TE OGH 2019/3/28 2Ob44/19p

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** L*****, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. R***** L*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen 34.286,67 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2019, GZ 2 R 166/18f-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am ***** 2014 verstorbene Vater der Klägerin setzte diese in seinem Testament zur Alleinerbin ein. Im Verlassenschaftsverfahren entschlug sich die Klägerin ihres Erbteils und fordert stattdessen vom beklagten Erben ihren Pflichtteil zur Gänze in Geld.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. § 808 letzter Satz ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) gibt dem Noterben entgegen der allgemeinen Regel bloß das Recht, den zugewendeten Erbteil teilweise, das heißt soweit er den Pflichtteil deckt, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen, während in Höhe der durch Erbteil oder Legat zugewendeten Deckung kein Geldanspruch geltend gemacht werden kann (6 Ob 189/98g SZ 71/66; 1 Ob 2364/96w SZ 70/47; 6 Ob 666/95 SZ 69/155; RIS-Justiz RS0105265, RS0110911). Denn dem Erblasser ist es nach § 774 ABGB aF überlassen, wie er den Pflichtteil hinterlässt. Dies kann auch in Gestalt eines Erbteils erfolgen. Alles was die Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers erhalten, ist auf den Pflichtteil anzurechnen (§ 787 Abs 1 ABGB aF; vgl 2 Ob 119/18s). Diese Gesetzesstellen wären obsolet, wenn der Noterbe durch einfache Ausschlagung des Erbrechts einen Geldanspruch auslösen könnte (6 Ob 189/98g). § 808 letzter Satz ABGB aF gibt dem Erben das Ausschlagungsrecht zur Vermeidung der von ihm nicht gewünschten Universalsukzession. An der zitierten Anrechnungsregel ändert sich dadurch jedoch nichts (6 Ob 189/98g). Bei der Frage nach dem zustehenden Geldpflichtteil kommt es daher nur darauf an, ob mit der letztwillig verfügten Zuwendung eine Pflichtteilsdeckung herbeigeführt wurde bzw werden kann (6 Ob 189/98g).

2. Der Wert des (unbelasteten) Erbteils der Klägerin aufgrund des Testaments hätte ihren Pflichtteilsanspruch überstiegen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Geldpflichtteilsanspruch zu, entspricht daher der Rechtslage.

Textnummer

E124731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00044.19P.0328.000

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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