskret' gefahren, sie hätten dieses Lokal wiederum verlassen und erst gegen 3.00 Uhr neuerlich aufgesucht, wobei er in der Meldung über die Identitätsfeststellungen den Zeitpunkt des erstmaligen Verlassens des Lokales darüber hinaus mit

1.20 Uhr konkretisierte, während sie sich tatsächlich am 8.4.1997 von 0.00 bis 4.00 Uhr im angeführten Lokal aufgehalten haben;

2) JF hat am 8.4.1997 als Beamter der BPD Linz unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit eine fremde Sache unbrauchbar gemacht, indem er aus dem Fotoapparat des F den Film entnahm und belichtete."

Die Disziplinaroberkommission ging davon aus, daß die private Unterhaltung des Beschwerdeführers und des RevInsp. B im Animierlokal "Diskret" am 8. April 1997 von ca. 1.00 Uhr bis 2.30 Uhr gedauert habe. Aus dem vor dem Landesgericht Linz aufgenommenen Hauptverhandlungsprotokoll vom 22. September 1997 gehe nämlich hervor, daß die wegen einer angeblichen Diebstahlsanzeige vom Beschwerdeführer durchgeführten Erhebungen ca. eine Stunde in Anspruch genommen hätten. Um 2.30 Uhr hätte die Personenkontrolle betreffend ein angebliches Suchtgiftdelikt begonnen. Daraus erhelle, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Animierlokal "Diskret" von ca. 1.00 Uhr bis 2.30 Uhr nicht durch dienstliche Notwendigkeit begründet gewesen und der Beschwerdeführer somit einer privaten Unterhaltung nachgegangen sei, statt Streifendienst zu versehen.

Die Berufungsausführungen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im strafgerichtlichen Verfahren ein Geständnis abgelegt habe, seien in diesem Zusammenhang irrelevant, weil das Gesetz ausschließlich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Urteiles eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates) abstelle.

Das Führen einer (schwer alkoholisierten) Animierdame zur "Flamingo-Bar" und das Behilflichsein des Beschwerdeführers gegenüber dieser Person beim Aussteigen aus dem Dienstkraftfahrzeug stelle nach Ansicht des erkennenden Senates keine dienstliche Tätigkeit dar, sondern sei als Mitnahme einer Privatperson im Dienstfahrzeug ohne zwingende dienstliche Notwendigkeit anzusehen.

Was den in der Berufung geltend gemachten Rechtsirrtum hinsichtlich der Herausnahme des Filmes des F aus dessen Fotoapparat betreffe, sei der Beschwerdeführer an die bindende Wirkung des strafgerichtlichen Urteiles zu erinnern, welche sich auch auf die innere (subjektive) Tatseite bezöge.

Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt A 4.) zur Last gelegten Überschreitens der Rayonsgrenzen der Bundespolizeidirektion Linz und der Durchführung von Erhebungen im Stadtgebiet von Leonding als dienstlich nicht zuständiges Organ am 9. April 1997 vermöge der in der Berufung geltend gemachte Irrtum des Beschwerdeführers und des RevInsp. B betreffend den Zuständigkeitsbereich der BPD Linz nach Ansicht der Disziplinaroberkommission nicht zu entschuldigen, weil der Beschwerdeführer als in Linz tätiger Bezirksinspektor der Sicherheitswache die Rayonsgrenzen der BPD Linz hätte kennen müssen.

Das zum Anschuldigungspunkt A 3.), der Beschwerdeführer habe als Wachkommandant den Wachzimmerrapport nicht korrekt ausgefüllt, da er die Anwesenheit in dem Animierlokal als kombinierten Streifendienst eingetragen habe, erstattete Berufungsvorbringen, die Wachzimmerrapporte würden regelmäßig im vorhinein erstellt, weshalb ihm ein unrichtiges Ausfüllen nicht vorgeworfen werden könne, stelle eine Scheinentschuldigung dar, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall (bei vorherigem Ausfüllen des Wachzimmerrapports) diesen im nachhinein zu korrigieren gehabt hätte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, das ihn betreffende Disziplinarverfahren hätte gemäß § 113 BDG 1979 mit jenem gegen RevInsp. B verbunden werden müssen, weshalb das angefochtene Disziplinarerkenntnis mit einem groben Verfahrensmangel belastet sei, sei ihm zu entgegnen, daß es sich vorliegendenfalls nicht um die Beteiligung zweier Beamter desselben Ressorts an ein und derselben Dienstpflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hätte, sondern daß die den beiden Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen höchstens bloß gleichartig, nicht aber ident seien, weshalb schon aus diesem Grund für die Disziplinarbehörde keine Pflicht zur Verbindung der beiden Verfahren bestanden hätte (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 423). Darüber hinaus sei den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Vorläuferbestimmung des § 113 BDG 1979 (in der Stammfassung: § 73) nicht zu entnehmen, der Gesetzgeber habe ein subjektiv-öffentliches Recht des Beamten auf Verfahrensverbindung schaffen wollen (500 BlgNR 14. GP, 87); es sollte nach der Absicht des Gesetzgebers vielmehr lediglich die Möglichkeit geschaffen werden, Disziplinarverfahren aus verfahrensökonomischen Gründen zu verbinden, wenn Beamte desselben Ressorts an derselben Dienstpflichtverletzung beteiligt waren. Außerdem hätte RevInsp. B als Zeuge im Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein Entschlagungsrecht gemäß § 49 Abs. 1 lit. a AVG gehabt.

Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch die von ihm begangenen Taten ein dem Grunde nach zu mißbilligendes Verhalten gesetzt habe, von welchem angenommen werde, daß es zu einer massiven Schädigung des Vertrauens der Allgemeinheit (d.i. auch die Kollegenschaft) im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 führe bzw. führen könne.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung unter Ausnützung einer Amtsstellung, der längere Aufenthalt in einem der Rotlichtszene zuzuordnenden Lokal ohne dienstliche Notwendigkeit zu privaten Zwecken, statt Streifendienst zu versehen und die aufgrund der Erteilung einer Weisung an RevInsp. B, zur Aufnahme eines Sachverhaltes im Animierlokal "Cafe Diskret" mitzufahren, bewirkte Anstiftung des ihm unmittelbar dienstuntergeordneten Beamten, sich nach Abschluß der genannten Erhebungen in der Folge ebenfalls ohne dienstliche Notwendigkeit in dem besagten einschlägigen Lokal aufzuhalten, lasse gerade für einen Exekutivbeamten ein schweres charakterliches und moralisches Versagen erkennen. Ein Beamter, der sich unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten solche Verfehlungen zuschulden kommen lasse, sei grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch derartige Straftaten nicht nur das Vertrauen des Dienstgebers in den Beamten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört werde. Die Disziplinarbehörden seien an die Tatsachenfeststellungen (auch zur inneren, subjektiven Tatseite) durch das Strafgericht gebunden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch in der Berufung keine annehmbare Erklärung für sein Fehlverhalten gegeben.

Wenngleich bei Vorliegen eines disziplinären Überhanges grundsätzlich auch eine mildere Sanktionierung in Betracht käme, so erforderten die generalpräventiven, aber auch spezialpräventiven Gründe, insbesondere die objektive Schwere der Taten, die - vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt - vom Beschwerdeführer schuldhafter- (Vorsatz) und rechtswidrigerweise gesetzt wurden, sowie die aus ihr notwendig resultierende Untragbarkeit des Beschwerdeführers für den öffentlichen Dienst, die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung.

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer vom Strafgericht nicht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, sondern vielmehr zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden sei und daher der Amtsverlust als ex lege-Rechtsfolge gemäß § 27 Abs. 1 StGB nicht eingetreten sei, bedeute nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, daß eine Entlassung nach § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 als schwerste Disziplinarstrafe für eine sachgleiche Dienstpflichtverletzung schon deshalb nicht gerechtfertigt wäre.

Daß über die Vorfälle in den Medien ausführlich berichtet worden sei, sei von der Disziplinaroberkommission nicht als Erschwerungsgrund gewertet worden, weil die Frage der Medienberichterstattung dem Einflußbereich des Beschwerdeführers entzogen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt und dafür mit der Disziplinarstrafe der Entlassung bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen. Als Disziplinarstrafe sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 (u.a.) in der Ziffer 4 die Entlassung vor.

Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Nach § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat. Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (§ 95 Abs. 3 leg. cit.).

Die belangte Behörde gab im angefochtenen Bescheid die im Spruch des seit 10. November 1997 rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Linz, 25 EVr 1066/97, 25 EHv 106/97, wegen des Vergehens der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt (§ 311 StGB) und der Sachbeschädigung unter Ausnützung einer Amtsstellung (§§ 125, 313 StGB) zugrundegelegte Tatsachenfeststellung ungekürzt wieder. Die belangte Behörde war, wie sie richtig ausführt, an diese Tatsachenfeststellung gebunden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zustandekommen dieser Tatsachenfeststellung, mit denen er anscheinend eine neuerliche inhaltliche Befassung mit den im gerichtlichen Verfahren aufgenommenen Beweisergebnissen anstrebt, gehen schon wegen dieser Bindungswirkung ins Leere.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde negiere Beweisergebnisse, weil er sich mit einer Animierdame nicht "privat" unterhalten habe, sondern es sich um einen "Gelegenheitswortwechsel" gehandelt habe, zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Denn aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides ist das Wort "privat" so zu verstehen, als es sich um ein Gespräch nicht in einer dienstlichen Angelegenheit gehandelt habe. Diesem Inhalt steht der vom Beschwerdeführer zugestandene "Gelegenheitswortwechsel" aber nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor, es sei unrichtig, daß er "offenbar versucht" habe, zusammen mit der Animierdame die "Flamingo-Bar" zu betreten und rügt in diesem Zusammenhang unterlassene Beweiserhebungen. Er übersieht, daß die belangte Behörde aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Bescheides eindeutig nachvollziehbar davon ausgegangen ist, daß die Dienstpflichtverletzung in der nicht dienstlich begründeten Mitnahme der alkoholisierten Animierdame im Dienstkraftfahrzeug zu einem anderen Nachtlokal sowie in der ebenfalls nicht dienstlich begründeten Begleitung dieser Person zum Eingang der "Flamingo-Bar" liegt. Hingegen spielte es für die belangte Behörde aus dem Gesichtspunkt einer Dienstpflichtverletzung keine eigenständige Rolle, ob der Beschwerdeführer auch selbst die "Flamingo-Bar" betreten wollte.

Für die Behauptung, daß das Belassen von Angaben im vor Dienstausübung verfaßten Wachzimmerrapport, die aufgrund geänderter Dienstausübung eindeutig nicht mehr den Tatsachen entsprachen, disziplinär nicht vorzuwerfen sei, bleibt der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Erklärung schuldig.

Dem in der Beschwerde wiederholten Vorbringen gegen Punkt 4) des Disziplinarerkenntnisses, der Beschwerdeführer habe nicht gewußt, daß er den örtlichen Zuständigkeitsbereich überschritten habe, hat die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, daß gerade von einem Sicherheitswachebeamten die Kenntnis des Gebietes, in welchem er einzuschreiten berechtigt ist, bekannt sein muß.

Der Beschwerdeführer vertritt zur Bestrafung unter Anwendung des § 95 BDG 1979 weiters die Ansicht, die Verhängung der Disziplinarstrafe sei hauptsächlich darauf gestützt worden, der Beschwerdeführer habe aus dem im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Lokal "Diskret" resultierenden Verhalten das Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt gemäß § 311 StGB begangen, da er in der Meldung über die Identitätsfeststellungen betreffend M und F sowie in der Anzeige gegen W wegen Verdachtes gemäß § 127 StGB jeweils unrichtige Zeitangaben über die Dauer des Aufenthaltes im Lokal "Diskret" angeführt hätte. Dieser Vorwurf sei seines Erachtens aber nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses gewesen.

Dieses Vorbringen bezieht sich offensichtlich ausschließlich auf den Beschluß der Disziplinarkommission vom 23. Juni 1997, mit welchem das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und aufgrund der am 6. Mai 1997 erstatteten Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz wegen Verdachtes der Sachbeschädigung unter Ausnützung einer Amtsstellung, des Mißbrauchs der Amtsgewalt und der Urkundenfälschung und der Kenntnis der Behörde vom anhängigen gerichtlichen Verfahren unterbrochen wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Beschluß das oben angeführte Verhalten des Beschwerdeführers enthalten war, denn die Disziplinarkommission hat mit Beschluß vom 27. November 1997 die Anschuldigungspunkte in der Weise formuliert, daß folgende Wortfolge in Punkt 1) enthalten ist:

"...im Zusammenhang mit dem genannten Aufenthalt im Lokal 'Diskret' das Vergehen der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt gem. § 311 StGB begangen, da er in der Meldung über Identitätsfeststellungen betreffend M und F sowie in der Anzeige gegen W wegen Verdachtes gem. § 127 StGB jeweils unrichtige Zeitangaben über die Dauer des Aufenthaltes im Lokal 'Diskret' anführte;"

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, begegnet die Erlassung eines kombinierten Bescheides, mit welchem durch denselben Wortlaut sowohl über die Einleitung des Disziplinarverfahrens als auch über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung abgesprochen wird, keinen Bedenken, vorausgesetzt, daß beide Absprüche den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen; und zwar auch dann, wenn der Bescheid nur die Überschrift "Verhandlungsbeschluß" trägt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1996, Zl. 95/09/0033 mwN). Mit dem Beschluß vom 27. November 1997 wurde unzweifelhaft inhaltlich auch über die Ausdehnung des bereits mit Beschluß vom 23. Juni 1997 eingeleiteten Disziplinarverfahrens abgesprochen. Die inhaltliche Erweiterung der Anschuldigung erfolgte innerhalb der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 3 BDG.

Dieser Beschluß vom 27. November 1997 ist in Rechtskraft erwachsen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe nicht ausreichend berücksichtigt, weil das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, daß die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen eine Ahndung des Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seines Beamtenstatuts obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, 126, referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 45).

Die Disziplinarstrafe der Entlassung hat nicht vorrangig das Ziel, den Beamten zu bestrafen. Der primäre Zweck besteht vielmehr darin, das Dienstverhältnis von Beamten aufzulösen, deren Vertrauenswürdigkeit zerstört ist, um damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern. Wenn aus der Schwere der Pflichtverletzung und den daraus entstandenen Nachteilen die "Untragbarkeit" des Beamten folgt, kann anderen Strafzumessungsgründen, wie dem Grad des Verschuldens und dem bisherigen Verhalten, keine für die Frage der Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1994, Zl. 93/09/0391, vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418, und vom 8. Februar 1996, Zl. 95/09/0032). Es trifft nicht zu, wie dies in der Beschwerde darzustellen versucht wird, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bereicherungsabsicht des handelnden Beamten voraussetzt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200, betreffend die Körperverletzung und unbefugte Verwendung einer Faustfeuerwaffe durch einen Polizeibeamten, vom 25. Juni 1996, Zl. 93/09/0463, 0495, betreffend Widerstand gegen die Staatsgewalt durch einen Bezirksinspektor des Kriminaldienstes, sowie die bei Kucsko-Stadlmayer, aaO, 88 ff angeführte Judikatur). Gerade bei einem Exekutivorgan ist ein entscheidender Gesichtspunkt der, daß sich der Dienstgeber auf die Vertrauenswürdigkeit bei der Dienstausübung verlassen können muß (vgl. zB. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0153, und vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0053).

Mit den dem Beschwerdeführer angelasteten Vorwürfen (zur gerichtlichen Verurteilung führende Taten gemäß §§ 311, 125, 313 StGB; Erteilung der Weisung an den unmittelbar unterstellten RevInsp. B in das Animierlokal "Diskret" zu fahren und sich dort auch außerhalb der Zeiten von Amtshandlungen für Stunden aufzuhalten; Privatunterhaltung mit einer Animierdame im Lokal "Diskret" und anschließende Mitnahme dieser Animierdame im Dienstkraftfahrzeug, das von RevInsp. B gelenkt wurde, bis zur "Flamingo-Bar"; unkorrekte Abfassung bzw. Unterlassung einer Korrektur des Wachzimmerrapports) hat dieser Verhaltensweisen zu verantworten, die eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des zu erwartenden korrekten Verhaltens eines Sicherheitswachebeamten gegenüber der Bevölkerung zum Ausdruck brachte, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar erscheinen muß. Es ist unzweifelhaft, daß gerade das Funktionieren der Überwachung der Einhaltung der Rechtsordnung entscheidend davon abhängt, wie korrekt ein Sicherheitswachebeamter während seines Dienstes sich im "Rotlichtmilieu" verhält. Ein Sicherheitswachebeamter, der sich außerhalb von Amtshandlungen während seiner Dienstzeit in Uniform zu privaten Zwecken zusammen mit einem unmittelbar Untergebenen in einem Animierlokal aufhält, wobei er dem Untergebenen hiezu eine Weisung erteilt hat, in weiterer Folge durch die Entnahme eines unbelichteten Filmes eines Fotoapparates eine Sachbeschädigung zum Nachteil eines Gastes begeht, sodann eine außerdienstliche Beförderung einer Animierdame mit dem Dienstkraftfahrzeug veranläßt und sie persönlich zum Eingang eines anderen Nachtlokals begleitet und in der Folge durch unrichtige Zeitangaben in Schriftstücken bzw. die Unterlassung einer Richtigstellung seinen wahren Aufenthalt im Nachtlokal zu verbergen sucht, verletzt seine unmittelbaren Dienstpflichten, mißachtet er doch gerade jene Rechtsgüter (Vorbeugung und Aufklärung strafbarer Handlungen), zu deren Schutz er nach den Gesetzen dieses Staates berufen ist. Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten ein bedenkliches charakterliches und moralisches Versagen und ein unwürdiges Verhalten gezeigt hat, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im allgemeinen und seines Exekutivkörpers im besonderen in einem Ausmaß herabgesetzt hat, das die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen läßt. Bei der damit aus dem Vertrauensbruch resultierenden Untragbarkeit des Beschwerdeführers ist es nicht mehr von entscheidender Bedeutung, ob im Dienst in jedem Fall striktes Alkoholverbot besteht, sodaß ein diesbezüglicher vom Beschwerdeführer gerügter Verfahrensmangels nicht relevant ist.

Die Annahme eines "disziplinären Überhanges" nach § 95 Abs. 1 BDG 1979 ist somit gerechtfertigt, da - wie bereits oben dargestellt - ein "disziplinärer Überhang" immer dann vorliegen wird, wenn eine Ahndung des fraglichen Verhaltens gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 7. April 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998090235.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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