TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W124 2215087-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W124 2215087-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 9 und 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG und §§ 52 Abs.2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde im Zuge einer Hauserhebung am

XXXX festgenommen, da die Identität des BF nicht festgestellt werden konnte und der dringende Verdacht bestand, dass dieser in Österreich unrechtmäßig sei.

2. In der Folge stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und führte als Fluchtgrund aus, dass der ältere Bruder des Vaters des BF hinter deren Grundstücke her gewesen sei. Dabei habe es zwischen ihnen einen heftigen Streit gegeben, bei dem der Bruder des BF ums Leben gekommen sei. Sein Bruder sei von seinem Vater ermordet worden. Aus Angst habe der Vater des BF die Flucht nach Österreich organisiert. Die Eltern des BF würden nicht mehr in deren Dorf leben und sich woanders versteckt halten, da der Onkel des BF hinter ihnen allen her sei und ein Einfluss auf die Politik habe, weil er ein mächtiger Mann sein würde.

In der mit dem BF vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er vor ca. 2 Monaten nach Österreich gekommen sei; dies sei Ende September gewesen. Er wisse nicht aus welchem Land er nach Österreich eingereist sei. Auf die Frage, was der BF unternommen habe, nachdem ihm sein Reisepass zerrissen worden sei und er sich nunmehr bereits über drei Monate in Österreich befinden würde, gab dieser an, nicht gewusst zu haben, was er tun solle. Sein eigener Reisepass sei dem BF im Jahr XXXX ausgestellt worden.

Geflüchtet sei der BF deshalb, weil er in Indien einen Grundstücksstreit gehabt habe. Bei diesem sei sein Bruder getötet worden und sei nun auch das Leben des BF gefährdet, weshalb er Indien verlassen habe. Auf die Frage, wieso der BF erst jetzt einen Asylantrag stellen wolle, nachdem er durch die Polizei aufgegriffen worden sei, gab dieser an nicht gewusst zu haben, wie man das machen könne.

In den letzten drei Monaten seines Aufenthaltes in Österreich habe er sich im Sikh-Tempel, wovon er die Adresse nicht wissen würde, aufgehalten. Er habe dort religiöse Dienste verrichtet und etwas zu essen bekommen. An der Adresse, an der er aufgegriffen worden sei, würde er seit einem Monat leben und im Haushalt helfen, damit er dort wohnen dürfe. Die Frage, weshalb sich der BF nicht angemeldet habe, beantwortete dieser damit, dass die Personen von ihm € 300 pro Monat verlangt hätten und würde er dafür das Geld nicht haben. Seine Familienangehörigen würden in XXXX , in Indien, leben. In Österreich würden sich keine Familienmitglieder aufhalten. Mit den indischen Behörden würde der BF keine Probleme haben.

Nach Mitteilung, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, gab dieser an einen Asylantrag stellen zu wollen.

1.2. In der mit dem BF am XXXX durchgeführten Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion XXXX , gab dieser zu seinen Fluchtgründen an, dass der ältere Bruder seines Vaters hinter deren Grundstücken her sei. Es habe dabei einen heftigen Streit zwischen ihnen gegeben und sei dabei der Bruder des BF ums Leben gekommen. Dieser sei von seinem Onkel ermordet worden. Aus Angst habe der Vater des BF die Flucht nach Österreich vorbereitet. Die Eltern des BF würden nicht mehr in deren Dorf leben und sich woanders versteckt halten, da sein Onkel hinter ihnen allen her sein würde. Er würde Einfluss in die Politik haben und es sich dabei um einen mächtigen Mann handeln. Bei einer Rückkehr nach Indien würde der BF Angst um sein Leben haben und genauso wie sein Bruder ermordet werden.

1.3. Am XXXX wurde mit dem BF vor dem BFA eine Niederschrift aufgenommen, welche folgenden Verlauf nahm:

(......)

"L: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Punjabi bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja

L: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

L: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

L: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A:Nein.

L: Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren bilden und dass diesen Angaben in der Erstaufnahmestelle verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

L: Haben Sie bereits ein Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr absolviert?

A: Nein.

L: Sie haben eine Ladung zu einem Beratungsgespräch zur freiwilligen Rückkehr erhalten. Sie werden hiermit belehrt, diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden?

A:Ja.

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein. Der Reisepass wurde mir vom Schlepper nach der Ankunft in Russland weggenommen. Andere Dokumente habe ich nicht. Nachgefragt sind die Eltern bei Verwandten, aber sie können mir meine Geburtsurkunde nicht schicken, weil sie nicht mehr zuhause sind.

L: Welchen Glauben haben Sie?

A: Sikhismus.

L: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: XXXX .

L: Haben Sie eine Berufsausbildung?

A: Ich war landwirtschaftlicher Arbeiter.

L: Welchen Erwerbstätigkeiten sind Sie in Indien nachgegangen?

A: Ich war in der Landwirtschaft tätig, das war eine eigene Landwirtschaft gemeinsam mit den Eltern und mit dem älteren Bruder.

L: Haben Sie bis zur Ausreise in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet?

A: Ja. Ich war bis zur Ausreise aus Indien dort tätig.

L: Wann haben Sie Indien nach Europa verlassen?

A: Im XXXX .

L: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Am XXXX in der Nacht.

L: Anm: Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal.

L: Bei der Polizei haben Sie angegeben seit XXXX in Österreich zu sein, was Sie dazu?

A: Als mich die Polizei mitnahm bin ich mit der Decke eingeschlafen. Als ich aufwachte, habe ich in der Nervosität das gesagt.

L: Wo haben Sie sich aufgehalten und wovon haben Sie gelebt?

A: Ich war im Sikh Tempel im 17. Bezirk die ganze Zeit über. Ich kannte diesen nicht, aber ein Bekannter hat mir darüber Bescheid gegeben. Dort lebte ich, habe mitgearbeitet und wurde versorgt.

L: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen oder sind Sie derzeit in Österreich berufstätig?

A: Nein.

L: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt derzeit?

A: Ich gehe zum Tempel, reinige dort alles. Auch in Indien ging ich zum Tempel und machte Reinigungstätigkeiten. Ich werde dort versorgt.

L: Halten Sie sich in der XXXX auf?

A: Nein, dort ist mein Meldezettel. Man sagte mir, dass ich jede Woche dorthin kommen soll um nach Schriftstücken zu fragen. Nachgefragt komme ich meiner Meldeverpflichtung nach.

L: Sind Sie oder waren Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig?

A: Nein.

L: Sprechen Sie deutsch?

A: Nein.

L: Welche Sprache sprechen Sie am besten?

A: Punjabi und auch englisch.

L: Welche Angehörigen befinden sich in Indien?

A: Meine Eltern.

L: Haben Sie noch Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Indien?

A: Nein.

L: Warum nicht?

A: Die Polizei fordert die Eltern immer auf mich zu übergeben, ansonsten würden Sie eingesperrt werden. Meine Eltern leben beim Bruder der Mutter wegen der Sicherheit. Der Bruder der Mutter wohnt in Punjab.

L: Aus welchem Grund fordert das die Polizei?

A: Weil es ein Polizeiverfahren gegen mich gibt.

L: Was für ein Verfahren ist das?

A: Wir hatten Auseinandersetzungen wegen den Grundstücken und es gab auch ein Verfahren. Ich dachte mir, dass ich für 2 Monate weggehe, und dass der Streit danach geschlichtet wird. Das Problem ist, dass mein Onkel väterlicherseits bei der Polizei ist. Man hat bei mir zuhause weißes Pulver, Kokain und eine Pistole abgestellt und hat mir den Drogenverkauf vorgeworfen und mir somit ein Strafverfahren angehängt.

L: Davon haben Sie in Ihrer Erstbefragung kein Wort gesagt, warum?

A: Ich war im Gefängnis, man hat mich nicht einmal sprechen lassen, man warf mir vor, dass alle Inder lügen und dass er/sie sich kümmert, dass ich so schnell wie möglich abgeschoben werde.

L: Sie wurden aber gefragt, ob Sie alle Fluchtgründe angegeben haben und haben das bejaht und Ergänzungen verneint.

A: Als ich gefragt wurde was passiert ist habe ich geantwortet und man sagte mir, dass alle Inder lügen. Es war nicht einmal 5 Minuten.

L: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

A: Sie sind ja nicht zuhause. Sie sind schwach, mein Vater ist bereits 90 Jahre alt und ist krank. Meine Mutter ist ebenso schwach wie er, sie ist 70 oder 80 Jahre alt.

L: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Nein.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Ich habe im Tempel eine Person kennengelernt, er ist aus Indien, der untertags und in der Nacht arbeitet. Er sagte, falls ich seine Wohnung reinige und koche, kann ich bei ihm wohnen. Er wohnt im 20. Bezirk. Sein Name ist XXXX . Nachgefragt ist das keine Beziehung.

L: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Kontakte?

A: Nein.

L: Hatten Sie in Indien jemals Probleme mit der Polizei oder dem Militär?

A: Ich bin ca. 40Jahre alt. Normalerweise denkt man nach dem College an einen Handel oder an eine Geschäftsidee nach. Ich habe Probleme und bin deswegen dort weggegangen. Schauen Sie mein Gesícht an, ich habe bereits weiße Barthaare....

L: Nochmal die Frage nach Problemen mit der Polizei?

A: Nur dieses Verfahren, davor nicht.

L: Seit wann gibt es dieses Verfahren?

A: Seit letztem Jahr im Februar.

L: Was genau wird Ihnen vorgeworfen?

A: Der Pistolen und Kokainbesitz. Die Polizei ist im Punjab, eigentlich in ganz Indien am korruptesten. Man kann mit Geld an die Polizei jedem ein Strafverfahren anhängen.

L: Was genau wurde Ihnen angedroht?

A: Ich war wegen den Auseinandersetzungen nicht zu Hause, meine Eltern jedoch schon. Man hat jemanden zu uns nach Hause geschickt und hat diese Sachen ablegen lassen und die Polizei gerufen. Nachgefragt war das im Februar. da hat der Streit begonnen, im April ist es passiert. In diesen zwei Monaten hofften wir auf eine Streitschlichtung.

L: Was war das für ein Streit?

A: Meine Großmutter war vor dem Tod sehr krank, weswegen mein Vater sich um Sie kümmerte. Mein Onkel väterlicherseits eben nicht. Aus diesem Grund hat meine Großmutter im Testament als Erbe meinen Vater für das Grundstück vorgesehen. Da neben diesem Grundstück eine Straße errichtet wurde, ist der Wert dieses Grundstückes sehr gestiegen, weshalb mein Onkel es für sich beanspruchen möchte. Nachgefragt begann der Streit nach dem Tod der Großmutter im Jahr XXXX . Meine Großmutter war bereits im Spital und der Arzt gab Bescheid, dass sie bald sterben würde. Meine Großmutter hat meinen Vater in meiner Anwesenheit aufgefordert einen Anwalt und Unterlagen zu besorgen, damit sie im Testament dieses Grundstück meinem Vater überscheiben kann. Bereits damals machte mein Onkel Probleme, da er trank.

L: Was passierte mit Ihrem Bruder?

A: Wir hatten eine Veranstaltung bei uns zuhause und es war bereits nachts. Es war der Geburtstag meines Neffen. Wir hörten auch Musik mit der Stereoanlage. Der Onkel väterlicherseits wohnte daneben und kam zu uns und suchte mit uns den Streit und beschimpfte uns In Anwesenheit des Onkels mütterlicherseits. Er kam betrunken mit 4-5 weiteren Trinkkumpanen, mein Vater besuchte ihn zu beruhigen, wurde aber weggestoßen und am Kopf verletzt. Mein Bruder hatte auch etwas getrunken und ist mit meinem Onkel hinausgegangen durchs Tor. Mein Onkel hatte einen Dolch mit sich. Ich versuchte die 4-5 anderen Personen abzuhalten, mein Onkel verletzte meinen Bruder mit dem Dolch, ich kann mich heute noch erinnern am Hals. Ich habe ihn dann schnell ins Auto und ins Spital gebracht. Als sich ihn der Arzt im Spital ansah, sagte er, dass mein Bruder schon am Weg gestorben wäre. Nachgefragt wurde mein Bruder am XXXX ermordet.

L: War das Grundstück um das es ging dasselbe das sie bewirtschaftet haben?

A: Ja.

L: Wurden Ihr Vater oder Sie auch bedroht?

A: Meine Eltern kamen immer mehr unter Druck, sie wurden bedroht, dass einer ja jetzt weg ist. Wenn die Unterschrift wegen des Grundstückes nicht versehen wird, wird noch einer weg sein. Meine Mutter hatte Angst um mich und deswegen haben mich meine Eltern weggeschickt.

L: Wurden Sie persönlich bedroht?

A: Ja einige Male. Wenn ich zum Beispiel zum Grundstück ging um zu arbeiten hat man mich oft beschimpft und geschlagen. L: Waren Sie in Indien jemals in Haft?

A: Nein.

L: Haben Sie bei der Erstbefragung alle Ihre Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

L: Was war der konkrete Anlass für Ihre Flucht?

A: Erstens wurde mein Bruder umgebracht, zweitens wurden meine Eltern unter Druck gesetzt die entsprechende Unterschrift zu geben, drittens ist man zu den Verwandten gegangen in der Hoffnung eine Streitschlichtung zu erwirken und zuallerletzt hat man mir ein Strafverfahren angehängt weswegen mich die Polizei sucht.

L: Gibt es etwas Schriftliches, dass Sie gesucht werden?

A: Ich war ja damals schon außerhalb von zuhause und bin so auch ausgereist. Wäre ich nach Hause gegangen, wäre ich ins Gefängnis gekommen. Ich war vor der Ausreise bei Verwandten untergebracht in Punjab in XXXX . Nachgefragt war das der Onkel mütterlicherseits, ich lebte 2 Monate dort. Ich bin gemeinsam mit den Eltern dorthin gegangen. Nachgefragt wohnt mein Onkel mehr als drei Stunden von unserem Zuhause entfernt.

L: Wurde etwas Schriftliches hinterlassen?

A: Als meine Eltern noch zuhause waren hat man sie nach mir gefragt. Ich weiß nicht ob etwas hinterlassen wurde ich war nicht zuhause.

L: Wo waren Sie denn?

A: Ich bin mit meinen Eltern zu meinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Dort habe ich einen Schlepper kontaktiert der mich nach XXXX schickte.

L: Wer glauben Sie könnte die Pistole oder das Kokain bei Ihnen versteckt haben?

A: Mein Onkel, mit sonst habe ich ja mit niemanden Streit. Nachdem er meinen Bruder umgebracht hat, wollte er mich für 10-15 Jahre ins Gefängnis schicken.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich würde zunichtegemacht werden und vom Flughafen direkt ins Gefängnis für 15 oder 20 Jahre kommen.

L: Woher wollen Sie das wissen?

A: Weil es gegen mich ein Strafverfahren gibt, weil die Polizei mich sucht wegen des Drogenbesitzes und der Pistole und andererseits wegen des Haftbefehles.

L: Was ist das für ein Haftbefehl?

A: Über den Haftbefehl weiß ich nicht Bescheid, aber mein Onkel hat gesagt ein Junge ist ja weg, der andere wird auch weg sein. Ich hatte keine strafrechtliche Vergangenheit, mein Vater ist als Direktor einer öffentlichen Schule pensioniert. Wir sind eine gebildete Familie, ich habe nichts Kriminelles gemacht.

L: Die Polizei sucht Ihre Eltern auf, gab es schon irgendwelche Konsequenzen für die Eltern?

A: Sie werden befragt, aber nicht mitgenommen, weil sie alt und krank sind. Es wird beobachtet wer ein und aus geht.

L: Was ist mit dem Grundstück passiert, was unternimmt der Onkel?

A: Der Stand ist jener, dass das Grundstück immer noch dem Vater gehört.

L: Wird Ihr Vater nicht mehr bedroht oder zur Unterschrift gezwungen?

A: Er wird schon belästigt und aufgefordert zu unterschreiben, deswegen ist er ja von zu Hause weggegangen.

L: Das heißt an seinem neuen Wohnort wird er nicht mehr belästigt?

A: Nein, das nicht, weil der Onkel nicht weiß, wo sie sich versteckt halten. Nachgefragt weiß auch die Polizei nicht wo die Eltern sind.

L: Dann hätten Sie ja auch dort bleiben können?

A: Nein, weil gegen mich ein Verfahren läuft und mich die Polizei deswegen sucht. Hätte ich kein Strafverfahren wäre ich nicht weggegangen, egal ob nach 2 oder 4 oder 6 Monaten hätte man mich erwischt und ich wäre ins Gefängnis gekommen.

L: Nochmal befragt was das für ein Strafverfahren ist, wissen Sie nicht?

A: Der Drogenverkauf und der Drogenbesitz. Wie der Stand des Verfahrens ist weiß ich nicht, aber ein Haftbefehl wurde ausgestellt, sodass sie mich überall suchen können.

L: Woher wissen Sie vom Haftbefehl, haben Sie ihn gesehen?

A: Meine Eltern haben es mir telefonisch gesagt, das war 2-3 Monate bevor ich hierherkam. Nachgefragt war das ein schriftlicher Haftbefehl.

L: Nachdem Sie ca. 3 Monate unterwegs waren, müssen Sie damals noch zuhause gewesen sein.

A: Ja, wäre der Haftbefehl nicht ausgestellt worden und hätte man mich nicht gesucht, hätte ich Indien nicht verlassen. Nachgefragt war ich damals noch zuhause. Ich hatte nur telefonisch Kontakt zu meinen Eltern. Als die Polizei zu uns nach Hause kam um mich festzunehmen, haben sie mir das im Nachhinein gesagt.

L: Sie sagten vorhin, dass Sie keinen Kontakt zu den Eltern haben, weil die Polizei immer nach Ihnen fragt, wie haben Sie das gemeint?

A: Sie wissen ja die Polizei kontrolliert dann die Anruflisten. Außerdem kann mein Vater kein Mobiltelefon benutzen, sondern braucht immer ein Festnetztelefon, derzeit gibt es keines. Ich meine, dass er ein Handy wegen der schlechten Augen nicht benutzen kann.

L: Warum glauben Sie kann Ihre Familie dort noch leben?

A: Meine Eltern sind ja bei meinem Onkel mütterlicherseits. Meine Eltern werden nur befragt wegen mir.

L: Haben Sie je daran gedacht in ein anderes Gebiet in Indien umzuziehen?

A: Wir dachten, dass wir all unsere Eigentümer verkaufen und woanders neu starten, aber keiner wusste ja, dass man mir ein Verfahren anhängen würde. Meine Mutter suchte für mich schon nach einer Frau um mich zu verheiraten, wegen dieser Sachen konnte ich nicht heiraten.

L: Haben Sie die Möglichkeit sich den Haftbefehl schicken zu lassen?

A: Aber mein Vater ist schon 90, man muss ihn festhalten. Nachgefragt arbeitet mein Onkel mütterl. in Dubai, Frau und Kind leben in Indien.

L: Dann könnte ja die Frau den Haftbefehl schicken.

A: Man kann sagen sie ist gänzlich Analphabetin.

L: Trotzdem könnte sie ihn schicken.

A: Sie wird keine Chance vor der Polizei haben. Als meine Eltern noch zuhause waren ist die Polizei gekommen. Jetzt hat mein Onkel väterlicherseits unser Zuhause besetzt, ich meine der Haftbefehl liegt dort.

L: Dem Bundesamt liegen schriftliche Feststellungen (Allgemeine Lage, Rückkehrfragen, Rechtsschutz) zur Lage in Indien vor, welche Ihnen am XXXX ausgefolgt wurden. Sie hatten Gelegenheit binnen drei Tagen dazu Stellung zu nehmen, wovon Sie keinen Gebrauch machten. Möchten Sie jetzt zur Lage in Indien etwas angeben?

A: Indien ist ein gutes Land, aber die Polizei im Punjab... der Drogenhandel ist sehr stark im Punjab. Wenn jemand Geld hat oder eine gute Beziehung kann man willkürlich jemanden ein Strafverfahren anhängen. Ich hatte eine gute Arbeit und hätte mein Land nicht verlassen müssen.

L: Wurde die Ermordung des Bruders angezeigt?

A: Ja, aber es wurde bei der Anzeige gesagt, dass man nicht feststellen kann unter den vielen Beschuldigten wer den Mord begangen hat.

L: Was haben Sie vor im Falle einer negativen Entscheidung zu machen?

A: Ich bitte um Schutz, ich bin hierhergekommen wegen der Androhung des Gefängnisses aufgrund des Verfahrens.

L: Fragen/ Anträge der Rechtsberatung?

RB: Keine Fragen/Anträge.

L: Was möchten Sie noch ergänzen?

A: Nichts.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich bin wegen des Verfahren gegen mich geflohen, meine Eltern wollten mich verheiraten, da ich schon um die 40 Jahre alt bin. Sie wollten nicht, dass einer schon gestorben ist und der andere im Gefängnis verharrt. Hätte ich das Verfahren nicht, wäre ich nicht geflohen, ich dachte ich würde heiraten, es war alles in Ordnung.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja.

L: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

L: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

A: Nein.

L: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?

A: Ja."

(....)

2. Am XXXX wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zu Indien zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß Spruchpunkt VI. wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-VG aberkannt und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es dem BF nicht gelungen sei beim BFA glaubwürdig in Erscheinung zu treten:

Der BF habe mehrfach seine Angaben willkürlich geändert. Habe der BF bei seinem polizeilichen Aufgriff noch behauptet seinen Reisepass bei der Einreise nach Österreich verloren zu haben, behauptete er bei der Einvernahme und beim Parteiengehör, dass ihn dieser vom Schlepper in Russland abgenommen worden sei. Darüber hinaus habe der BF gemeint ursprünglich bereits seit September XXXX in Österreich gewesen zu sein, änderte dies in der Erstbefragung auf "Zeit ca. Anfang November 2018" um das Einreisedatum beim Parteiengehör auf das exakte Datum " XXXX " zu präzisieren.

Während der Erstbefragung habe der BF das Alter seines Vaters mit 70 Jahren und das Alter seiner Mutter mit 60 Jahren angegeben. In Widerspruch dazu meinte der BF im Parteiengehör, dass sein Vater bereits 90 Jahre alt sei und seine Mutter zwischen 70 und 80 Jahren. Sein Vater sei schon 90 Jahre alt, man müsse ihn festhalten, trotzdem habe dieser den Angaben des BF zu Folge die Ausreise organisiert. In der Einvernahme habe der BF dann angegeben, dass er selbst Kontakt zum Schlepper aufgenommen habe.

Der BF habe während seiner Erstbefragung Gelegenheit gehabt all seine Fluchtgründe darzulegen und habe dieser auch bestätigt, dass er keine weiteren Gründe mehr haben würde, Ergänzungen dazu seien von diesem verneint worden.

Im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs sei dem BF die Möglichkeit gegeben worden sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten, zu schildern, um für die Behörde sein Fluchtvorbringen nachvollziehbar zu machen. Sein Vorwurf, dass der BF nicht alles sagen hätte können bzw. die Erstbefragung nur kurz angedauert hätte, sei nicht nachvollziehbar, zumal sich die Erstbefragung über mehrere Seiten erstreckt habe. Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass der BF ein behauptetes Strafverfahren oder sogar einen angeblichen Haftbefehl nicht schon bei der Erstbefragung dargelegt hätte oder zumindest bei der Nachfrage nach möglichen Ergänzungen nicht noch hinzugefügt hätte.

Der BF behauptete den Beginn des Grundstücksstreits einerseits mit dem Tod seiner Großmutter im Jahr XXXX , später meinte er dazu es hätte im Februar XXXX begonnen und würde es seit diesem Zeitpunkt auch ein Verfahren gegen den BF geben. Die Polizei würde im Punjab sehr korrupt sein und könne gegen Geld jeden ein Strafverfahren anhängen.

Sein Onkel sei angeblich bei der Polizei gewesen. In der Erstbefragung sei er noch ein mächtiger Mann mit Einfluss in der Politik gewesen und hätte dieser Kokain und eine Pistole beim BF hinterlegt, um diesen etwas anzuhängen. Sein Onkel habe am XXXX seinen Bruder während einer Veranstaltung bei ihnen zu Hause ermordet und hätte den BF nach der Ermordung seines Bruders für 10 oder 15 Jahre ins Gefängnis schicken wollen. Abgesehen von den zeitlichen Diskrepanzen hätte sein Onkel, falls er tatsächlich Polizist gewesen wäre, Möglichkeiten gehabt den BF festnehmen zu lassen. Der BF habe zu Beginn der Einvernahme behauptet, dass seine Eltern immer noch von der Polizei aufgefordert worden seien den BF zu übergeben, ansonsten der BF eingesperrt werden würde.

Später habe der BF gemeint, dass es einen Haftbefehl geben würde. Die Polizei würde die Eltern des BF immer aufsuchen und diese befragen. Sie seien nicht mitgenommen worden, weil sie schon alt sein würden. Später erklärte er dazu, dass die Polizei gar nicht gewusst hätte, wo sich die Eltern aufhalten würden. Auch der Onkel würde nicht wissen, wo sich seine Eltern derzeit aufhalten würden. Obwohl der BF mit seinen Eltern an seiner ursprünglichen Adresse gewohnt hätte und ca. zwei Monate vor Verlassen seines Heimatlandes gemeinsam mit seinen Eltern zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen wäre, hätte der BF von einem schriftlichen Haftbefehl gegen seine Person und auch den Umstand, dass die Polizei den BF mitnehmen hätte wollen, erst telefonisch im Nachhinein von seinen Eltern erfahren.

Befragt danach, ob er sich den Haftbefehl schicken lassen könne, habe der BF gemeint, dass seine Eltern dafür schon zu alt sein würden. Der Onkel mütterlicherseits würde in XXXX arbeiten (davon sei bisher keine Rede gewesen, als der BF lediglich gemeint habe, dass diese zu seinem Onkel nach Punjab gezogen seien) und sei die Tante Analphabetin. Außerdem würde der Haftbefehl in dem vom Onkel väterlicherseits besetzten Haus liegen. Befragt nach seinem Aufenthalt vor der Ausreise, habe der BF angegeben, dass er bei einem Verwandten im Punjab, bei seinem Onkel mütterlicherseits, gelebt habe. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern dort hingegangen und hätte vor der Ausreise zwei Monate dort gewohnt. Der Onkel hätte 3 Stunden entfernt vom seinem ursprünglichen Wohnort (Gegenstand des Streites) gelebt. Seine Angaben, bis zur Ausreise am ursprünglichen Wohnort in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, erscheine aufgrund der Entfernung, aber auch aufgrund der Bedrohung durch den Onkel des BF, als völlig unglaubhaft.

Zudem sei es für die Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb der BF sein Land habe verlassen müssen und seine Familie nach wie vor in Indien leben könne. Es wäre eher nachvollziehbar, wenn seine gesamte Familie aufgrund einer bestehenden Bedrohungssituation fliehen hätte müssen. Genau dies habe der BF aber nicht behauptet bzw. nicht angegeben. Unerklärlich sei demnach, warum nur der BF sein Heimatland verlassen habe müssen.

Zusammenfassend sei sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland Indien habe nicht festgestellt werden können. Es habe keine Bedrohung erkannt werden können, die weder von einer staatlichen Behörde Indiens noch eine dem indischen Staat zurechenbare Verfolgung darstelle, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet worden wäre. Eine individuelle, von staatlicher Stellen initiierte Verfolgung oder Bedrohung seiner Person im Herkunftsland Indien, habe der BF weder selbst angegeben noch habe diese durch die Behörde festgestellt werden können. Sein behauptetes Strafverfahren bzw. Existenz eines Haftbefehls entbehre jeglicher Grundlage.

Der BF habe in erster Linie Verfolgung durch Private, seinen Onkel, behauptet. Dies stelle keinen Asylgrund im Sinne der GFK dar.

In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise geben würde, dass die indischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens sein würden, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz sei in Indien ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde nicht möglich. Von einer allgemeinen, dass Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituationen im Sinne des Art. 3 EMRK sei aber nicht auszugehen.

Im Fall der Rückkehr in sein Heimatland sei nicht davon auszugehen, dass der BF einer allgemeinen Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffen würde, ausgesetzt sein würde.

Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung von staatlicher Seite drohe und der BF Anknüpfungspunkte habe, gehe die Behörde davon aus, dass den BF auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des Schutzes rechtfertigen würden. Der BF verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würde deshalb nach seiner Rückkehr auch Unterstützung-, und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Es sei nicht ersichtlich, dass die im Herkunftsland verbliebenen Verwandten des BF bei einer Rückkehr Hilfe und Unterstützung versagen würden, zumal diese es auch vor der Ausreise des BF getan hätten. Das BFA gehe nicht davon aus, dass der BF im seinem Heimatland verfolgt werden würde. Dennoch würde erwähnt werden, dass im Heimatland des BF kein Meldewesen existieren würde und somit den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF bei tatsächlichen Bestehen von Bedrohungen ohne weiteres von seinen Gegnern auffindbar wäre. Daher könne davon ausgegangen werden, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, sich in einen anderen Landesteil in Indien niederzulassen, sollte es in seinem Heimatdorf tatsächlich Probleme geben.

Seine Angaben und Behauptungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und zu seinen familiären Anknüpfungspunkten seien nachvollziehbar und für glaubhaft anzusehen. Der BF habe auch angegeben zwölf Jahre die Grundschule besucht zu haben. Die gesamte Familie würde in seinen Herkunftsstaat leben, weswegen der BF über entsprechende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr nach Indien verfügen würde. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen würde und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben würde, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohen würde, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Insgesamt stehe daher für das BFA fest, dass der BF in seinem Heimatland keiner wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und dies nach einer Rückkehr nach menschlichem Ermessen auch nicht sein würde. Dass der BF nach einer Rückkehr nach Indien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine wirtschaftliche existenzbedrohende Lage geraten würde, sei schon deshalb anzunehmen, weil es sich bei den BF um einen gesunden jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handeln würde, der offenkundig auch bisher schon sein Auskommen in Indien gefunden habe. Dass es dem BF nicht zumutbar sei seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr, notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, zu verdienen oder sich beruflich anders zu orientieren, würde sich weder aus seinen Angaben noch im Hinblick auf die den Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergeben bzw. eine derartige Lage erkannt werden, dass die objektive Lage in Indien dies von vornherein als aussichtslos erscheinen lasse.

Hinsichtlich den Feststellungen zu seinem Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Dies würde sich einerseits aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich i.V.m. mit dem Umstand, dass der BF mit seiner illegalen Einreise nach Österreich realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukomme. Auch habe der BF im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung der Person des BF in Österreich erfolgen habe können. Der BF verfüge über keinerlei Anknüpfungspunkte und spreche kein Deutsch. Auch würde er sich weder in einen Verein engagieren noch gehe er einer Arbeit in Österreich nach, welche im laufenden Verfahren unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Die Feststellung zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet würde sich aus dem Umstand ergeben, dass der BF die Voraussetzungen für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfülle und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sei, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise-, oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolge seine Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente. Der BF habe sich über Monate illegal aufgehalten.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des BF keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht habe werden können. Im Falle einer Rückkehr des BF sei nicht anzunehmen, dass dieser bei einer Rückkehr auf Grund der von ihm behaupteten persönlichen Fluchtgründe einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde.

Es sei davon auszugehen, dass es in seinem Fall keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe geben würde. Dies schon im Hinblick darauf, dass die bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus den in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan worden seien.

Des weiteres bestehe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in andere Landesteile Indiens zu reisen. Dies ergebe sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien.

Sein Vorbringen auf Grund der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte sei nicht asylrelevant. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, könne auch sonst keine Verfolgung i.S.d. GFK glaubhaft gemacht werden und somit nicht festgestellt werden können.

Im Fall des BF sei die Behörde von keiner realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen: Nach der Judikatur des VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, komme es darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich sei. Mithin könne eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährungen führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht angewendet werden könne.

Allein aufgrund des Umstandes, dass Bestechung und Korruption vorkommen könne, müsse nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lasse. Es sei nämlich keine Polizei in jedem Falle imstande, eine strafbare Handlung im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge bloß aufzuklären. Dies könne dementsprechend auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichen Schutz herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass polizeiliche Erhebungen längere Zeit andauern oder erfolglos bleiben würden, könne weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörde geschlossen werden (AsylGH 18.04.2011, C8 418.174-1/2011/6E).

Eine mangelnde Schutzfähigkeit Indiens habe der BF nicht glaubhaft machen können. Schon aus dem Grunde, dass er selbst angegeben habe bei der Polizei eine Anzeige gemacht zu haben. Seine Angabe könne nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichen Schutz herangezogen werden.

Wie bereits unter Spruchpunkt I. sei weder eine Bedrohung der Lebensgrundlage den Feststellungen zufolge zu entnehmen, noch lasse sich der Umstand, dass er einen Grundstücksstreifen gehabt habe und deswegen von seinem Onkel bedroht werden würde, auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen und ergebe sich aus der allgemeinen Situation allein auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr bedroht wäre, weshalb auch nicht erkannt werden könne, dass der BF im Sinne des § 8 AsylG bedroht worden sei.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, der in Indien aufgewachsen sei, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Der BF sei ein gesunder und junger Mann, der über eine Grundschulausbildung verfügen würde, sodass es diesem zumutbar sei, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Dies sei selbst dann gegeben, wenn der BF bloß eine "minimale Grundschulausbildung" genossen hätte. Der BF verfüge zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden könne, dass er im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde, zumal anzunehmen sei, dass er bei seinen Angehörigen Unterkunft finden würde. (zu Spruchpunkt II.).

Überdies seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würde, zumal der BF weder die deutsche Sprache spreche, noch über nennenswerte private Kontakte verfügen würde, die ihn an Österreich binden könnten. Auch sein erst kurzer Aufenthalt würde gegen eine solche Integration sprechen. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, wogegen der BF alleine schon mit seiner illegalen Einreise und seines illegalen Aufenthaltes vor der Antragstellung verstoßen habe.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs.1 AsylG sei von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei im Fall des BF nicht der Fall. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthalts nach § 55 AsylG habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§58 Abs. 2 AsylG).

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Wie bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt, würde sich im Falle des BF keine derartige Gefährdung ergeben.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen solle. Auch dies sei bereits verneint worden. Gemäß § 50 Abs. 3 FPG sei eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe. Eine solche vorläufige Maßnahme sei im Falle des BF nicht empfohlen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Abschluss des Asylverfahrens könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem bisherigen Verhalten des BF keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliegen würde. Die gesetzlich vorgesehene Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.

Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. (zu Spruchpunkt III.).

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG könne das BFA eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Z 4 der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe.

Für die Behörde stehe fest, dass der BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeende Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und ihm auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaats drohe, sei es zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. (zu Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid wurde im vollen Umfang vom BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass das BFA i.S.d. § 28 Abs. 1 AsylG davon absehe in das Verfahren einzutreten, die Sache offenbar für hinreichend entscheidungsreif beachtet worden sei. Das Zulassungsverfahren diene lediglich der Klärung der Frage, ob überhaupt ein inhaltliches Verfahren zu führen sei. Folglich würde eine inhaltliche Entscheidung im Zulassungsverfahren nur bei Vorliegen eklatanter Entscheidungsreife gerechtfertigt sein. Davon könne im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.

So habe der BF vorgebracht, er werde Indien aufgrund einer Fehde zwischen seinem Vater und seinem Onkel von diesem verfolgt. Die indische Polizei sei infolge der grassierenden Korruption sowie des gesellschaftlichen Status des Onkels schutzunwillig. Darüber hinaus würden die indischen Behörden auf die Verleumdung des Onkels hin nun selbst nach dem BF fahnden. Aufgrund dessen stünde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Das Grundsätzliche Vorbringen des BF zur Korruption innerhalb der indischen Behörden, decke sich mit den Länderfeststellungen des BFA, wonach Korruption weit verbreitet sei. Somit erscheine das Vorbringen des BF angesichts der Berichtslage als wahrscheinlich und plausibel. Nach der ständigen Rechtsprechung "kontraindiziere" ein durch entsprechende Herkunftsländerinformationen untermauertes Vorbringen, wonach ein Asylwerber aufgrund der Zugehörigkeit zur Familie des Grundstückseigentümers Verfolgung zu befürchten habe, das "offensichtliche" Fehlen eines Konventionsgrundes, erfülle doch eine im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie drohende Verfolgung den Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. VwGH vom 26.02.2002, 2000/20/0517).

Der BF habe somit einen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der seiner Art nach sowohl im vorgehaltenen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Deckung finde als auch asylrelevant sei. Der Asylantrag sei daher keinesfalls offensichtlich unbegründet.

Eine Zulassung des Asylantrags sowie die Führung eines Verfahrens sei jedenfalls geboten gewesen.

Das BFA kenne der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG ab, weil der BF angeblich keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe. Die Ansicht der Behörde sei jedoch verfehlt, weshalb eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Basis der genannten Bestimmung rechtswidrig sei. Darüber hinaus verkenne die Behörde auch, dass die genannte Bestimmung des BFA-VG keine Anwendung finde, sondern tatsächlich offenkundig § 18 Abs. 4 AsylG gemeint sei.

Wie ausgeführt, sei der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheine (vgl. VWGH 28.05.2014, Ra 2014/20/001).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Name bzw. das Geburtsdatum des BF kann auf Grund mangelnder unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Auf Grund der ansonsten glaubwürdigen widerspruchsfreien Angaben hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der BF indischer Staatsbürger ist und aus dem Bundesstaat Punjab stammt und dort von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Indien gelebt hat.

Er gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religion der Sikhs an. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Indien in seinem Heimatdorf. Sein Familienstand ist ledig und er hat keine Kinder. Er hat bis zur

12. Klasse die Grundschule besucht.

Seine Muttersprache ist Punjabi. Die Eltern des BF leben nach wie vor in Indien. Der BF ist gesund und war zuletzt als Landarbeiter tätig.

1.2. Das darüberhinausgehende Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen, wonach er von seinem Onkel wegen eines Grundstückstreites, wie sein Bruder, der von diesem im Zuge einer Auseinandersetzung getötet worden sein soll, bedroht worden sei, ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF dadurch eine individuelle Verfolgung droht.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück-, oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und hat 12 Jahre die Grundschule besucht. Der BF war zudem zuletzt als Landarbeiter tätig.

1.4. Der BF verfügt in Österreich bzw. der EU über keine Familienangehörigen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und hat keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

Der BF geht in Österreich keiner regelmäßig erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus können keine Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des BF in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht festgestellt werden.

1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den zutreffenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Zu Indien werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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