Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
ASVG §113Spruch
W156 2208139-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der N XXXX S XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Fristen zur Vorlage der Lohnzettel wegen Beendigung von Dienstverhältnissen ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
2. Mit Mail vom 31.08.2018 wurde von Frau B XXXX W XXXX (in Folge als Einschreiterin bezeichnet) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und eingewandt, dass die ELDA-Meldung eine Fehlermeldung aufgewiesen habe, die nicht sofort aufgefallen sei. Aufgrund eines Personalengpasses und von Urlauben sei es zu einer verzögerten Weiterleitung der Lohnzettel der beiden Mitarbeiterinnen gekommen. Es werde ersucht, den Zuschlag zu stornieren.
3. Mit Mail vom 06.09.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag an die Einschreiterin.
4. Mit Mail vom 06.09.2018 wurde von der Einschreiterin ein von der Beschwerdeführerin an die Einschreiterin als Bilanzbuchhalterin erteilter Auftrag und Vollmacht übermittelt.
5. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 27.09.2018 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen wurde dies mit dem Vorbringen begründet, dass es sich bei der Einschreiterin um eine Bilanzbuchhalterin handle, und aus der vorgelegten Vollmacht eine Vertretung im Rechtsmittelverfahren nicht abgeleitet werden können. Mangels ordnungsgemäß erteilter Vollmacht sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
6. Der Bescheid wurde an die Einschreiterin und an die Beschwerdeführerin zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 02.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung und wiederholte im Wesentlichen die Begründung der Beschwerde. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Wiener Gebietskrankenkasse die vorgelegte Vollmacht anerkannt habe.
7. Mit Schreiben vom 18.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 23.10.2018 der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin rechnet die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Lohnsummenverfahren ab.
Mit angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen verspäteter Vorlage der Lohnzettel am 20.08.2018 für die mit 30.06.2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmerinnen einen Beitragszuschlag i.H.v. € 40 vor.
Die Beitragsnachweise für die aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer bis zum 31.07.2018 wurden nicht fristgerecht vorgelegt.
Die Einschreiterin war als Bilanzbuchhalterin zur Erhebung der Beschwerde nicht bevollmächtigt.
Die vorgelegte Vollmacht als Bilanzbuchhalterin umfasst nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren.
Eine Vollmacht der Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung wurde im Verfahren nicht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.
Dass die vorgelegte Vollmacht nicht die Erhebung einer Beschwerde umfasst, ergibt sich aus dem vorlegten Auftrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG letzter Satz hat, wenn das Dienstverhältnis beendet wird, die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Nach § 113 Abs. 4 ASVG kann in Fällen, in denen gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.
§ 10 AVG lautet:
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 2 BiBuG lautet:
(1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 221 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale,
3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,
4. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof,
5. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,
6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),
7. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
8. die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,
2. die Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen,
3. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,
4. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden Tätigkeiten gemäß Abs. 1 unmittelbar zusammenhängen,
5. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,
6. sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
7. die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen,
8. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten und
9. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.
3.2 Zu Spruchpunkt A)
In seinem Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass, ist die Beschwerde nicht zulässig, sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (siehe zum insoweit vergleichbaren Vorlageantrag nach § 30b VwGG etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte.
Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus der Aktenlage, dass die in Rede stehenden Beschwerde von der Einschreiterin in ihrer Funktion als selbständige Bilanzbuchhalterin erhoben wurde, ohne dass diese von der Beschwerdeführerin in dieser Funktion dazu bevollmächtigt wurde.
Da eine darüberhinausgehende Bevollmächtigung der Einschreiterin außerhalb ihrer Funktion als selbstständige Bilanzbuchhalterin nicht vorgelegt wurde, war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der vollständigkeithalber wird noch ausgeführt:
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vorlage der Lohnzettel der mit 30.06.2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmerinnen nicht fristgerecht am 31.07.2018 (fristgerecht im Sinn des § 34 Abs. 2 ASVG) an die belangte Behörde übermittelt wurden. Dies ist durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten und kann dem Akt kein Vorbringen der Rechtzeitigkeit der Übermittlung entnommen werden.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die verspätete Vorlage aufgrund von Urlauben und Personalmangel erfolgt sei, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur (vgl. auch Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038) ausführt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. (...)
Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der - in angeführten Erkenntnis - Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0076).
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch dadurch nicht exkulpiert wird, wenn sie vorbringt, dass die Lohnzettel aufgrund von Personalmangel der Bilanzbuchhaltungskanzlei nicht fristgerecht vorgelegt worden wären.
Demnach ist die Beitragszuschlagvorschreibung auch dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde. (Vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232 unter Hinweis auf E 30. Mai 2001, 96/08/0261). In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.710,00 kann in der Vorschreibung von EUR 40,00 auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden und erfolgte auch die Vorschreibung der Höhe nach zu Recht.
3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die Beschwerdeführerin hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur ergibt sich, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, Vollmacht, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2208139.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019