TE Vfgh Erkenntnis 1997/2/27 B623/95, B666/95

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Sätze 3 und 4 des §40 Abs4 Sbg SozialhilfeG idF LGBl 108/1986 mit E v 27.02.97, G1398/95 ua. Der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Salzburg waren lediglich die entstandenen Reisekosten für die Teilnahme von Vertretern an der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof zuzusprechen.

Spruch

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Stadtgemeinde die mit S 5.419,84 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 23. Jänner 1995 wurde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde gemäß den §§58 ff AVG, §40 Salzburger Sozialhilfegesetz (im folgenden: SSHG), §16 Salzburger Behindertengesetz und §6 Salzburger Pflegegeldgesetz für das Rechnungsjahr 1992 die Leistung eines Beitrages zur sozialen Wohlfahrt in Höhe von S 83.271.340,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto aufgetragen.

2. Mit Bescheid vom 30. Jänner 1995 wurde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde gemäß §§58 ff AVG, §40 SSHG, §16 Salzburger Behindertengesetz und §6 Salzburger Pflegegeldgesetz für das Rechnungsjahr 1993 die Leistung eines Beitrages zur sozialen Wohlfahrt in Höhe von S 100.610.276,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides auf ein näher bezeichnetes Konto aufgetragen.

3. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden, zu B623/95 und B666/95 protokollierten Beschwerden, in denen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides beantragt wird.

4. Die Salzburger Landesregierung hat jeweils eine Gegenschrift erstattet, in der sie jeweils die Abweisung der Beschwerde begehrt.

5. Aus Anlaß der erwähnten Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1995 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des dritten und vierten Satzes des §40 Abs4 SSHG idF LGBl. für Salzburg Nr. 108/1986 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G1398/95, G1399/95, sprach der Gerichtshof aus, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

6. Die Beschwerden sind begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtstellung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nachteilig war.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Zuzusprechen waren lediglich die der beschwerdeführenden Stadtgemeinde entstandenen Reisekosten für die Teilnahme von Vertretern an der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B623.1995

Dokumentnummer

JFT_10029773_95B00623_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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