TE OGH 2019/3/26 10ObS29/19s

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2019, GZ 25 Rs 83/18v-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Prüfung der Erreichbarkeit der Lohnhälfte im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst beispielsweise in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden (RIS-Justiz RS0084408). Ist ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlich oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohns zu erzielen. Die Frage der Lohnhälfte stellt sich dann gar nicht (RIS-Justiz RS0084693 [T3]).

2.2 Dem hält die Klägerin in der Revision unter Berufung auf die Entscheidung 10 ObS 29/08z, SSV-NF 22/38, entgegen, dass gerade im Hinblick auf das kollektivvertragliche Entgelt in der Metallbranche auf die individuelle Bezahlung und somit die Höhe des Entgelts Bedacht zu nehmen sei. Das geringe Entgelt in den Verweisungsberufen einer einfachen Bürohilfskraft oder einer Museumsaufseherin sei gerichtsbekannt. Für den vom Obersten Gerichtshof in 10 ObS 29/08z entwickelten Vergleichsmaßstab sei daher jedenfalls die individuelle kollektivvertragliche Entlohnung heranzuziehen, woraus sich ergebe, dass der Klägerin die genannten Verweisungstätigkeiten unzumutbar seien.

2.3 Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 10 ObS 29/08z hatte die Frage des Erreichens der Lohnhälfte zu behandeln, wenn nur mehr eine Verweisung auf eine Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil die Klägerin nach den Feststellungen in der Lage ist, die genannten Verweisungstätigkeiten im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin in den Verweisungstätigkeiten die Lohnhälfte erreichen kann, kommt es nicht auf das von der Klägerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Metallarbeiterin bezogene Einkommen, sondern auf das in den Verweisungsberufen erzielbare Einkommen an (10 ObS 56/93; 10 ObS 22/03p; RIS-Justiz RS0084319). Vor diesem Hintergrund begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in der Lage ist, die Lohnhälfte zu erreichen, weil sie die vom Erstgericht festgestellten Verweisungsberufe, für die österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt besteht, noch ausüben kann, keinen Bedenken.

Textnummer

E124690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00029.19S.0326.000

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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