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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1960 geborenen H in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. März 1997, Zl. 114.516/3-III/11/97, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, reiste am 15. Mai 1991 nach Österreich ein und beantragte am 17. Mai 1991 die Erteilung von Asyl. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien stellte mit Bescheid vom 18. Oktober 1991 gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Asylgesetz 1968), fest, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 1. Juli 1994 ab und sprach aus, dass Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängig gewesen und deshalb das Asylgesetz 1991 anzuwenden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich am 9. Juni 1992 bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesh in Bonn einen Reisepass seines Heimatstaates ausstellen lassen und sich somit freiwillig wieder unter dessen Schutz gestellt, weshalb Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention auf den Beschwerdeführer anzuwenden gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 16. Jänner 1996, Zl. 94/20/0824, die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet ab.
Während des Asylverfahrens war dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Juni 1992 eine auf § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes gegründete (weitere) Aufenthaltsberechtigung in Österreich bis zum 10. Oktober 1992 erteilt worden; diese Aufenthaltsberechtigung wurde mehrfach, zuletzt bis zum 10. Oktober 1994, verlängert.
Der Beschwerdeführer beantragte am 11. Juli 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juni 1995 im Instanzenzug abgewiesen wurde. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1995 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. März 1997 "zurückgewiesen".
Schließlich stellte der Beschwerdeführer am 9. Juli 1996 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und gab als Aufenthaltszweck den der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Zeitungskolporteur an. Die Bezirkshauptmannschaft Baden wies im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Aufenthaltsbehörde erster Instanz diesen Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. März 1997 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Die belangte Behörde stellte fest, der Antrag auf Asyl aus dem Jahre 1991 sei rechtskräftig negativ entschieden worden und auch die dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 16. Jänner 1996 als unbegründet abgewiesen worden.
Ein am 11. Juli 1994 eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden. Aus diesem Grund sei der gegenständliche Antrag vom 9. Juli 1996 als Erstantrag zu werten, den der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen. Bemerkt werde, dass der Beschwerdeführer lediglich nach dem Status des Asylwerbers zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei und deshalb gemäß § 1 Abs. 3 Z 6 AufG keine Bewilligung benötigt habe. Aus diesem Grund fänden gemäß § 13 Abs. 2 AufG die Übergangsregelungen des § 13 Abs. 1 AufG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung und komme für ihn nur eine Erstantragstellung vom Ausland aus in Betracht. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten und habe auf seinem Antragsformular als Datum den 9. Juli 1996 und als Aufenthaltsort Bad Vöslau bei seiner Antragstellung angegeben und durch seine Unterschrift beurkundet. Somit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten, was von ihm auch nicht bestritten werde. Aus diesem Grund sei die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG anzuwenden und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen gewesen.
Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, dass keine familiären Beziehungen zu Österreich bestünden. Durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit 1991 sei eine teilweise Integration unabsprechbar. Auch in seiner Berufung habe er jedoch keine Gründe vorbringen können, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätte. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des angeführten Sachverhaltes den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 1 Abs. 3 Z 6, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AufG lauteten:
"§ 1. ...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
...
6. aufgrund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, dass diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.
(2) Abs. 1 findet auf die in § 1 Abs. 3 und Abs. 4 genannten Fremden keine Anwendung. Für diese kommt eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 in Betracht."
Der Beschwerdeführer verfügte über eine ihm gemäß § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes bescheidmäßig erteilte Aufenthaltsberechtigung, welche bis zum 10. Oktober 1994 verlängert wurde. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob diese am 1. Juli 1993 gültige Aufenthaltsberechtigung einer Verlängerung durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugänglich gewesen wäre oder nicht. Da vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine rechtskräftige Abweisung eines rechtzeitig vor Ablauf dieser Berechtigung gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfolgte, kann der vorliegende Antrag vom 9. Juli 1996 keinesfalls als Verlängerungsantrag angesehen werden. Auf den vorliegenden Beschwerdefall findet daher die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 FrG 1997 keine Anwendung.
Die vorliegende Beschwerde stützt sich unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit darauf, dass die Bestimmung des § 13 Abs. 1 AufG gesetzwidrig interpretiert worden sei, weil hinsichtlich des Beschwerdeführers das Asylgesetz 1968 anzuwenden gewesen wäre, auf welches im Aufenthaltsgesetz (§ 1 Abs. 3 Z 6 AufG) nicht Bezug genommen werde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer weder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 noch über eine solche nach § 7 des Asylgesetzes 1991, sondern über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes verfügte, geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil die gegenständliche Antragstellung erst am 9. Juli 1996 erfolgte, zu einem Zeitpunkt also, in dem das Asylverfahren des Beschwerdeführers längst rechtskräftig abgeschlossen, die erwähnte Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen und ein zuvor (rechtzeitig) gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden war. Insofern der Beschwerdeführer aus § 13 Abs. 1 AufG eine Berechtigung zur Antragstellung vom Inland aus ableitet, erweist sich sein Beschwerdevorbringen als verfehlt.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei aufgrund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG deshalb zur Antragstellung vom Inland aus ermächtigt, weil auf seinen Asylfall das Asylgesetz 1968 anzuwenden gewesen sei. Gemäß dessen § 1 stelle der Bescheid über die Flüchtlingseigenschaft einen Feststellungsbescheid dar, sodass die Flüchtlingseigenschaft schon durch "Erfüllung des Sachverhaltes ipso facto" vorliege. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass ein Asylverlusttatbestand vorgelegen gewesen sei, wie in der Anforderung eines Reisepasses des Heimatstaates eine Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates des Asylwerbers erblickt worden sei. Bei richtiger rechtlicher Qualifikation dieses Sachverhaltes bedeute dies aber, dass ein vom Beschwerdeführer bereits erlangtes Asylrecht durch die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates verloren gegangen sei, woraus folge, dass der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen wäre.
Wie die im Sachverhalt dargestellte Entwicklung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen belegt, war dem Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt Asyl gewährt worden. Darüberhinaus fand auf den Beschwerdeführer nach der Übergangsbestimmung des § 25 des Asylgesetzes 1991 im Berufungsverfahren nicht mehr das Asylgesetz 1968, sondern bereits das Asylgesetz 1991 Anwendung, weshalb die Argumentation zum Asylgesetz 1968 schon aus diesem Grund verfehlt ist. Aber auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes 1968 hätte es für die Rechtsstellung als Flüchtling nicht ausgereicht, dass der Beschwerdeführer bloß einen asylrelevanten Sachverhalt verwirkliche. Vielmehr hätte es zur Gewährung von Asyl eines Feststellungsbescheides dahingehend bedurft, dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei (vgl. § 1 AsylG 1968).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Juli 1994 abgewiesen. Es ist zwar zutreffend, dass die belangte Behörde zur Begründung ihrer den Asylantrag abweisenden Entscheidung einen Umstand herangezogen hat, der gegebenenfalls auch zum Verlust des Asyls hätte führen können (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 sowie § 5 Abs. 1 Z 3 AsylG 1991), dies bedeutet im gegenständlichen Fall jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung dieses Bescheides über eine derartige Berechtigung verfügt hätte. Von einem Verlust eines Asylrechtes kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer kann sich demnach hinsichtlich der Berechtigung zur Antragstellung vom Inland aus nicht auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG stützen.
Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland nicht. Das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, den Antrag vom Ausland aus zu stellen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010, sowie Zl. 95/19/0895). Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den vorliegenden Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG abwies.
Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Integration im Bundesgebiet hinweist, ist ihm zu entgegnen, dass es die Zielvorstellung des Aufenthaltsgesetzes, nämlich die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, abgewiesenen Asylwerbern verbietet, sie in Ansehung ihrer privaten Interessen im Inland besser zu stellen als einen Fremden, der erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eine Einschränkung des - allenfalls - durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechts auf Neuzuwanderung durch die in Rede stehende Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG wäre hier - ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung - aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0396).
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf "Richtlinien zum AufG (Matzka, Oktober 1993)" verweist, wonach bei Asylwerbern, die über eine ordnungsgemäße Beschäftigung verfügten, eine Integration anzunehmen sei und die Anwendung der Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs. 1 Z 6 und 7 FrG als unbillige Härte betrachtet werde, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass im gegenständlichen Fall die zuletzt genannten Bestimmungen nicht angewandt wurden und darüberhinaus nicht näher dargelegt wird, auf welcher Rechtsgrundlage diese "Richtlinien zum AufG" basieren. Sollte der Beschwerdeführer damit einen Erlass des Bundesministers für Inneres aus dem Jahr 1993 meinen, so handelt es sich dabei mangels gesetzmäßiger Kundmachung nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage, sodass dem Gerichtshof eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieses Erlasses verwehrt ist.
Der Beschwerdeführer macht abschließend Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Angesichts der dargestellten Rechtslage gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht darzulegen, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung dieser angeblichen Verfahrensfehler zu einem inhaltlich anders lautenden Bescheid gelangt wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund des § 39 Abs.2 Z 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt, und Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190944.X00Im RIS seit
02.05.2001