Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Unterhaltssache des Minderjährigen J***** H*****, geboren am ***** 2007, *****, vertreten durch den Kollisionskurator Magistrat der Stadt Wien MA 11 – Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, 1060 Wien, Amerlingstraße 11, hinsichtlich der Festsetzung der Unterhaltspflicht der Mutter Mag. T***** H*****, vertreten durch Mag. Maximilian Cabjolsky, Rechtsanwalt in Wien, vertreten durch die Mutter hinsichtlich der Festsetzung der Unterhaltspflicht des Vaters F***** K*****, über den Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. November 2018, GZ 44 R 249/18w (44 R 250/18t, 44 R 251/18i)-297, womit ihr Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, und über den Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. November 2018, GZ 44 R 249/18w (44 R 250/18t, 44 R 251/18i)-297, womit seine Zulassungsvorstellung und der ordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs der Mutter wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurs des Minderjährigen wird zurückgewiesen.
Die Anträge auf Zuspruch der Kosten werden abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 5. 1. 2018 (ON 244) wies das Erstgericht den Unterhaltsfestsetzungsantrag der Mutter gegen den Vater für den Zeitraum 1. 2. 2011 bis 30. 4. 2012 ab.
Ebenfalls mit Beschluss vom 5. 1. 2018 (ON 245) verpflichtete das Erstgericht die Mutter, dem Minderjährigen im Zeitraum 1. 5. 2012 bis 30. 10. 2013 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 270 EUR und im Zeitraum 1. 11. 2013 bis 30. 6. 2014 einen solchen in Höhe von 300 EUR zu erbringen (Pkt 1.). Es wies den Antrag, die Mutter für August 2013 gänzlich von ihrer Unterhaltsverpflichtung zu entheben, ebenso wie deren Antrag, den von ihr zu erbringenden Unterhaltsbetrag ab 1. 7. 2013 auf 95 EUR herabzusetzen, ab (Pkt 2.). Weiters wies es die auf die Anrechnung von Naturalleistungen und die Einvernahme von Zeugen abzielenden Anträge der Mutter ab (Pkt 3. und 4.)
Mit Beschluss vom 23. 2. 2018 (ON 256) erhöhte das Erstgericht die dem Vater rechtskräftig mit Beschluss vom 13. 11. 2014 (ON 108) ab 1. 7. 2014 auferlegte Unterhaltsverpflichtung in Höhe von bisher 326 EUR wie folgt:
1. 7. 2014 bis 31. 12. 2014 um 52 EUR auf 378 EUR,
1. 1. 2015 bis 31. 12. 2015 um 64 EUR auf 390 EUR,
1. 1. 2016 bis 30. 6. 2016 um 84 EUR auf 410 EUR,
1. 7. 2016 bis 31. 12. 2016 um 133 EUR auf 459 EUR,
1. 1. 2017 bis 30. 10. 2017 um 84 EUR auf 410 EUR,
ab 1. 11. 2017 um 142 EUR auf 468 EUR, wobei es den Vater verpflichtete, die bis zur Rechtskraft des Beschlusses fällig werdenden (Unterhalts-)Beträge binnen 14 Tagen und die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am Monatsersten im Voraus, dies zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu bezahlen (Pkt 1.).
Sodann verpflichtete das Erstgericht den Vater zu folgendem monatlichen Sonderbedarf (Pkt 2.):
1. 7. 2014 bis 31. 12. 2014 120,50 EUR,
1. 1. 2015 bis 30. 6. 2015 108,50 EUR,
1. 7. 2015 bis 31. 12. 2015 114 EUR,
1. 1. 2016 bis 30. 6. 2016 94 EUR,
1. 7. 2016 bis 31. 12. 2016 47 EUR,
1. 1. 2017 bis 30. 6. 2017 96 EUR,
1. 7. 2017 bis 31. 10. 2017 122 EUR,
1. 11. 2017 bis 30. 6. 2018 112 EUR.
Weiters wies es das darüber hinausgehende Sonderbedarfsbegehren ebenso ab (Pkt 3.) wie den Antrag, den Vater zu einer Hinterlegung von 5.000 EUR zu verpflichten (Pkt 4.).
Mit Beschluss vom 17. 7. 2018 (ON 270), berichtigt mit Beschluss vom 20. 11. 2018 (ON 296), wies das Rekursgericht den Rekurs der Mutter gegen den Beschluss vom 5. 1. 2018 (ON 244 – Unterhaltsbemessung Februar 2011 bis April 2012) zurück.
Dem Rekurs der Mutter gegen den Beschluss vom 5. 1. 2018 (ON 245 – Unterhaltsbemessung Mai 2012 bis Juni 2014), gab es Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Dem Rekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss vom 23. 2. 2018 (ON 256 – Unterhaltsbemessung ab Juli 2014, Sonderbedarf und Hinterlegung) gab es gegen die Pkt 3. und 4. der Entscheidung (Abweisung des Sonderbedarfsmehrbegehrens und Abweisung des Hinterlegungsantrags) nicht Folge. Soweit sich der Rekurs des Minderjährigen gegen Pkt 1. der angefochtenen Entscheidung (Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens) wendete, wurde diesem teilweise Folge gegeben und diese dahin abgeändert, dass der Vater zusätzlich zu der bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. 11. 2014 ab 1. 7. 2014 auferlegten Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 326 EUR monatlich verpflichtet wurde, folgende weiteren monatlichen Unterhaltsbeträge zu bezahlen:
Juli 2014 bis Dezember 2014 weitere 121 EUR, sohin insgesamt 447 EUR,
Jänner 2015 bis Dezember 2015 weitere 135 EUR, sohin insgesamt 461 EUR,
Jänner 2016 bis Juni 2016 weitere 163 EUR, sohin insgesamt 489 EUR,
Juli 2016 bis Oktober 2017 weitere 219 EUR, sohin insgesamt 545 EUR,
ab November 2017 weitere 283 EUR, sohin insgesamt 609 EUR.
Das Unterhaltsmehrbegehren in Höhe von 205 EUR (Juli bis Dezember 2014), 191 EUR (Jänner bis Dezember 2015), 163 EUR (Jänner bis Juni 2016), 107 EUR (Juli 2016 bis Oktober 2017) und 43 EUR (ab November 2017) wies es ab.
Dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss vom 23. 2. 2018 (ON 256 – Festsetzung des Sonderbedarfs) gab es Folge und änderte Pkt 2. der erstgerichtlichen Entscheidung dahin ab, dass der auf den Ersatz der Kosten der Privatschule abzielende Sonderbedarfsantrag abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen den zurückweisenden, bestätigenden und abändernden Teil dieser Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. 11. 2018 (ON 297) wies das Rekursgericht die Zulassungsvorstellungen und ordentlichen Revisionsrekurse der Mutter und des Minderjährigen dagegen zurück. Der Beschluss (ON 245) sei aufgehoben und eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen worden, ohne dass ausgesprochen worden sei, dass der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rechtsmittel der Mutter dagegen sei unzulässig. Im Übrigen würden die von den Zulassungswerbern aufgeworfenen Fragen keine erheblichen und damit keine revisiblen Rechtsfragen darstellen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Rekurs der Mutter, soweit ihr Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss zurückgewiesen wurde, mit einem Aufhebungsantrag. Der Rekurs des Minderjährigen wendet sich gegen den Beschluss, soweit seine Zulassungsvorstellung und der ordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss (ON 256) zurückgewiesen wurden, dies ebenfalls mit einem Aufhebungsantrag.
I. Rekurs der Mutter:
1. Die Zurückweisung des von der Mutter erhobenen Revisionsrekurses ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar: Für die Anfechtung von Beschlüssen, die nicht im Rahmen eines Rekursverfahrens ergehen, gilt § 45 AußStrG. Sie können daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, angefochten werden. Das gilt auch, wenn das Rekursgericht als bloßes Durchlaufgericht ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel zurückgewiesen hat (3 Ob 34/09k; RIS-Justiz RS0007047; RS0124563; RS0044547 zu § 528 ZPO).
Der Rekurs ist daher zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
2. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Richtig ist zwar, dass ein Rechtsmittel gegen den Aufhebungsbeschluss einer Partei nicht nur dann zusteht, wenn sie die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bekämpft, sondern auch dann, wenn sie lediglich die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen anficht, obwohl sich diese nur aus den Gründen des Beschlusses ergeben, da nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss die verfahrens-
rechtliche Stellung der Parteien beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0007094). Dass dies aber nur für den Fall gilt, dass das Rekursgericht auch ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist, erfordert keine weitere Begründung.
3. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht erweist sich daher als zutreffend.
II. Rekurs des Minderjährigen
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (Zulassungsvorstellung); der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach § 62 Abs 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhaltig, so hat es diese nach § 63 Abs 4 AußStrG samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen; dabei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Handelt es sich hingegen um einen Entscheidungsgegenstand des Erstgerichts, der insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist und hat in einem solchen Fall das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann dennoch ein (außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben werden (§ 62 Abs 5 AußStrG).
2. Der Rechtsmittelausschluss des § 63 Abs 4 AußStrG gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 63 AußStrG vorliegt (RIS-Justiz RS0112034 [T7]; RS0115271; dies hat auch für § 63 Abs 4 AußStrG zu gelten [RIS-Justiz RS0112034 {T8}]). Sprach das Rekursgericht daher in einer Rechtssache, auf die § 63 Abs 1 AußStrG nicht anzuwenden ist, die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus, gibt es keine Zulassungsvorstellung. Wird sie dennoch erhoben und weist sie das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs zurück, so ist dieser Beschluss bekämpfbar (vgl RIS-Justiz RS0114002).
3. Der Rechtsmittelwerber macht hier geltend, dass der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts tatsächlich über 30.000 EUR gelegen habe. Sein Revisionsrekurs wäre daher als außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig gewesen und hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen.
3.1 Eines Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht bedurfte es nicht, weil der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (RIS-Justiz RS0042366 [T10]).
3.2 Die Ermittlung des Werts des vom Rekursgericht behandelten Entscheidungsgegenstands richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften der JN; er bestimmt sich beim Unterhalt nach § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nur auf den laufenden Unterhalt abzustellen; bereits fällig gewordene Beträge sind nicht gesondert zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0122735; RS0114353 [insbesondere T1]; zuletzt etwa 4 Ob 65/18i). Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus § 58 Abs 1 JN. Auch beim Schul- und Internatsgeld ist bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands demnach vom 3-fachen der Jahresleistung auszugehen. Diese beiden laufenden Unterhaltsansprüche sind nach der gemäß § 59 Abs 3 AußStrG auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen, weil der Unterhaltsanspruch als einheitlicher Anspruch anzusehen ist (RIS-Justiz RS0118275). Der gemeinsame Rechtsgrund liegt in der in § 231 ABGB begründeten Unterhaltspflicht des Vaters, die gemeinsame Tatsachengrundlage in den Behauptungen zu dessen Leistungsfähigkeit und zum Bedarf des Kindes. Ein „Aufsplitten“ des Unterhaltsbetrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen“ Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs wird abgelehnt (2 Ob 224/08t mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0109907).
3.3 Hier wurde ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 652 EUR begehrt, wovon bereits mit Beschluss vom 13. 11. 2014 ein monatlicher Unterhalt von 326 EUR festgesetzt worden ist. Von dem darüber hinaus begehrten monatlichen Unterhalt von 326 EUR sprach das Erstgericht 142 EUR an laufendem Unterhalt zu und wies das Mehrbegehren, sohin 184 EUR, (implizit) ab. Lediglich die Abweisung wurde durch den Minderjährigen bekämpft. Laufender Sonderbedarf war nicht Gegenstand der Rekursentscheidung.
Davon ausgehend ist auch lediglich der noch im zweitinstanzlichen Verfahren strittige laufende Unterhalt von monatlich 184 EUR (x 36 = 6.624 EUR) zur Berechnung des Entscheidungsgegenstands heranzuziehen. Selbst wenn man im Sinn des Rechtsmittelwerbers den Antrag auf Hinterlegung von 5.000 EUR und den Sonderbedarf berücksichtigt, bleibt der Entscheidungsgegenstand unter 30.000 EUR.
3.4 Daraus folgt, dass ein Fall des § 63 Abs 1 AußStrG vorliegt und der Rechtsmittelausschluss des § 63 Abs 4 AußStrG zur Anwendung gelangt, weil das Rekursgericht der Zurückweisung der Zulassungsvorstellung und des Revisionsrekurses ausschließlich die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage zugrunde legte.
4. Gemäß § 101 Abs 1 AußStrG findet ein Kostenersatz im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes nicht statt.
Textnummer
E124719European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00002.19Y.0130.000Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019