Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. K*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. R*****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schöller Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 25. September 2018, GZ 4 R 102/18a-11, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Februar 2018, GZ 211 C 2/17g-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte führt als Betreibende gegen die Klägerin als Verpflichtete zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 9.261,84 EUR sA Fahrnis- und Gehaltsexekution.
Das Erstgericht wies die Oppositionsklage, mit der die Klägerin das Erlöschen der betriebenen Forderung behauptet, ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, verbunden mit der ordentlichen Revision; hilfsweise erhob sie eine außerordentliche Revision.
Das Berufungsgericht wies den Abänderungsantrag samt der ordentlichen Revision zurück.
Die hilfsweise erhobene „außerordentliche“ Revision ist nicht statthaft.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.
Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach der Höhe der betriebenen Geldforderung (RIS-Justiz
RS0001618), übersteigt hier also zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Die Klägerin hatte daher nur die – von ihr ohnehin (wenn auch erfolglos) in Anspruch genommene – Möglichkeit, gemäß § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision zu stellen.
Die überdies (hilfsweise) erhobene „außerordentliche“ Revision ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E124698European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00045.19T.0320.000Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
24.04.2019