Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W203 2149606-1/11E
W203 2149609-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden der
(1.) XXXX , geb. am XXXX und des (2.) minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , beide: StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Zlen. (1.) 1077530209 - 150837191/BMI-BFA_STM_RD und (2.) 1104100302 - 160159581/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am Tag der Antragstellung wurde die BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie standesamtlich verheiratet sei. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF1 an, dass ihr Mann zum Militärdienst eingezogen werden hätte sollen. Da dieser aber nicht kämpfen habe wollen, hätten sie sich gemeinsam zur Flucht in den Libanon entschieden. Aufgrund dieser Flucht sei eine Rückkehr nach Syrien nicht mehr möglich, da sie dort getötet werden würden. Sie hätten im Libanon in einem Camp gelebt, in dem sie auch schwanger geworden sei. Ihr erstes Kind sei im Libanon zur Welt gekommen. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein syrischer Personalausweis.
2. Am 26.01.2016 stellte die BF1 für den am 16.12.2015 geborenen Zweitbeschwerdeführer (BF2) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vorgelegt wurde die Geburtsurkunde des BF2.
3. Am 11.10.2016 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab sie an, dass ihr Ehemann Palästinenser sei und legte im Zuge dieser Angabe dessen UNRWA-Ausweis vor. Weiters wurden eine Kopie des Ehevertrages sowie ein Auszug aus dem Personenstandsregister für arabische Flüchtlinge in Kopie vorgelegt, die Originale befänden sich bei ihrem Ehemann im Libanon.
4. Mit Bescheiden vom 03.02.2017 - zugestellt am 07.02.2017 - wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF1 Syrien verlassen habe, da ihrem Ehegatten aufgrund des Ablaufes seines Aufschubs zur Ableistung des Wehrdienstes die Einberufung zum Wehrdienst drohe. Eine individuell gegen sie selbst gerichtete Verfolgungsmotivation sei nicht dargelegt worden. Es drohe ihr keine asylrelevante Gefahr.
Im Bescheid den BF2 betreffend wurde ausgeführt, dass für diesen keine individuellen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Es wurde darauf verwiesen, dass dem Vorbringen der BF1 die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden wäre. Aufgrund der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die BF1 sei dem BF2 derselbe Schutzumfang zu gewähren.
5. Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 03.03.2017 fristgerecht Beschwerde.
6. Mit Schreiben vom 06.03.2017, eingelangt am 09.03.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am 23.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich inzwischen auch der Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2 und der zweite Sohn in Österreich befinden würden und dass deren Verfahren noch bei der belangten Behörde anhängig seien. Nach telefonischer Rücksprache wurde durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass die beiden Verfahren noch nicht abgeschlossen seien. Nach Belehrung der Beschwerdeführer wurde die Verhandlung geschlossen.
8. Mit Bescheid, rechtskräftig mit 09.08.2018, wurde dem Ehemann der BF1 bzw. dem Vater des BF2 ( XXXX ) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem somit die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, bekennen sich zum muslimischen Glauben und gehören der Volksgruppe der Araber an.
Dem Ehegatten der BF1 bzw. Vater des BF2 wurde mit Bescheid der belangten Behörde, rechtskräftig mit 09.08.2018, der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten und es ist nicht ersichtlich, dass ihnen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem Ehemann bzw. ihrem Vater in einem anderen Staat möglich wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Rahmen der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie aus den vorgelegten Dokumenten (u.a. syrischer Personalausweis bzw. syrischer Reisepass der BF1, Ehevertrag, Auszug aus dem Personenstandsregister für arabische Flüchtlinge).
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungssystem). Die Feststellung die strafgerichtliche Unbescholtenheit betreffend ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung, dass die BF1 mit ihrem Ehegatten verheiratet ist, ergibt sich einerseits aus dem vorgelegten Ehevertrag, der vom Justizministerium in Damaskus ausgefertigt wurde, und andererseits aus dem dem Gericht vorgelegten Personenstandsregister sowie einer UNRWA Registrierungsbestätigung, aus denen hervorgeht, dass die BF1 in Syrien als verheiratet gilt. Dass der BF2 der Sohn der BF1 und ihrem asylberechtigten Gatten ist ergibt sich aus der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde.
Aus oben angeführten Gründen sind die Beschwerdeführer als Familienangehörige - nämlich Ehegattin sowie Sohn - des asylberechtigten Ehemannes bzw. Vaters anzusprechen und es liegt aufgrund dieser Tatsache ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Die Feststellung, dass der Ehemann der BF1 bzw. Vater des BF2 als Asylberechtigter in Österreich lebt, ergibt sich aus der Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
3.2.2. Nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger" wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt Weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylwerbers bestanden hat.
3.2.3. Stellt ein Familienangehöriger iSd 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid denselben Status wie dem Fremden zuzuerkennen, wenn der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg. cit.).
3.2.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind aber unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und 3 leg. cit. erhalten alle Familienmitglieder denselben Schutzumfang.
3.2.5. Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Die BF1 ist die Ehefrau eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Der BF2 ist der Sohn eines in Österreich Asylberechtigten.
3.2.6. Zwischen der BF1, dem BF2 und deren Ehemann bzw. Vater besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Es haben sich auch im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
3.2.7. Die BF1 bzw. der BF2 sind nicht iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden und gegen den Ehemann, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.
3.2.8. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war den Beschwerdeführern im Rahmen eines Familienverfahrens der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
3.2.9. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2149606.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019