TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W241 2191572-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W241 2191572-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2018, Zahl 16-1138584405/161710345, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 20.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 21.12.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Urdu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus PESHAWAR in Pakistan, sei sunnitischer Moslem und ledig. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester lebten in Pakistan. Er habe Pakistan vor etwa fünf bis sechs Monaten verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Pakistan wegen den Taliban verlassen habe. Seine Familie betreibe ein Textilgeschäft in Pakistan und die Taliban hätten Schutzgeld von ihnen verlangt. Als seine Familie dies verweigert habe, hätten die Taliban gedroht ihn umzubringen. Daraufhin habe sein Vater seine Ausreise organisiert.

1.3. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 15.12.2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 23.01.2018 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF betreffend sein Fluchtvorbringen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich lebte in meinem Heimatdorf mit meinen Eltern. Wir waren reich und wir hatten ein schönes Leben. Wir haben Geschäfte gehabt und Textile und Stoffe verkauft. Ich habe die Schule besucht. Unsere Geschäfte waren in dem Stadtteil in Peshawar namens XXXX . Wir, meine Geschwister und ich, konnten unsere Geschäfte nicht besuchen, weil es dort gefährlich war. Wir hatten Feinde. Sie haben uns immer wieder bedroht. Eines Tages haben die Taliban meinem Vater einen Drohbrief gegeben. Zusätzlich dazu haben Sie 3 Millionen Rupis (Kaldar) verlangt. In dem Stadtteil XXXX gibt es nur Taliban und wir lebten nicht weit weg von dort. Sie verlangten von meinen Eltern, dass die Taliban mit uns mitarbeiten. Meine Eltern konnten Geld bezahlen oder die Taliban waren Mitglieder unserer Geschäfte. Mein Vater verneinte alles, er wollte kein Geld bezahlen und nicht mit den Taliban zusammen sein. Die Taliban haben unsere Geschäfte in der Nacht in die Luft gesprengt. Alle Geschäfte sind verbrannt. Als mein Vater am nächsten Tag sah, dass die Geschäfte verbrannt sind, wurde mein Vater krank und kam ins Krankenhaus. Er hatte schon früher Probleme mit dem Herzen. Er kam nach Hause und dachte, dass die Taliban unserer Geschäfte schon verbrannt haben und diese uns nicht mehr schaden können, da nichts mehr übriggeblieben ist. Danach haben unsere Feinde begonnen uns zu diskriminieren. Sie waren sehr mächtig. Unsere Feinde hatten auch mit den Taliban Kontakt. Sie hatten Kontakte und waren stark. Wir hatten das Geld, auch wenn unsere Geschäfte verbrannt wurden. Wir wurden immer wieder bedroht, von unseren Feinden und den Taliban. Eines Tages haben die Taliban und unsere Feinde unser Haus angegriffen. Mein Vater und Onkel väterlicherseits saßen draußen vor dem Gästezimmer. Ich habe Schüsse gehört und wollte nachschauen. Es war dunkel. Ich sah ein Auto. Aus diesem Auto kamen 3-4 Personen, deren Gesichter verschleiert waren. Alle hatten komische, lange Kleidung an. Das waren die Taliban und unsere Feinde, die unser Haus angegriffen haben. Ich habe mich versteckt, mein Onkel hat es auch geschafft zu fliehen. Mein Vater schaffte es nicht, die Taliban und unsere Feinde haben meinen Vater in den Bauch geschossen. Meine Mutter war auch hier, weinte und sagte, dass die Taliban und unsere Feinde bei uns waren. Die Polizeiposten und die Militärposten waren nicht weit weg von unserem Haus. Die Taliban und unsere Feinde haben aufgrund dessen Angst bekommen, sind in das Auto eingestiegen und weggefahren. Danach sind wir alle zu meinem Vater gelaufen. Seine Augen waren zu. Wir riefen die Rettung an und mein Vater wurde in das Krankenhaus gebracht. Mein Vater überlebte Gott sei Dank. Nach drei Tagen bekam mein Onkel väterlicherseits einen Anruf der Taliban und sie bedrohten uns mit dem Tod. Sie sagten, dass dies erst der Anfang wäre und wir noch mehr leiden würden. Eines Tages besuchten wir, die ganze Familie, unseren Vater im Krankenhaus. Mein Vater sagte zu meiner Mutter, dass sie einpacken sollte und zu Ihrem Bruder ziehen sollte. Dort wo wir lebten, sei es nicht mehr möglich zu leben. Mein Onkel väterlicherseits zog auch aus. Mein Vater hat mir meine Reise über einen Freund organisiert, weil mein Leben dort in Gefahr war. Ich bitte um Unterstützung, ich will meine Familie unterstützen,

mein Bruder ist auch in Gefahr. (Ende der freien Erzählung)

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Ich habe alles gesagt.

F: Wann wurde Ihre Familie von Ihren Feinden bedroht?

A: Das war Februar 2016. Der Drohbrief war im Februar. Im Mai wurde auf meinen Vater geschossen.

F: Wer waren die Feinde Ihrer Familie? Können Sie Namen angeben?

A: XXXX .

F: Warum hatte Ihre Familie Probleme mit diesen Menschen?

A: Diese Männer waren eine Art Mafia in unserem Gebiet. Diese waren weit entfernte Verwandte. Sie verlangten immer wieder Geld. Das Grundstück, welches wir hatten, wollten sie uns wegnehmen.

F: Wurden Sie persönlich von diesen Feinden bedroht?

A: Nein, aber die ganze Familie. Persönlich nicht.

F: Wie konkret wurde Ihre Familie von diesen Feinden bedroht?

A: Diese sind mit dem Auto gekommen, wir hatten ein Gästezimmer, wo mein Vater mit dessen Gästen gesessen ist. Es wurde immer wieder gestritten.

F: Wie lange hat Ihre Familie schon Probleme mit diesen Feinden?

A: Ca. ein Jahr vor dem Februar 2016. (Februar 2015)

F: Wie oft sind diese Feinde zu Ihnen gekommen?

A: Ich habe nicht nachgezählt, mehrmals.

F: Wann hat Ihr Vater diesen Drohbrief der Taliban erhalten?

A: Mitte Februar 2016.

F: Wo hat er diesen gefunden?

A: Die Mitglieder dieser Leute haben ihm diesen ins Geschäft gebracht.

F: Sie haben heute eine Kopie des Drohbriefs vorgelegt. Wo befindet sich das Original?

A: Zu Hause.

F: Wieso hat Ihr Vater das Geld, welches die Taliban gefordert hätten, nicht bezahlt, wenn er nicht mit diesen zusammenarbeiten wollte?

A: Mein Vater sagte, wenn wir bezahlen, wird das nicht das letzte Mal sein. Sie werden immer wieder kommen und Geld verlangen. Außerdem sagte mein Vater zu Hause, dass diese Menschen mit diesem Geld Waffen kaufen und unschuldige Menschen damit umbringen.

F: Wie lange nach dem Erhalt des Drohbriefs wurden die Geschäfte Ihres Vaters in die Luft gesprengt?

A: Ca. 25 Tage oder nach einem Monat. In der Zwischenzeit waren sie bei uns. Sie haben meinen Vater gewarnt, dass er sehen wird, was geschieht, wenn er nicht zahlt.

F: Wie haben die Feinde Ihrer Familie Sie nach dem Krankenhausaufenthalt Ihres Vaters bedroht?

A: Telefonisch. Sie haben unsere Telefonnummer an die Taliban weitergegeben, diese haben uns auch telefonisch bedroht. Sie sagten, das ist erst der Anfang, es wird noch schlimmer.

F: Woher wissen Sie, was diese Männer am Telefon gesagt haben? Wer von Ihrer Familie hat mit diesen Männern telefoniert?

A: Mein Onkel väterlicherseits hat es meiner Mutter erzählt und ich habe es auch gehört.

F: Wann kamen die Taliban und die Feinde Ihrer Familie zu Ihnen nach Hause? Wie lange, nachdem Ihr Vater aus dem Krankenhaus zurück war?

A: Das war im Mai 2016

F: Erzählen Sie möglichst genau Ihre Erlebnisse dieses Überfalls!

A: Wie ich gesagt habe, ich habe mich versteckt, als geschossen wurde. Danach sah ich meinen Vater blutüberströmt am Boden. Mein Onkel väterlicherseits kam auch zurückgelaufen. Danach wurde die Rettung angerufen, wir durften nicht mitfahren.

F: Wo haben Sie sich versteckt?

A: Ich bin wieder in das Haus gelaufen. Ich habe mich im Zimmer versteckt.

F: Haben Sie und Ihre Familie diese Vorfälle bei der Polizei gemeldet?

A: Ja, die Polizei sagte, dass dies Taliban wären und die Polizei nichts dagegen unternehmen könnte. Dort sind die Beamten korrupt. Unsere Feinde haben Geld bezahlt und konnten sich immer frei bewegen.

F: Wie lange nach diesen Vorfällen sind Sie ausgereist?

A: Als wir ausgezogen sind, war ich eine Nacht bei meinem Onkel. Am Nächsten Tag bin ich ausgereist.

F: Wie lange nach diesen Vorfällen sind Sie und Ihre Familie ausgezogen?

A: 3 oder 4 Tage danach. Dazwischen war auch eine telefonische Bedrohung.

F: Ist in der Zwischenzeit noch etwas passiert?

A: Nein, weil mein Vater im Krankenhaus war und wir von unserem Heimatdorf auch weggezogen sind.

F: Sind Sie jemals persönlich von den Feinden Ihrer Familie bzw. den Taliban bedroht worden?

A: Nein, meine Familie wurde bedroht. In der letzten Zeit vor der Ausreise durften wir die Schule nicht mehr besuchen, weil unsere Feinde bzw. die Taliban uns finden und entführen wollten.

V: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden wären. In der Einvernahme und am Drohbrief ist angegeben, dass Ihre gesamte Familie mit dem Tod bedroht wurde. Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Ich habe in meiner Erstbefragung gesagt, dass die Taliban die ganze Familie mit dem Tod bedroht haben. Es wurde damals auch so rückübersetzt, dass meine ganze Familie mit dem Tod bedroht worden ist.

F: Haben Ihre Verwandten, seit Ihrer Ausreise, weiterhin Probleme mit den Taliban bzw. den Feinden Ihrer Familie?

A: Nein, aber die Taliban und die Feinde unserer Familie suchen uns immer noch. Wir leben jedoch nicht mehr in unserem Heimatdorf.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder Volksgruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Das sind Gruppen von Menschen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal ausweisen oder von der Gesellschaft

als eine Gruppe wahrgenommen werden und deshalb verfolgt werden. Gehören Sie zu einer solchen Gruppe, und hätten Sie deswegen Probleme?

A: Nein.

F: Wissen Sie, was man unter soziale Gruppe versteht?

A: Ja, ich weiß, was das bedeutet.

F: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst um mein Leben. Wir haben dort Feinde und zusätzlich sind die Taliban hinter uns her. Sie werden uns finden, festnehmen und umbringen. Ich habe einen Bruder, ca. 14 Jahre alt, der ist nur zu Hause. Er kann keine Schule besuchen, weil wir Angst haben, dass ihn jemand findet und entführt. Unsere Feinde werden uns irgendwann bei unserem Onkel mütterlicherseits finden und umbringen. Ich möchte hierbleiben in Österreich und in Zukunft meine Familie unterstützen und sie von der Gefahr wegbringen.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein, wir haben Feinde.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Wir können außerhalb von Peshawar nicht leben, überall anders sind die Punjabis. Sie sind Feinde von Paschtunen und sie bringen die Paschtunen überall um. Bei meinem Fluchtweg in Karachi haben sie mich geschlagen und ausgeraubt. Sie sagten, sie haben das getan, weil ich Paschtune bin. Die Punjabis sagen, dass wir (Paschtunen) weggehen sollen, weil wir keine Pakistani seien, sondern Afghanen sind, weil wir Paschtunen sind.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ja, dort gibt es korrupte Behörden. Die Menschen bringen einander um und das interessiert niemanden. Die Taliban nehmen rekrutieren die jungen für den heiligen Krieg.

(...)

Vertr: F: Du hast gesagt, dass deine Mutter bei deinem Onkel lebt und deine Mutter eigenes Geld hat. Versorgt dein Onkel deine Mutter gut und könntest du auch dort leben?

A: Nein, meine Mutter hat es dort nicht leicht. Sie bekommt den Rest, den mein Onkel zu Hause hat, zum Essen. Wie könnte ich dort leben. Ich habe keine andere Möglichkeit. Ich muss hier in Österreich bleiben.

F: Die Einvernahmeleiterin hat vorhin dich gefragt, ob es zwischen zu der Schießerei und deiner Ausreise Ereignisse gegeben hat. Du hast nein gesagt. Davor hast du gesagt, dass es eine telefonische Bedrohung gegeben hat. Was stimmt nun?

A: Ich meinte damit, dass wir persönlich nicht bedroht wurden, mein Onkel väterlicherseits wurde per Telefon bedroht, dass wir alle einzeln umgebracht werden.

F: Hast du eine Ahnung, wo dein Vater ist?

A: Nein ich habe keine Ahnung. Alle ein bis zwei Monate ruft er mich an. Er meldet sich über den Messenger."

Der BF legte eine Kopie eines Drohbriefs in Urdu, eine Bestätigung eines Krankenhausaufenthalts in Englisch, eine Teilnahmebestätigung an einem Bildungsprojekt, eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses, ein Empfehlungsschreiben und ein Deutschzertifikat A2 vor.

1.5. Am 29.01.2018 gab der BF eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab. Darin wurde vorgebracht, dass das Fluchtvorbringen unter Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie subsumiert werden könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht zur Verfügung.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.03.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Pakistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Pakistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Pakistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung nicht glaubhaft machen können. Aus dem Vorbringen ergebe sich weiter keine asylrelevante Verfolgung.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan nicht drohe. Es sei dem BF zumutbar, in Pakistan selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 30.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 06.04.2018 beim BVwG ein.

1.9. In einer Beschwerdeergänzung vom 11.04.2018 wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt und die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert. Gleichzeitig wurde eine Einstellungszusage vorgelegt.

1.10. Am 25.02.2019 wurden ein Zeugnis der Integrationsprüfung B1, ein Lehrvertrag und eine Bestätigung des Lehrbetriebes vorgelegt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 27.02.2016 und der Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 sowie die Beschwerde vom 10.04.2018

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation)

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX alias XXXX . Er ist volljährig, Staatsangehöriger von Pakistan und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er spricht Paschtu und Urdu.

Der BF ist ledig und stammt aus PESHAWAR in der Provinz XXXX in Pakistan. Seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester und ein Onkel leben weiterhin in Pakistan.

Der BF selbst hat zehn Jahre eine Schule besucht.

3.1.2. Der BF ist gesund, Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten haben sich keine ergeben. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und verfügt über Schulbildung.

3.1.4. Der BF reiste über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn, wo er einen Asylantrag stellte, nach Österreich, bevor er am 20.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3.1.5. Der BF hält sich seit Dezember 2016 in Österreich auf und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Er absolviert seit Juli 2018 eine Lehre zum Restaurantfachmann. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er hat keine Verwandten oder näheren Angehörigen im Bundesgebiet.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Der BF hat sein Vorbringen, von den Taliban bzw. von Feinden seiner Familie verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gemacht. Des Weiteren steht dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dem BF droht im Fall einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung aus politischen Gründen, religiösen Gründen, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

3.2.2. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

3.2.3. Grund für die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat war die Suche nach besseren - auch wirtschaftlichen - Lebensbedingungen im Ausland.

3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

3.3.1. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden.

3.3.3. Dem BF ist es möglich und zumutbar, sich in Islamabad oder Lahore niederzulassen. Als gesunder und leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

3.3.3. Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Pakistan würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen.

3.3.4. Der BF kann die Hauptstadt Islamabad von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

3.3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Auf Grundlage von aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:

KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).

Quellen:

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ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,

https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017

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ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,

https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017

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Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,

http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017

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DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017

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The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017

Update: Anschlagszahlen des 1. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies

Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).

Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).

Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:

Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).

Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).

Quellen:

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BBC News (17.2.2017): Pakistan: IS attack on Sufi shrine in Sindh kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-38994318, Zugriff 17.2.2017

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Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017

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Dawn (17.2.2017): At least 70 dead as bomb rips through Lal Shahbaz shrine in Sehwan, Sindh, http://www.dawn.com/news/1315136/at-least-70-dead-as-bomb-rips-through-lal-shahbaz-shrine-in-sehwan-sindh, Zugriff 17.2.2017

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NZZ - Neue Züricher Zeitung(31.3.2107): Mindestens 24 Tote auf belebten Markt,

https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575, Zugriff 3.5.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2017, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.3.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2017, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.4.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2017, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2016, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2016, Zugriff 28.4.2017

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PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2016, Zugriff 28.4.2017

1. Politische Lage

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province/NWFP) sowie den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 12.2016a).

Die pakistanische Bevölkerung wird vom CIA World Factbook mit Stand Juli 2016 auf knapp unter 202 Millionen geschätzt. Pakistan ist damit der siebtbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 12.1.2017).

Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform verabschiedet. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die durch die Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 12.2016a).

Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 12.2016a).

Bei den Parlamentswahlen vom 11.5.2013 wurde eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI (Pakistan Tehreek-e-Insaf) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion im Parlament (AA 12.2016a).

Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 Prozent der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 12.2016a).

Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen war überraschend hoch (NZZ 11.5.2013). Die TTP (Tehrik-e-Taliban Pakistan) hielt die Wahl für unislamisch und hatte für den Wahltag Anschläge angekündigt. Die Wahl fand deshalb unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt, mehr als 620.000 Sicherheitskräfte waren im Einsatz (DZ 11.5.2013). Im Rahmen der Vorwahlzeit und der Wahlen verübten terroristische Gruppen mehr als 150 Anschläge, bei denen ca. 170 Menschen getötet und 700 verletzt wurden (BFA 10.2014).

Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 12.2016a).

Ministerpräsident Nawaz Sharif erklärte wirtschafts- und finanzpolitische Themen sowie die Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten Afghanistan und Indien zu den Schwerpunkten seiner Amtszeit. Die Regierung setzt ihren vorsichtigen Reformkurs fort (AA 12.2016a).

Katastrophen

Nach dem Erdbeben 2005 wurde die National Disaster Management Authority (NDMA) und 2010 Katastrophenmanagement-Behörden in den Distrikten und Provinzen eingerichtet, doch leiden diese an einem Mangel an ausgebildetem Personal, Koordination und finanziellen Ressourcen (IRIN 3.4.2014). In den letzten Jahren haben sich allerdings die Kapazitäten der Regierungsbehörden, der Sicherheitskräfte und der heimischen zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Bewältigung von Katastrophen deutlich verbessert (UNOCHA 31.1.2016).

Bei einem Erdbeben der Stärke 7,5 am 26.10.2015 kamen mindestens 248 Menschen ums Leben. Das pakistanische Militär und Zivilbehörden führten die Rettungsmaßnahmen durch (Dawn 28.10.2015). Beinahe 666.000 Menschen wurden in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und der Agency Bajaur durch das Beben vertrieben (IDMC/NRC 5.2016). Zwischen März und Juli 2016 wurden 239 Menschen bei starken Monsoon Regenfällen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa getötet. Die Regierung führte die Rettungs- und Suchaktionen durch, die internationale Gemeinschaft wurde nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 4.7.2016). Im April 2016 kamen 5 Menschen in Pakistan bei einem Erdbeben ums Leben, die Provincial Disaster Management Authority von Khyber Pakhtunkhwa sowie die NDMA übernahmen die Versorgung der von den Fluten Betroffenen, auch hier wurde die internationale Gemeinschaft nicht um Hilfe gebeten (UNOCHA 11.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 18.3.2017

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BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives

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CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.13.2017.

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Dawn (28.10.2015): Earthquake toll reaches 248, relief efforts continue, https://www.dawn.com/news/1215703, Zugriff 29.10.2015

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IDMC/NRC - Internal Displacement Monitoring/Norwegian Refugee Council (5.2016): GRID 2016 Global Report on Internal Displacement, http://www.internal-displacement.org/globalreport2016/pdf/2016-global-report-internal-displacement-IDMC.pdf, Zugriff 28.11.2016.

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IRIN (3.4.2014): Analysis: How effective is Pakistan's disaster authority?,

http://www.irinnews.org/report/99880/analysis-how-effective-is-pakistan-s-disaster-authority, Zugriff 18.3.2017

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (11.5.2013): Hohe Wahlbeteiligung in Pakistan Anschläge fordern mindestens 24 Todesopfer, http://www.nzz.ch/aktuell/international/anschlaege-islamistischer-extremisten-auf-wahllokale-fordern-mindestens-16-todesopfer-1.18079638, Zugriff 18.3.2017

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UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.1.2016): Humanitarian Bulletin Pakistan Issue 37, December 2015 - January 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/humanitarian_bulletin_dec_jan_2016.pdf, Zugriff 18.3.2017

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.4.2016): Flash Update: #1 Afghanistan-Pakistan Earthquake, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_afg_pak_earthquake_20160410_1_0.pdf, Zugriff 18.3.2017

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UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.7.2016): Flash Update: #2 Pakistan Rains, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/ocha_flash_update_2_pak_rains_20160704.pdf, Zugriff 18.3.2017

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DZ - Die Zeit (11.5.2013): Anschläge überschatten Wahlauftakt in Pakistan,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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