TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/11 405-1/352/1/22-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.04.2019

Index

81/01 WRG 1959

Norm

WRG 1959 §102

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde von Herrn AF AE und Frau AK AE, beide vertreten durch die Rechtsanwälte AS & AR, AV-Straße, AU, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft PP (belangte Behörde) vom 19.09.2018, Zahl XXX-2018,

zu Recht e r k a n n t :

I.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.     Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 19.09.2018, Zahl XXX-2018 wurde der AA AB GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung bzw Erweiterung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft PP vom 10.11.2009, Zahl YYY-2009, wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft PP vom 11.07.2017, Zahl ZZZ-2017 wasserrechtlich überprüften Wasserversorgungsanlage „CC - EE“, konkret für die Errichtung und den Betrieb eines Versorgungsstranges „FF GG“ im Bereich der Grundstücke HHH/3, III/4 und JJJ/3, KG CC, und im Bereich der Grundstücke KKK/3, LLL/2 und MMM, alle KG NN, Gemeinde OO, auf Grundlage der Einreichunterlagen, erstellt von ZT Dipl.-Ing. PP RR, datiert mit 20.12.2017, Projektnummer QQQ, erteilt. Begründet wurde der Bescheid damit, dass dem Verfahren ein Amtssachverständiger für Agrarwirtschaft beigezogen wurde, um die Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen. Der Amtssachverständige stellte fest, dass laut Auskunft der TT SS AG sowie des Antragstellers, den Weideberechtigten bereits eine pauschale Entschädigung von € 2.000 angeboten und ausbezahlt wurde, wobei dieser Betrag deutlich über dem berechneten Entschädigungsbetrag liege, womit mit Sicherheit alle wirtschaftlichen Nachteile der Weideberechtigten, die durch das Vorhaben bei projektsgemäßer Durchführung entstehen, abgegolten wären. Daher seien auch die Einwendungen der Beschwerdeführer in Bezug auf Entschädigung aus fachlicher Sicht entkräftet, da diese laut Aktenlage bereits die Auszahlung begehrten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass, obwohl der Bescheid nicht rechtskräftig sei hätte der Antragsteller bereits mit den Arbeiten begonnen. Zudem hätte die belangte Behörde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, ohne zu warten, ob der Hauptzweck, nämlich die Errichtung von 37 Chalets, bewilligt wird. Die belangte Behörde hätte diese entscheidende Vorfrage klären müssen. Es sei nicht zu erwarten, dass die Chalets-Häuser bewilligt werden, das öffentliche Interesse würde es geradezu verbieten. Außerdem wird ausgeführt, dass mit dem Schreiben an die Weidegenossenschaft das Ansuchen gestellt wurde, die den Beschwerdeführern anteilsmäßig zustehenden Gelder aus Pacht, Naturschutz und Weideentgang auszubezahlen. Da der Konsenswerber dies aber als Zustimmung erachtet, wird das Protokoll der Weidegenossenschaft vorgelegt, um klarzustellen, dass dieser Antrag schon früher gestellt wurde, bevor der Konsenswerber an die Weideobmänner herangetreten ist. Außerdem bestehe eine Zuständigkeit der Weideobmänner nur für den Weidebetrieb, nicht jedoch ein Verfügungsrecht über das Weiderecht selbst. Urkundliche Weidegenossenschaften seien keine Agrargemeinschaften. Auch die Agrarbehörde hätte ohne Verfahren kein automatisches Verfügungsrecht über den Bestand oder Nichtbestand der Einforstungsrechte. Da kein Enteignungstitel gegeben sei, sei ein amtliches Gutachten eines agrartechnischen Amtssachverständigen nicht notwendig, weil es rein agrarrechtlich eines privatrechtlichen Übereinkommens bedürfe und ein solches nicht an die Beschwerdeführer herangetragen worden sei. Daher stellen die Beschwerdeführer den Antrag den Bescheid ersatzlos aufzuheben, da keine Zustimmung seitens der Beschwerdeführer zum Projekt vorliege.

Der Beschwerde wurden 12 Fotos von den begonnenen Bauarbeiten sowie 7 Seiten des Protokolls der Weidegenossenschaft beigelegt.

Der Akt wurde seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde für 15.01.2019 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Zu dieser Verhandlung erschienen die Beschwerdeführer jedoch nicht, sie gaben aber vorab mit einem Schreiben bekannt, dass von der Agrarbehörde mit Schreiben vom 02.05.1999 die Auskunft erteilt wurde, dass Weidegenossenschaften, welche aus den Eigentümern von weideberechtigten Liegenschaften nach den einzelnen Weideurkunden gebildet wurden, zum Unterschied von Agrargemeinschaften keine Rechtspersönlichkeit besitzen, insbesondere von derartigen Weidegenossenschaft (Servitutsweidegenossenschaften) auch keine Beschlüsse über Verpachtung von weidebelasteten Grundstücken gefasst werden dürften. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die belangte Behörde diese eindeutige Rechtslage nicht beachtet hätte. Die Beschwerdeführer verwiesen neuerlich darauf, dass als Vorfrage zu klären gewesen wäre, ob die Bewilligung für die Errichtung des Chaletdorfes erteilt werden könne.

Seitens der mitbeteiligten Partei wurde dem Landesverwaltungsgericht eine Kopie der Einzahlungsbestätigung betreffend die Weideentschädigung an die Weidegenossenschaft CC übermittelt.

Die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht fand am 15.01.2019 statt. In der Verhandlung beantragte die mitbeteiligte Partei die Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter der belangten Behörde legte ein Gutachten von Dipl.-Ing. UU vom 17.01.2019 vor.

Da die Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, wurde ihnen das in der Verhandlung vorgelegte Gutachten zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 13.02.2019 übermittelte die Rechtsanwaltskanzlei AS & AR ihre Vollmachtsbekanntgabe hinsichtlich der Vertretung der Beschwerdeführer. Außerdem wurde eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme beantragt und die Gewährung von Akteneinsicht. Am 26.02.2019 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt.

Am 26.03.2019 wurde seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Stellungnahme übermittelt. In dieser verweist sie drauf, dass dem Antrag Unterlagen zum Zweck des Antrages fehlen, der Nachweis der Antragslegitimation fehle und die Beschwerdeführer dem Vorhaben nie zugestimmt hätten. Außerdem wären Ausführungsarbeiten bereits vor Rechtskraft der Bewilligung getätigt worden. Zudem hätten die Beschwerdeführer bis dato keine Entschädigung erhalten.

Die fortgesetzte mündliche Verhandlung fand am 28.03.2019 statt.

In der Verhandlung führte die Rechtsvertreterin weiter aus, dass die Beschwerdeführer ein Recht darauf hätten, dass die Bewilligung dem Gesetz entsprechend erteilt werde und den wasserrechtlichen Voraussetzungen entspricht. Die Erteilung einer rechtswidrigen Bewilligung verletze die subjektiven Rechte der Beschwerdeführer.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin verwies auf das Gutachten von Dipl-Ing. UU vom 17.01.2019.

2.     Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Das wasserrechtlich eingereichte Projekt beinhaltet die Versorgung von Objekten in einem zukünftigen Bauland. Es soll die bestehende Wasserversorgungsanlage „CC - EE“ mit einem zusätzlichen Leitungsstrang „FF GG“ erweitert werden. Dieser Leitungsstrang berührt die Grundstücke KKK/3, LLL/2, MMM, alle KG NN, sowie die Grundstücke HHH/3 und JJJ/3 sowie III/4, alle KG CC. Die Wasserleitung mit einem Durchmesser von 140 mm soll dabei auf einer Länge von 751 m in einer durchschnittlichen Tiefe von 1,50 m verlegt werden. Für die Verlegung wird ein Streifen von 5 m beansprucht. Dieser unterteilt sich im Bereich der Waldflächen auf einen 1 m breiten Streifen mit dauernder Rodung und jeweils beidseitig einen 2 m breiten Streifen mit vorübergehender Rodung. Während des Baues werden somit ein ca. 5 m breiter Streifen durch Aushub der Künette, Verlegung des Rohres und anschließender Wiederverfüllung und Rekultivierung vorübergehend beansprucht. Die gegenständlichen Grundflächen liegen auf ca. 1200 m Seehöhe und weisen in den bestockten Bereichen Fichten, Grauerlen und Ahorne auf. Im Unterwuchs bzw in den Blößen findet man zum Teil weidetaugliche Gräser und Kräuter entsprechend einer Waldweide. In den unbestockten Bereichen weisen die Flächen Hutweidecharakter auf.

Gemäß Regulierungserkenntnis Nr. 2175 aus dem Jahr 1870 und nach Auskunft der TT SS AG sind die Grundstücke KKK/3 und HHH/3 gemeinsam mit einem sehr großen zusammenhängenden Weidegebiet (gemäß Urkunde rund 797 ha) zu Gunsten der Weidegenossenschaft II weidebelastet. Die Liegenschaft „VV“ der Beschwerdeführer ist im Regulierungserkenntnis und der Post 21 mit 9,3 Gräsern angeführt. Dies entspricht laut Urkunde neun ganzen Rindergräsern und einem einjährigen Galtrind. Die Anzahl der Weideberechtigten der Weidegenossenschaft II hat sich von urkundlich ursprünglich 299 Rindergräsern auf 256,50 (laut aktuellem Stand und Auskunft der TT SS AG) durch Weideablösen reduziert. Durch das geplante Leitungsprojekt werden auf den Grundstücken KKK/3 2477 m² und im Bereich des Grundstückes HHH/3 rund 700 m² Fläche (140 lfm x 5 m Breite) in Bezug auf die weidewirtschaftliche Nutzung vorübergehend beansprucht. Die gesamte beanspruchte Fläche beträgt laut Gutachten von Dipl.-Ing ÜÜ 3.177 m². Die Beanspruchung ist befristet auf die Bauzeit und die anschließende Rekultivierungsphase. Bei ordnungsgemäßer Baudurchführung ist laut Dipl.-Ing. ÜÜ mit keinen längerfristigen Auswirkungen auf die Weideerträge zu rechnen, im Gegenteil könnten durch die dauernde Rodung geringfügig zusätzliche Lichtweideflächen geschaffen werden. Für die vorübergehende Inanspruchnahme von Grund und Boden der Landwirtschaftskammer Salzburg errechnete der Amtssachverständige einen Entschädigungsbetrag von € 594,78.

Seitens der Antragstellerin wurde den Weideberechtigten eine pauschale Entschädigung von € 2.000 angeboten und auch ausbezahlt.

Das Gutachten von Dipl.-Ing. UU beschäftigte sich mit einer möglichen Beeinträchtigung bestehender Einforstungsrechte, weshalb in diesem Gutachten von einer kleineren Eingriffsfläche, nämlich 2.477 m2 (422 m2 dauernde Rodung und 2.055 m2 befristete Rodung) ausgegangen wurde. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass es zu keinen Bewirtschaftungserschwernissen in der Ausübung des Heimweiderechtes der Liegenschaft „VV-Gut“ kommt. Es kommt lediglich zu einem kurzfristigen Entfall des Futterertrages von 0,03 Prozent der Gesamtfläche (797 ha) während der Bauphase auf einer Rodungsfläche von gesamt 2.477 m2.

Diese Sachverhaltsfeststellungen basieren auf dem widerspruchsfreien Akt der belangten Behörde, insbesondere den gutachterlichen Feststellungen des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Georg ÜÜ und aus dem Gutachten von Dipl.-Ing. UU. Diese haben in verständlicher und nachvollziehbarer Weise die Beeinträchtigung der Weiderechte dargestellt und von Dipl.-Ing. ÜÜ wurde zudem die Entschädigungssumme berechnet. Das Gutachten von Dipl.-Ing. Georg ÜÜ sowie auch das Gutachten von Dipl.-Ing. UU blieben seitens der Beschwerdeführer unbestritten.

3. Erwägungen und Ergebnis:

Gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens unter anderem auch diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG 1959 sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten und die Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl.Nr. 103.

Zur Frage der Beeinträchtigung der Weiderechte wurde von der belangten Behörde ein agrarwirtschaftliches Gutachten eingeholt sowie im Zuge des gerichtlichen Verfahrens ein weiteres Gutachten vorgelegt. Aus den Gutachten von Dipl.-Ing. ÜÜ und Dipl.-Ing. UU geht hervor, dass lediglich 0,04 Prozent bzw 0,03 Prozent der gesamten urkundlichen Weidefläche von insgesamt 797 ha durch eine vorübergehende Flächeninanspruchnahme vom Vorhaben betroffen sind.

In Summe hat daher das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die weidewirtschaftliche Nutzung und somit die Rechte der Beschwerdeführer durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs nicht beeinträchtigt werden.

Anzumerken gilt es, dass die Sachverständigengutachten seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten wurden.

Die Beschwerdeführer sind offenbar der Ansicht, dass die Antragstellerin - im gerichtlichen Verfahren die mitbeteiligte Partei - nicht antragslegitimiert ist bzw dass die Beschwerdeführer die Antragslegitimation überprüfen müssten. Dazu muss ausgeführt werden, dass die angezweifelte Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit der Frage wer die Eigentümer und sonstigen Berechtigten der Trinkwasserversorgungsanlage wären, kein subjektives Recht der Beschwerdeführer als Weideberechtigte darstellt, weshalb mit dem Vorbingen keine Rechtsverletzung aufgezeigt werden konnte.

Betreffend das weitere Vorbringen bezüglich fehlender Projektsangaben muss festgestellt werden, dass nicht erkennbar ist und die Beschwerdeführer auch keinerlei Angaben dazu machten, inwiefern ihre Weiderechte beeinträchtigt werden, weshalb nicht näher darauf einzugehen war. Zweck der Einwendungen einer Partei gegen ein Vorhaben im Wasserrechtsverfahren ist die Vermeidung einer Beeinträchtigung ihrer durch das WRG geschützten Rechte. Ein darüber hinausgehender, von der Frage des Eingriffs in zu schützende Rechte losgelöster allgemeiner Anspruch auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften besteht hingegen nicht (VwGH 26.06.2012, 2010/07/0236)

Hinsichtlich der Ausführungen zum öffentlichen Interesse muss zudem darauf hingewiesen werden, dass das öffentliche Interesse nur vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit h WRG 1959, nicht aber von den anderen Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, zu wahren ist. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes, über die Rechtsrichtigkeit des bekämpften Bescheides abzusprechen, ist daher nur in jenem Umfang gegeben, in dem eine Partei eine Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl E 22.12.2010, 2010/06/0262; E 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Abschließend sind die Beschwerdeführer betreffend ihres Vorbringens, wonach Vorha-bensteile bereits vor der Rechtskraft der Bewilligung ausgeführt worden wären, auf die Rechtsschutzmöglichkeit des § 138 WRG hinzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund des eindeutigen Antrages der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer und des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gemäß § 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25a Abs 4a letzter Satz VwGG war das Verwaltungsgericht zur schriftlichen Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung verpflichtet.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wasserrecht, Weiderechte, Partei, Umfang, Antragsunterlagen, öffentliches Interesse, subjektiv-öffentliche Rechte

Anmerkung

VfGH-Beschwerde erhoben; VfGH vom 12.6.2019, E 2032/2019-5, Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.352.1.22.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten