TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W239 2210447-1

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §60
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W239 2210443-1/3E

W239 2210445-1/3E

W239 2210447-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.11.2018, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, 2.) und 3.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 24.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX ) ist die Mutter der

minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) und der

minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX ). Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 28.12.2016 schriftlich per E-Mail und am 29.08.2017 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul (ÖGK Istanbul) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. als Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.06.2016, rechtskräftig seit 01.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Mit Verbesserungsauftrag vom 29.08.2017 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, fehlende Unterlagen vorzulegen.

Es wurden Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführerinnen und der Bezugsperson, der Bescheid des BFA vom 22.06.2016 die Bezugsperson betreffend, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister die Bezugsperson betreffend, ein Foto der Beschwerdeführerinnen, eine Eheschließungsurkunde in beglaubigter Übersetzung, eine Heiratsvertrag-Bestätigung in beglaubigter Übersetzung, Auszüge aus dem Personenstandsregister vom 26.09.2017 in beglaubigter Übersetzung und die Geburtsurkunden aller Beschwerdeführerinnen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

2. Am 08.08.2018 wurde die Bezugsperson vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die Bezugsperson unter anderem an, von der Geburt der zweiten Tochter nach der Asyleinvernahme vor dem BFA erfahren zu haben. Davor habe zuletzt bei der Ausreise aus Syrien Kontakt mit der Ehefrau bestanden. Nunmehr bestehe seit dem Erhalt der positiven Asylentscheidung wieder täglich Kontakt zur Ehefrau. Sie würden telefonieren. Vor zwei Monaten habe die Bezugsperson zu arbeiten begonnen und seit vorgestern habe sie einen neuen Job. Die Bezugsperson sei bereit, an einer DNA-Analyse mitzuwirken.

Sodann wurde die Bezugsperson darüber informiert, dass das Asylverfahren mit 01.08.2016 rechtskräftig geworden sei und die gegenständliche Antragstellung erst am 28.12.2016 erfolgt sei. Daher seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erfüllen. Dazu führte die Bezugsperson aus, dass es nicht möglich gewesen sei, den Einreiseantrag rechtzeitig zu stellen. Die Ehefrau sei in einem IS-Gebiet gewesen und habe die Region nicht verlassen können.

Zur momentanen finanziellen Lage führte die Bezugsperson aus, das derzeitiges Einkommen sei € 6,50 netto bei 40 Stunden in der Woche; es sei noch kein Vertrag unterschrieben worden, der Vertrag sei auf Probe. Die Bezugsperson wohne in einer Männer-WG an einer näher genannten Adresse. Die Familie der Bezugsperson befinde sich derzeit in der Türkei, sie habe 2017 aus der Region in die Türkei flüchten können und habe vom türkischen Staat eine Flüchtlingskarte bekommen. Die Bezugsperson habe keine Gedanken daran, nach Syrien zurückzukehren, da sie Fahnenflüchtling sei und im Falle einer Rückkehr mit Repressalien rechne.

Abschließend wurde die Bezugsperson aufgefordert, sämtliche Unterlagen, die die Wohnsituation, die finanzielle Situation und eine etwaige Integration belegen würden, über die Ehefrau beim ÖGK Istanbul nachzureichen. Die Bezugsperson erklärte daraufhin, dass es ihr unmöglich sei, die erforderlichen Verhältnisse für die Familie zu schaffen, dies sei aussichtslos (wörtlich: "Es ist mir unmöglich, die erforderlichen Verhältnisse für meine Familie zu schaffen, das ist aussichtslos."). Der Bezugsperson wurde erklärt, dass seitens des BFA eine negative Stellungnahme an das ÖGK Istanbul ergehen werde, und dass die Ehefrau dann dort eine neuerliche Stellungnahme abgeben werden könne.

3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 10.08.2018 und in der Stellungnahme vom selben Tag führte das BFA zusammengefasst aus, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen jeweils die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sie die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachweisen hätten können und die Einreise der Beschwerdeführerinnen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine:

-

einen Rechtsanspruch auf Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005)

-

die Verfügung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie, dass diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig sei (§ 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005)

-

dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. dazu § 11 Abs. 5 NAG) führen könne (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005)

Zudem würden die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis sei in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.

4. Mit Schreiben vom 31.08.2018 wurde den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt; dies unter Verweis auf die Mitteilung und die Stellungnahme des BFA vom 10.08.2017, welche übermittelt wurden.

5. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 07.09.2018 wurde eingangs darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar nach der Statuszuerkennung der Bezugsperson um eine Antragstellung bemüht hätten, doch hätten sie aufgrund der damaligen Sicherheitslage nicht ausreisen können. Es sei bereits für den 18.10.2016 ein Termin beim ÖGK Istanbul vereinbart worden, der jedoch nicht wahrgenommen habe werden können. Deshalb hätten die Beschwerdeführerinnen am 28.12.2016 zunächst schriftlich und letztlich am 29.08.2017 persönlich einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt.

Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen zur Durchführung eines DNA-Tests bereit seien und bereits ein Labortermin vereinbart worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes dazu verpflichtet sei, das Ergebnis des DNA-Tests vor der Entscheidung abzuwarten.

Zu den Erfordernissen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson erwerbstätig sei und über diese Beschäftigung über einen vollumfänglichen Versicherungsschutz verfüge. Dies ergebe sich aus der Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Beschwerdeführerinnen hätten im Fall der Einreise gemäß § 123 ASVG die gesetzlich verankerte Möglichkeit, sich aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft mit der Bezugsperson mitzuversichern. Somit sei davon auszugehen, dass sie über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen würden.

Die Bezugsperson habe seit dem 03.04.3018 bei einer österreichischen Firma in einer Vollzeitbeschäftigung gearbeitet. Nach Beendigung der Tätigkeit in dieser Firma habe die Bezugsperson ab dem 06.08.2018 wiederum eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen, bei der ein monatliches Bruttoeinkommen iHv € 1.260,-- erzielt werde. Das entspreche unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.241,--. Den Lohnzettel erhalte die Bezugsperson jeweils am 15. des Folgemonats, sodass derzeit noch kein Lohnzettel vorgelegt werden könne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werde dieser unaufgefordert der Behörde nachgereicht werden.

Das Einkommen erreiche damit unstrittig nicht die Höhe der Richtsätze des § 293 ASVG für ein Ehepaar und zwei minderjährige Kinder. Hierzu sei aber festzuhalten, dass die Bezugsperson bereits einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und es aufgrund ihrer Ausbildung und des gesetzlich bzw. im Kollektivvertrag verankerten Lohnniveaus nicht möglich sei, durch die Erwerbstätigkeit der Bezugsperson ein den Richtsätzen entsprechendes Einkommen zu erzielen, das dauerhaft eine Familienzusammenführung ermögliche. Somit wäre die Familie dauerhaft an einem adäquaten Familienleben iSd Art. 8 EMRK gehindert.

Letztendlich liefe dies auf eine Diskriminierung von Arbeitnehmern hinaus, die aufgrund des anwendbaren Kollektivvertrages nicht dazu in der Lage seien, ihre Familie nachzuholen, da der gesetzlich vorgesehene Lohn nicht den gesetzlichen Anforderungen an das Einkommen zur Familienzusammenführung heranreichen könne. Die Bezugsperson müsse, um die Familie nach Österreich bringen zu können, eine weitere Arbeit annehmen, und damit systematisch die in § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz verankerte "Normalarbeitszeit" von 40 Wochenstunden überschreiten, um so in den Genuss grundlegender Menschenrechte zu kommen. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, 2010/21/0346, werde ausgeführt, dass gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Bei dieser Beurteilung sei unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung des Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 näher angeführten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Im konkreten Fall sei das Familienleben durch die Eheschließung und die Geburt der Kinder in den Jahren 2014 bzw. 2015 gegründet worden. Das Familienleben sei bereits im Herkunftsstaat gegründet worden, wo die Beteiligten durchaus davon ausgehen hätten können, dass es fortgesetzt werden könne. Lediglich die notwendige Flucht der Bezugsperson habe vorübergehend die Familie daran gehindert, das Familienleben im gemeinsamen Haushalt fortzusetzen. All das müsse bei der Frage der Sicherheit des Unterhalts iSd § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 berücksichtigt werden.

Betreffend die Unterkunft und deren Größe sei festzuhalten, dass es sich aktuell um eine zweckmäßige und kostensparende Unterkunft für die aktuelle Situation der Bezugsperson handle. Es bestehe ein Rechtsanspruch, da die Bezugsperson über eine verbindliche Wohnrechtsvereinbarung mit dem Hauptmieter verfüge. Im Fall der Einreise würde sich die Familie so rasch wie möglich um eine größere Wohnung umsehen und die aktuelle Unterkunft bloß übergangsmäßig für höchstens einige Wochen gemeinsam nutzen. Im vorliegenden Fall würden zwar die Kriterien des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AslyG 2005 nicht erfüllt, es würden allerdings Nachsichtgründe vorliegen. Es seien nicht nur die Ehepartner voneinander örtlich getrennt, sondern auch die zwei verfahrensgegenständlichen minderjährigen Kinder von ihrem Vater. In ständiger Judikatur habe der VfGH die Beachtlichkeit des Kindeswohls in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK betont. Das Kindeswohl sei unter anderem in der UN-Kinderrechtskonvention näher definiert, welche in Österreich im Verfassungsrang stehe und welcher somit ein höheres Gewicht zukomme, als der bloß einfachgesetzlichen Definition der Familieneigenschaft des Asylgesetzes zum Zwecke der Familienzusammenführung iSd § 35 AsylG 2005.

Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Dokumente:

-

Laborterminvereinbarung der Bezugsperson

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Wohnrechtsvereinbarung der Bezugsperson

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Mietvertrag der Bezugsperson

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Sozialversicherungsauszug der Bezugsperson

6. Am 19.09.2018 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit, dass auch bei einer etwaigen positiven DNA-Überprüfung die Voraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 nicht erfüllt würden. Das BFA halte daher auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen an seiner negativen Prognoseentscheidung fest.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.

Verwiesen wurde auf die (negativen) Stellungahmen des BFA zur Antragstellung der Beschwerdeführerinnen und auf die dort dargelegte Begründung (keine Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005; die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen; zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich).

8. Am 12.10.2018 wurde gegen den Bescheid des ÖGK Istanbul vom 24.09.2018 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Bezugsperson einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 annähernd erfüllt seien. Es hätten im konkreten Fall die Nachsichtgründe des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zur Anwendung zu kommen, um eine Grundrechtsverletzung hintanzuhalten. Bei der Beurteilung im Lichte des Art. 8 EMRK habe insbesondere auch das Kindeswohl berücksichtigt zu werden. Unter Verweis auf ausgewählte Judikatur wurde festgehalten, dass die Trennung der Familie ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson sei. Das BFA habe ausdrücklich festgestellt, dass zum Nachweis der Familieneigenschaft noch ein DNA-Test erforderlich sei. Das Ergebnis liege naturgemäß aufgrund der Dauer der administrativen Schritte noch nicht vor. Durch den (mutmaßlich) positiven DNA-Test könne der Nachweis der Familieneigenschaft jedenfalls erbracht werden. Der Beschwerde waren die bereits vorgelegten Dokumente beigefügt.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerinnen einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt hätten und dass seitens des BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose ergangen sei.

Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Jenseits (und unabhängig) von der dargestellten Bindungswirkung vermag die Beschwerde die Beweiswürdigung nicht zu entkräften bzw. als rechtswidrig erscheinen zu lassen und teile die belangte Behörde die Auffassung des BFA, dass dem Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln vom 28.12.2016 nicht stattzugeben sei.

Es werde in diesem Zusammenhang auf die sehr ausführliche und aussagekräftige Stellungnahme des BFA verwiesen, aus der sich im Wesentliche ergebe, dass der Antrag mehr als ein Jahr nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson gestellt worden sei. Es sei den Beschwerdeführerinnen in weiterer Folge nicht gelungen, eine adäquate Unterkunft, einen geeigneten Krankenversicherungsschutz bzw. regelmäßige Einkünfte nachzuweisen. Unter diesen Voraussetzungen sei ein gemeinsames Familienleben nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführerinnen gar nicht möglich. Es müsse zum Wohnen vielmehr eine getrennte Örtlichkeit in Anspruch genommen werden, was wiederum der Bedingung eines gemeinsamen Familienlebens entgegenstehe.

Sohin würden die Voraussetzungen nach § 60 AsylG 2005 jedenfalls nicht vorliegen und habe die Bezugsperson bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.08.2018 auch selbst zu Protokoll gegeben, dass es ihr zurzeit unmöglich sei, die erforderlichen Verhältnisse für die Familie zu schaffen.

An diesem Sachverhalt vermöge auch die Ermessensregel nichts zu ändern, dass von den Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 abgesehen werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens dringen geboten sei. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde damit argumentiert werde, dass ein Familienleben nur in Österreich fortgesetzt werden könne, weil eine Schutzgewährung in Syrien von vornherein nicht in Frage komme, so werde ausgeblendet, dass sich die Beschwerdeführerinnen derzeit in der Türkei aufhalten und dort eine Flüchtlingskarte besitzen würden. Prinzipiell wäre also auch jederzeit eine Zusammenkunft der Familie in der Türkei möglich.

Weiter sei zu beachten, dass der EuGH in seinem Urteil vom 21.04.2016 in der Rechtssache C-558/14 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen habe, dass Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erlaubt, die Ablehnung eines Antrages auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe.

Wenn daher bei der Ermessensregel des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung der Ausnahme sei, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend geboten ist", so sei im Zuge dieser Beurteilung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interessens mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. sinngemäß VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Zusammenfassend sei daher nicht zu sehen, dass es nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens "dringend" geboten wäre, eine Familienzusammenführung durch Inanspruchnahme des § 35 AsylG 2005 zu ermöglichen, da ein an sich auch unter Beachtung des Art. 8 EMRK zulässiger Weg (insbesondere nach § 46 NAG) wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände (arg: dringend) hier nicht möglich wäre.

Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zu § 13 Abs. 4 BFA-VG sei festzuhalten, dass es auf die Frage einer DNA-Analyse gar nicht ankomme und daher auch dessen Ergebnis nicht abgewartet werden müsse, da die Einreisetitel schon deshalb zu versagen seien, weil die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt seien. Hier sei zu erwähnen, dass in der Stellungnahme des BFA vom 10.08.2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass (nur) im Falle einer etwaigen zukünftigen positiven Entscheidung über die Einreise dringend eine DNA-Untersuchung durchzuführen sei, da die Bezugsperson bei der niederschriftlichen Asyleinvernahme am 08.04.2016 nicht in Kenntnis über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin im Jahr 2015 gewesen sei.

10. Am 14.11.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertretung gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde.

11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.11.2018, eingelangt am 30.11.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

12. Am 11.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht das positive DNA-Gutachten ein, dem zu entnehme ist, dass die Mutterschaft der Erstbeschwerdeführerin und die Vaterschaft der Bezugsperson zu den beiden Kindern, nämlich der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin, als "praktisch erwiesen" gelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und die Bezugsperson ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Die Beschwerdeführerinnen stellten schriftlich per E-Mail vom 28.12.2016 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerinnen beim ÖGK Istanbul erfolgte am 29.08.2017. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. als Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin angeführt, welchem mit Bescheid des BFA vom 22.06.2016, rechtskräftig seit 01.08.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass betreffend die Beschwerdeführerinnen die Stattgebung der Anträge auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei; dies aufgrund des Fehlens eines Nachweises eines Rechtsanspruchs der Bezugsperson auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen werde (§ 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005), aufgrund des Fehlens eines alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes, sowie aus dem Grund, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (§ 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Zudem fehle in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin eine DNA-Analyse, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Den Beschwerdeführerinnen wurde dazu Parteiengehör gewährt und sie gaben eine Stellungnahme ab, die dem BFA weitegleitet wurde. Das BFA hielt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme an seiner negativen Prognoseentscheidung fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2018 wies das ÖGK Istanbul die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.10.2018, die seitens des ÖGK Istanbul mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2018 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 14.11.2018 stellten die Beschwerdeführerinnen gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag; am 30.11.2018 langte dieser samt Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Beschwerdeführerinnen sind in der Türkei aufhältig und besitzen dort eine Flüchtlingskarte.

Die Bezugsperson lebt mit drei anderen Männern in einer 41 m² großen Mietwohnung, die aus einem Wohnraum besteht. Der monatliche Mietzins beträgt € 550,--, die monatliche Mietbeteiligung der Bezugsperson beläuft sich auf € 150,--.

Die Bezugsperson ist erwerbstätig und bezieht für ihre Vollzeittätigkeit als Verpacker € 1.260,-- brutto im Monat (14-mal jährlich).

Die Antragstellung der Beschwerdeführerinnen erfolgte mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an die Bezugsperson. Im gegenständlichen Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der ÖGK Istanbul, insbesondere in die Stellungnahme des BFA, die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung.

Die festgestellten Tatsachen zum Datum der Rechtskraft der Entscheidung der Asylzuerkennung der Bezugsperson und zum Zeitpunkt der Stellung der gegenständlichen Einreiseanträge der Beschwerdeführerinnen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖGK Istanbul und wurden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht bestritten. Dass die Erstbeschwerdeführerin und Bezugsperson die leiblichen Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin sind, ergibt sich aus dem Vorbringen und dem Ergebnis der beigebrachten DNA-Analyse.

Dass die Beschwerdeführerinnen in der Türkei aufhältig sind und dort über eine Flüchtlingskarte verfügen, ergibt sich aus den Angaben der Bezugsperson vom 08.08.2018.

Die Feststellungen zur Wohn- und Einkommenssituation der Bezugsperson ergeben sich aus den Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson vom 08.08.2018 und insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen (Wohnrechtsvereinbarung, Mietvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung). Aus dem vorgelegten Mietvertrag einer näher bezeichneten Wohnung in Wien ergeben sich die Wohnungsgröße von 42 m² sowie der monatlicher Mietzins von € 550,--. Der Wohnrechtsvereinbarung ist zu entnehmen, dass sich die Bezugsperson monatlich mit € 150,-- am Mietzins beteiligt und dort mit drei Personen zusammenwohnt. Aus der vorgelegten Anmeldung zur Sozialversicherung ergibt sich betreffend die Bezugsperson ein Einkommen für die Vollzeitbeschäftigung als Verpacker von € 1.260,-- brutto.

Die Beschwerdeführerinnen selbst legten keinen Vermögensnachweis vor. Im Verfahren wurden daher weder ein ausreichender Einkommensnachweis noch ein ausreichender Vermögensnachweis für eine vierköpfige Familie erbracht.

Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführerinnen bzw. die Bezugsperson keinen Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel, keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, und keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, der in Österreich leistungspflichtig ist, erbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels wurden am 29.08.2017 und somit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG ist daher § 35 AsylG nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die in § 35 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehene Frist von drei Monaten seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war zum Antragszeitpunkt bereits abgelaufen. Die Bestimmung lautet:

"§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 60 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 11a idF BGBl. I Nr. 68/2013 und § 26 idF BGBl. I Nr. 145/2017 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

[...]

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des BFA) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde der Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 22.06.2016, rechtskräftig seit 01.08.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die E-Mail-Antragstellung der Beschwerdeführerinnen erfolgte am 28.12.2016, die persönliche Vorsprache am 29.08.2017 und damit jedenfalls mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson; somit sind grundsätzlich die in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AslyG 2005 normierten Voraussetzungen zu erbringen.

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen eine Fristversäumung - wie auch das Nichtvorliegen der in § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen - im Verfahren nicht bestreiten, sondern zur Fristversäumung vorbringen, dass diese nicht auf einem Verschulden ihrerseits bzw. seitens der Bezugsperson beruhe, sondern den Kriegswirren im Herkunftsstaat geschuldet seien.

Zu diesen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist anzumerken, dass sich der Bestimmung des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entnehmen lässt, dass es auf die Gründe für die Versäumung der Frist und auf ein allfälliges Verschulden ankommen würde. Aus der genannten Bestimmung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hat, die Folgen der Versäumung der Frist (dann) nicht eintreten zu lassen, wenn es dem Beschwerdeführer (oder der Bezugsperson) aus von diesen nicht zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist, den Einreiseantrag innerhalb der dreimonatigen Frist einzubringen. Der klare Wortlaut der Bestimmung lässt keinen Spielraum für eine (wie von den Beschwerdeführerinnen offenbar angedachte) Interpretation, wonach es auf ein Verschulden an der Versäumung der Frist ankommen würde. Auf die "Umstände", die zur Fristversäumung geführt haben, ist der Gesetzgeber in der zit. Bestimmung mit keinem Wort eingegangen, weshalb allein auf das tatsächliche Versäumen der Frist abzustellen ist. Hinzu kommt, dass die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist in einem eigenen weiteren gesetzlichen Tatbestand geregelt sind, indem diesfalls weitere Einreisevoraussetzungen zu erfüllen sind (§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005).

Der in diesem Zusammenhang weiters in den Raum gestellten Ansicht der Beschwerdeführerinnen in der Stellungnahme vom 07.09.2018, wonach die Vereinbarung eines Termins für die Stellung eines Einreiseantrages bei der Vertretungsbehörde (fallgegenständlich für den 18.10.2016) "fristwahrend" sei, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an. Gegenständlich hat offenbar die Bezugsperson - in der Hoffnung, dass es seinen Familienangehörigen gelingen würde, rechtzeitig in die Türkei zu gelangen - für den 18.10.2016 bei der ÖGK Istanbul einen Termin zur Einbringung eines Einreisantrages vereinbart; letztlich sei es nach dem Vorbringen den Beschwerdeführerinnen aufgrund der Kriegswirren jedoch nicht möglich gewesen, rechtzeitig in die Türkei zu gelangen und diesen Termin wahrzunehmen. Wollte man sich der Ansicht der "Fristwahrung" einer solchen Terminvereinbarung anschließen, hätte dies zur Folge, dass jeder Familienangehörige oder die Bezugsperson ("auf gut Glück") sofort nach der rechtskräftigen Statuszuerkennung an seine Bezugsperson (te

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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