Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.02.2019Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
§ 31 Abs 2 leg cit WRG sieht nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde vor, sondern unterscheidet danach, ob Gefahr in Verzug vorliegt oder nicht. Bei Gefahr in Verzug ist nicht die Bezirksverwaltungsbehörde, sondern der Bürgermeister bzw die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen (vgl VwGH 27.07.2001; 2001/07/0005).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Verständigungspflicht; Doppelbestrafung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.10.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019