Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.02.2019Norm
WRG 1959 §31Rechtssatz
Eine verfassungsrechtliche unzulässige Doppelbestrafung liegt nach der Rechtsprechung (vgl VwGH 2017/05/0294) dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Umfasst das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung, so entfällt ein weitergehendes Strafbedürfnis.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Verständigungspflicht; Doppelbestrafung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.10.001.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019