TE Bvwg Beschluss 2019/3/14 W209 2008087-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W209 2008087-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 14.12.2011, GZ 1656-230751/10, betreffend Ruhebezug beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 14.12.2011 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vom 01.08.2011 an monatlich ein Ruhegenuss von € 2.808,09 (bestehend aus einem Ruhegenuss von € 2.211,65 und einer Nebengebührenzulage von €

596,44) gebühre, wobei die Berechnung der Beitragsgrundlagen auf den Bezugsansätzen für die Verwendungsgruppe M BUO 1 unter Berücksichtigung einer Funktionszulage der Funktionsgruppe 4 dieser Verwendungsgruppe beruhte.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.01.2012 Berufung, in der er vorbrachte, dass er die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit des ihm zuletzt übertragenen Arbeitsplatzes beantragt habe, wobei von einer eventuellen Aufwertung (zwei Jahre rückwirkend) auch die Berechnung seines Ruhegenusses betroffen wäre.

3. Mit Bescheid vom 25.01.2012, GZ BMF-111301/0026-II/5/2012, setzte das Bundesministerium für Finanzen das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers aus.

4. Ohne dass eine solche formelle Entscheidung ergangen wäre, wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.07.2013, GZ BMF-111301/0100-II/5/2013, abgewiesen.

5. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Berufungsbescheid vom 19.07.2013 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2014, Zl. 2013/12/0220, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wodurch das Verfahren wiederum in die Lage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurücktrat. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es dem nunmehr zuständigen gewordenen Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die Arbeitsplatzbewertung freistehe, entweder unter eigenständiger Beurteilung der Frage der Arbeitsplatzwertigkeit des Beschwerdeführers neuerlich in der Sache der Ruhegenussbemessung zu entscheiden oder aber - gestützt auf die fortdauernde Wirkung des Aussetzungsbeschlusses der belangten Behörde - damit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zuzuwarten.

6. Am 21.05.2014 wurde der Beschwerdeakt sodann dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 05.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2019, gab der BF bekannt, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 14.12.2011, GZ 1656-2300751/10, zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 14.12.2011, GZ 1656-230751/10, mit am 11.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben des Beschwerdeführers zurückgezogen wurde, ist die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und war das Beschwerdeverfahren daher mangels aufrechter Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2008087.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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