RS Lvwg 2019/2/9 LVwG-S-10/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.02.2019

Norm

WRG 1959 §31
VStG 1991 §22 Abs1

Rechtssatz

§ 31 Abs 2 leg cit WRG sieht nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr in Verzug vorliegt oder nicht. Bei Gefahr in Verzug ist nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern der Bürgermeister bzw die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen (vgl VwGH 27.07.2001; 2001/07/0005).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Verständigungspflicht; Doppelbestrafung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.10.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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