TE Bvwg Beschluss 2019/3/5 W161 2213853-1

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11a

Spruch

W161 2213853-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX , zu GZ ÖB/KONS/3949/2018 vom 12.11.2018, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Benno Wagenender, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 29.10.2018 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 56/2018, zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 05.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (in Folge: ÖB XXXX ) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C für begünstigte Drittstaatsangehörige.

2. Am 05.03.2018 wurde von der Österreichischen Botschaft XXXX ein Verbesserungsauftrag erteilt und der BF aufgetragen, ihren alten Reisepass vorzulegen und persönlich vorzusprechen.

3.1. Am 09.03.2018 wurde bei der Österreichischen Botschaft XXXX eine Niederschrift mit der BF aufgenommen, Gegenstand der Amtshandlung war: "Verdacht der Scheinehe".

3.2. In der Folge erstattete die ÖB XXXX am 12.12.2018 Bericht an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung II.3. und ersuchte um Einvernahme des von der BF angegebenen slowenischen Ehegatten, wohnhaft in XXXX , Österreich.

3.3. Nach Einvernahme des Ehegatten der BF und ihres in Österreich wohnhaften Bruders erstattete das Bezirkspolizeikommando XXXX , Polizeiinspektion XXXX , am 21.09.2018 einen Abschluss-Bericht an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften gewerbsmäßig (§ 117 Absatz 3 FPG).

4. Mit Schreiben vom 11.10.2018 wurde der BF Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Prüfung ergeben habe, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums wie beantragt, bestünden. Der Antrag auf Erteilung eines Visums für begünstigte Drittstaatsangehörige sei von der Vertretungsbehörde geprüft und dabei festgestellt worden, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß dieser Richtlinie nicht erfülle. Die von der Antragstellerin behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

5.1. Mit E-Mail vom 15.10.2018 gab der ausgewiesene österreichische Rechtsanwalt der BF eine Stellungnahme ab.

5.2. Mit E-Mail vom 17.10.2018 wurde eine weitere Stellungnahme im Namen der BF von zwei Anwälten aus dem Kosovo eingebracht.

6. Mit Bescheid vom 29.10.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB XXXX die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfülle. Die von ihr behauptete Ehe sei von der Behörde als Scheinehe gewertet worden. Die eingebrachten Stellungnahmen seien von der Botschaft berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels sei daher Artikel 27 iVm Artikel 35 der Freizügigkeitsrichtlinie zu versagen.

7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Anwälte der BF aus dem Kosovo am 02.11.2018 Beschwerde.

8. Mit Schreiben der ÖB vom 02.11.2018, zugestellt am selben Tag, wurde der BF ein Verbesserungsauftrag übermittelt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.

Konkret wurde der BF aufgetragen, eine Übersetzung nachstehender 8 Urkunden vorzulegen, die im Verbesserungsauftrag in Kopie auch übermittelt wurden:

1) Geburtsurkunde BF (Birth-Certificate)

2) Meldenachweis (Certificate of Residence)

3) Heiratsurkunde (Extrait de l'acte de mariage)

4) Geburtsurkunde Ehemann XXXX (Extrait de l'acte de naissance)

5) Personenstandsnachweis (Extract from the central register of civil status)

6) Schreiben der Republik Slowenien, Upravna enota XXXX , vom 27.09.2017

7) Amtlicher Auszug "Potrdilo O Odjavi" betr. XXXX

8) Amtliche Urkunde der Republik Slowenien (Upravna enota) betreffend XXXX , datiert mit 22.06.2006

9. Mit E-Mail vom 07.11.2018 bzw. mit Schriftsatz, am 07.11.2018 zur Post gegeben, am 13.11.2018 bei der Botschaft eingelangt, wurden von den kosovarischen Rechtsanwälten der BF zwar acht Urkunden samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt, jedoch befinden sich darunter nur vier Urkunden, deren Vorlage samt Übersetzung im Verbesserungsauftrag aufgetragen wurde, nämlich die Geburtsurkunde der BF, ein Meldenachweis (Certificate of Residence), ein Auszug aus dem Heiratseintrag, sowie eine Geburtsbestätigung betreffend den Ehemann (Extrait de l'acte de naissance).

Die darüber hinaus vorgelegten Urkunden waren vom Verbesserungsauftrag nicht umfasst bzw. befanden sich diese sowie beispielsweise die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ohnehin bereits in deutscher Sprache im Akt.

Die oben in Punkt I.8. als Urkunden in Punkt 5.) bis 8.) angeführten Dokumente, nämlich der Personenstandsnachweis der BF (extract from the central register of civil status), das Schreiben der Republik Slowenien, Upravna enota XXXX , vom 27.09.2017, ein Amtlicher Auszug "Potrdilo O Odjavi" betr. XXXX und eine amtliche Urkunde der Republik Slowenien (Upravna enota) betreffend XXXX , datiert mit 22.06.2006 wurden somit nicht fristgerecht mit einer Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt.

Hierbei handelt es sich sämtlich um amtliche Dokumente, die für die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdesache von Bedeutung sind. Der BF wurde durch Mitübersendung der zu übersetzenden Dokumente im Verbesserungsauftrag genau mitgeteilt, welche Urkunden samt Übersetzung noch vorzulegen sind. Sie hat sich im Verfahren sogar zweier verschiedener Rechtsanwälte bedient. Der BF und ihren ausgewiesenen Rechtsanwälten ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die fristgerechte Vorlage der für das gegenständliche Verfahren notwendigen Dokumente auch durchaus zumutbar.

10. In der Folge erließ die ÖB XXXX am 12.11.2018 eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft im Wesentlichen aus, dass die BF der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht nachgekommen sei, weil sie nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag angeführten Dokumente samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt habe.

11. Am 13.11.2018 und somit verspätet brachten die Anwälte aus dem Kosovo ein Konvolut von Urkunden mit Übersetzung in Vorlage. Die im Verbesserungsauftrag genannten Urkunden befinden sich nicht darunter, jedoch werden andere Urkunden erstmalig vorgelegt.

12. Am 20.11.2018 brachte der österreichische Rechtsanwalt der BF einen Vorlageantrag nach § 15 VwGVG ein.

13. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.01.2019 wurde der Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine kosovarische Staatsangehörige, stellte am 05.03.2018 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Mit Bescheid vom 29.10.2018 wurde die Ausstellung des beantragten Visums verweigert.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in der Folge ein Verbesserungsauftrag hierzu erteilt.

Trotz Mängelbehebungsauftrag wurden nicht sämtliche im Verbesserungsauftrag vom 02.11.2018 genannten Unterlagen fristgerecht in deutscher Übersetzung angeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 12 Abs. 1 und 22b ,des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF lautet wie folgt:.

§12. (1) Die Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache oder in einer Sprache zu enthalten, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

Beschwerden gegen Bescheide in Verfahren vor den Vertretungsbehörden zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem

11. Hauptstück des FPG

§ 22b. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 15 Abs. 4 gilt."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z.13) oder Praktikanten (§ 2 Abs.4 Z. 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

[ ... ]"

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 22 b BFA-VG sowie § 11 a FPG hat die BF der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

Bei dem der BF nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsauftrag vom 02.11.2018, in dem ihr mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären, handelt es sich um einen konkreten Vorhalt und hatte die BF Gelegenheit, die Mängel zu beheben. Dass ein Verfahren zur Erlangung eines Visums, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, wurde ihr nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon zuvor nachweislich schriftlich mitgeteilt.

Da die BF trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung insoferne nicht nachgekommen ist, als sie die Übersetzungen der von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente nicht vollständig fristgerecht vorlegte und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen offensichtlich nicht um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen und die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX zu bestätigen.

Der BF wurde vor Bescheiderlassung ein Verbesserungsauftrag erteilt. In der Folge wurde sie zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Auch die Beschwerde wurde nicht vollständig vorgelegt und erforderte einen weiteren Verbesserungsauftrag, welchem nicht fristgerecht entsprochen wurde.

Zu den erst nach Einbringung der Beschwerde erstmalig vorgelegten Urkunden ist noch anzumerken, dass diese unter das Neuerungsverbot von §11a Abs. 2 FPG fallen.

Es steht der BF jederzeit frei, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Visums bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Übersetzung, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W161.2213853.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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