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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1963 geborenen K K in Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1997, Zl. 121.123/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 23. Mai 1996 beim österreichischen Generalkonsulat in Krakau einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 29. Mai 1996 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte.
Der Landeshauptmann von Wien wies den Antrag mit Bescheid vom 23. September 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 12. Jänner 1996 vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer betreten worden, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Er sei dabei betreten worden, wie er mit einem zweiten Arbeiter einen Lkw, der mit Kaminaufsätzen beladen gewesen sei, entladen habe. Er habe zu Protokoll gegeben, dass er diese Kaminaufsätze von Polen nach Wien transportiert habe, obwohl er weder im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung noch eines Befreiungsscheines einer Arbeitserlaubnis oder einer Beschäftigung sei. Die Ausübung von Schwarzarbeit durch einen Fremden stelle einen gravierenden Gesetzesverstoß dar, weil ein erhöhtes öffentliches Interesse daran bestünde, dass die Bestimmungen des AuslBG eingehalten würden, um das Ausufern von Schwarzarbeit zu vermeiden.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zum maßgeblichen Zeitpunkt (Jänner 1996) Beschäftigter eines in Polen ansässigen Unternehmens S gewesen. Zwischen diesem Unternehmen und einem österreichischen Unternehmen F habe ein Liefervertrag über Kaminbestandteile bestanden, wobei die Kaminbestandteile auf den jeweiligen Baustellenort zu bringen gewesen seien. Im Preis inbegriffen sei jeweils auch die Anlieferung der Ware, und zwar auch auf Baustellen des österreichischen Unternehmens F sowie das Auftragen der Ware auf die vom Unternehmen F angegebene Höhenebene gewesen. Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a und b AuslBG sei für Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber im Inland beschäftigt werden, bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden könnten, eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich. Dies bedeute, weil lit. a leg. cit. auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei, dass Schwarzarbeit nicht vorliege und überdies auch keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit begründbar sei. Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, mittlerweile 50 %iger Gesellschafter einer mit dem Inhaber des Unternehmens F begründeten GesmbH geworden zu sein.
Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung mit Bescheid vom 4. April 1997 gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, nach der auch auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sei der Beschwerdeführer am 12. Jänner 1996 von Organen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten bei einer Beschäftigung betreten worden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Die vom Magistrat der Stadt Wien, Zl. S 1967/96, erlassene Strafverfügung sei vom unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS Wien) bestätigt worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Für die Berufungsbehörde stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer zu der von ihm ausgeführten Tätigkeit nicht berechtigt gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht stehe für die Berufungsbehörde fest, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, insbesondere im Hinblick auf die Beispielswirkung anderen Fremden gegenüber. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor, weshalb keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers sei die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, diese öffentlichen Interessen überwögen, zumal keine familiären Bindungen zu Österreich bestünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 29. September 1997, B 1366/97-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Er wiederholte im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen und rügte in rechtlicher Hinsicht, die belangte Behörde habe verkannt, dass die vom Magistrat der Stadt Wien erlassene Strafverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil der Bescheid des UVS Wien vom 30. Jänner 1997 mit einer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft worden sei. Der UVS Wien - und damit auch die belangte Behörde - verkenne, dass ein Metallschornsteinkamin für eine vom Unternehmen F im Auftrag eines inländischen Bestellers errichtete Wohnhausanlage unter den Begriff "Anlagen" im § 18 Abs. 1 lit. a AuslBG falle. Aus diesem Grund sei eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht erforderlich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Mit dem sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerde erwähnten Bescheid des UVS Wien vom 30. Jänner 1997 wurde der Inhaber des Unternehmens F gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG idF BGBl. Nr. 895/1995 bestraft, weil er "als Inhaber der Firma F" entgegen § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen zweier polnischer Arbeitskräfte (darunter des Beschwerdeführers), die von einem polnischen Unternehmen ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz auf einer Baustelle in Wien beschäftigt worden seien, in Anspruch genommen habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Februar 1998, B 1014/97-5, die Behandlung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, lehnte auch dieser mit Beschluss vom 1. Juli 1998, Zl. 98/09/0083, die Behandlung der Beschwerde ab. In der Begründung wurde näher ausgeführt, die belangte Behörde sei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Zum Anlagenbegriff des § 18 Abs. 3 AuslBG verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0441, und vom 20. April 1995, Zlen. 94/09/0377, 0378 u.a. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 25. April 1997) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 AufG lautete (auszugsweise):
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ..."
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würden;"
Die §§ 2 Abs. 2 lit. d und 18 Abs. 1 bis 3 AuslBG (in der im Zeitpunkt der Betretung des Beschwerdeführers am 12. Jänner 1996 geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995) lauteten:
"§ 2
...
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
...
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
...
§ 18
(1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
(2) Für Ausländer nach Abs. 1, die ausschließlich im Zusammenhang mit kurzfristigen Arbeitsleistungen, für die ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte nicht herangezogen werden, wie geschäftliche Besprechungen, Besuche von Messeveranstaltungen und Kongressen und dergleichen, beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich.
(3) Für Ausländer nach Abs. 1, die bei
a) Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder
b) für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können,
beschäftigt werden, ist eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, indem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen."
Weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.
Die belangte Behörde hat ihre Gefährdungsprognose des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer am 12. Jänner 1996 bei einer nach dem AuslBG unzulässigen Beschäftigung betreten worden sei.
Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz der nach dem AuslBG dafür erforderlichen Berechtigungen zu sein, im Hinblick auf das große öffentliche Interessen an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, könnte der Auffassung der belangten Behörde, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässige Arbeitstätigkeit rechtfertigte die Annahme, sein (weiterer) Aufenthalt werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gefährden, nicht als rechtswidrig erkannt werden, falls die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Tätigkeit am 12. Jänner 1996 entgegen dem AuslBG erfolgte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/1548, und vom 12. Februar 1999, Zl. 97/19/1141).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, am 12. Jänner 1996 von Organen des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten bei einer Beschäftigung in Österreich betreten worden zu sein. Er wiederholt weiters sein Berufungsvorbringen, demzufolge zwischen dem Unternehmen, bei dem er im Jänner 1996 angestellt war, und dem österreichischen Unternehmen F ein Liefervertrag bestanden habe, in dem geregelt worden sei, dass die polnische Firma von Polen aus Kaminrohre, Kamintürchen und Formteile an jeden vom Unternehmen F gewünschten Ort innerhalb von Österreich liefern würde. Im Preis inbegriffen sei auch die Anlieferung der Ware auf Baustellen des Unternehmens F und das Auftragen der Ware auf die vom Unternehmen F angegebene Höhenebene. Schließlich bringt der Beschwerdeführer anlässlich seiner Kritik an der Rechtsauffassung des UVS Wien zu § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG vor, im vorliegenden Fall sei ein Metallschornsteinkamin für eine vom Unternehmen F im Auftrag eines inländischen Bestellers errichtete Wohnhausanlage geliefert worden. Schon der UVS Wien habe zu Unrecht angenommen, dass ein Metallschornsteinkamin für eine vom Unternehmen F im Auftrag eines inländischen Bestellers errichtete Wohnhausanlage nicht unter die begünstigende Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG falle, wonach für die darin genannten Montagearbeiten und Reparaturen für Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 18 Abs. 1 AuslBG erforderlich sei.
Auf der Grundlage dieses Vorbringens des Beschwerdeführers kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht aufgezeigt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der Begriff "Anlagen" im § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG nur solche Anlagen, die dem betrieblichen Produktionsprozess dienen, die selbst aber keine Maschinen sind. Dazu gehören alle dem Produktionsprozess (einschließlich der Unternehmensverwaltung) dienenden Gebäude(teile) und andere unmittelbar der Produktion zugeordnete Anlagen wie Werkstätten, Montage- und Lagerhallen, Hochöfen, Schornsteine, Silos, Tanks, Hafen- und Eisenbahnanlagen usw., sofern sie durch eine Montage (Zusammenstellen vorgefertigter und angehefteter Teile) errichtet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, Zlen. 94/09/0377, 0378). Eine Tiefgarage für eine von einem österreichischen Unternehmen im Auftrage eines inländischen Bestellers errichtete Wohnungseigentumsanlage fällt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darunter, mag sie auch aus vorgefertigten Betonteilen montiert worden sein, da es sich dabei offenkundig nicht um eine Produktionsstätte oder um eine sonst im betrieblichen Produktionsprozess des Bestellers dienende Anlage handelt (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. April 1995). Trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, dass ein Metallschornsteinkamin für eine vom österreichischen Unternehmen F im Auftrag eines inländischen Bestellers errichtete Wohnhausanlage geliefert und entsprechend dem Liefervertrag montiert wurde, so kann auch diese Anlage nicht unter dem Begriff der "Anlagen" im Sinne des § 18 Abs. 3 lit. a AuslBG subsumiert werden. Der Beschwerdeführer hätte demnach gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG, wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkannte und durch einen Verweis auf einen mittlerweile (nach Ablehnung der Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) rechtskräftig gewordenen, wenn auch nicht gegen den Beschwerdeführer gerichteten, Strafbescheid bekräftigte, eines entsprechenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumentes (im vorliegenden Fall: einer Beschäftigungsbewilligung) bedurft. Die rechtliche Schlussfolgerung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland gefährde die öffentliche Ordnung, kann nach dem bisher Gesagten daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtfertigen die durch die unrechtmäßige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, mag sie auch nur kurze Zeit gedauert haben, tangierten Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung, insbesondere aber des wirtschaftlichen Wohles des Landes im vorliegenden Fall den Eingriff in die während eines Aufenthaltes im Bundesgebiet allenfalls begründeten privaten Interessen des Beschwerdeführers, dies umso mehr deshalb, weil der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der selbstständigen Tätigkeit in einem Bereich anstrebt, in dem die aufgezeigte Übertretung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides knapp mehr als ein Jahr zurücklag, erfolgt ist.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191702.X00Im RIS seit
02.05.2001