TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/26 LVwG-AV-141/001-2019

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch
Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2.1.2019, Zl. ***, betreffend negative Entscheidung über den Antrag auf (Wieder-)Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG

§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich erließ am 2.1.2019,
Zl. ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden Bescheid:

„Bescheid

Über Ihren Antrag vom 13. Dezember 2018 betreffend die (Wieder-)Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in ***, ***, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Ihr Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967

Begründung

1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt

Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 2. Mai 2017, ***, dessen Zustellung am 4. Mai 2017 erfolgte, wurde die dem C e.U. mit ha. Bescheid vom 14. Jänner 2010, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen und die aufschiebende Wirkung einer dagegen eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.

Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 4. Dezember 2017, ***, wurden Sie aufgrund einiger der Missstände, die zum Widerruf der Ermächtigung geführt hatten, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach ä 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten (Probezeit: drei Jahre) verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

lhr Antrag vom 20. Juni 2018 auf (Wieder-)Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in gegenständlicher Begutachtungsstelle wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. August 2018, ***, abgewiesen. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2018,
LVwG-AV-923/001-2018, als unbegründet abgewiesen.

Mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 übermittelten Sie den gegenständlichen, neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen vom 13. Dezember 2018, der wie folgt lautet:

„Die Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gem. 5 57a KFG, Iautend auf die C e.U. am im Betreff angegebenen Standort, wurde zwischenzeitlich vor mehr als eineinhalb Jahr entzogen. Wetters wurde im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid *** vom 01.08.2018 (Ablehnung des Ansuchens auf Ermächtigung vom 12.06.2018) vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von diesem in der

mündlichen Verhandlung erwähnt, dass nach Ablauf der gegen mich verhängten bedingten einjährigen Strafe wegen Amtsmissbrauchs wieder um eine Prüfermächtigung angesucht werden könnte. Das Strafurteil wurde mit 04.12.2017 rechtskräftig, weshalb aus den genannten und folgenden Gründen nunmehr um eine Neuermächtigung angesucht wird.

Wie bereits im Ansuchen vom 12.06.2018 erwähnt, habe ich mich (und die künftig für die Begutachtung vorgesehenen Personen) zwischenzeitlich einigen freiwilligen Nachschulungen unterzogen, damit ich künftig als Prüfer und Geschäftsführer am neuesten Stand bin und gemeinsam mit meinen anderen Prüfern für die einwandfreie Durchführung von Begutachtungen sorgen kann. Ich persönlich habe jedenfalls die zwischenzeitlich vergangene Periode nützen können um in

mich zu gehen, damit die mir in der Vergangenheit zur Last gelegten Problemfälle keinesfalls mehr vorkommen können. Mir ist es vollkommen bewusst, welch verantwortungsvolle Tätigkeit die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen ist und dass ich dabei amtlich tätig bin.

Für die Zeit nach der erfolgten Ermächtigung für meinen Betrieb wurden bereits zahlreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen gemeinsam mit einem darauf spezialisierten Unternehmen festgelegt. So sollen vor allem unter anderem die erstellten Gutachten regelmäßig im Vieraugen-Prinzip kontrolliert und alles bei Mitarbeiterbesprechungen besprochen und umgesetzt werden.

Auch werde ich regelmäßig externe Fachmeinungen dazu einholen sowie auch künftig freiwillige Spezialschulungen besuchen. Letztendlich werde ich regelmäßig auch externe außerbehördliche Revisionen durchführen lassen, damit auch von dieser Seite Kontrollen statt?nden und Empfehlungen gegeben werden können.

In Anbetracht des nunmehr noch längeren vergangenen Zeitraums zur Vorbereitung einer entsprechenden Qualitätssicherung, meinen persönlichen und die die anderen vorgesehenen Personen betreffenden Weiterbildungen und den künftig durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Vertrauenswürdigkeit wieder gegeben ist und somit eine Ermächtigung erfolgen kann. Ansonsten würde sich die Frage stellen, wie das Wiedererlangen der Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt werden könnte, wenn keine Begutachtungstätigkeit durchgeführt werden darf.“

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt *** der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung, insbesondere in

-    den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Jänner 2010, ***,

-    den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 2. Mai 2017, ***, samt Rückschein,

-    das Urteil des Landesgerichts *** vom 4. Dezember 2017, ***,

-    lhren Antrag vom 20. Juni 2018 auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen,

-    den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. August 2018, ***,

-    das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2018, LVwG-AV-923/001-2018, sowie

-    Ihren Antrag vom 17. Dezember 2018 samt Beilagen.

Der mit 4. Mai 2017 wirksam gewordene Widerruf der erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am gegenständlichen Standort stützt sich auf den zitierten Bescheid vom 2. Mai 2017.

Wie dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts *** vom 4. Dezember 2017, ***, entnommen werden kann, wurden Sie wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Die Abweisung Ihres Antrags vom 20. Juni 2018 auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ergibt sich aus dem ha. Bescheid vom 1. August 2018, ***, der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2018,
LVwG-AV-923/001-2018, bestätigt worden ist.

Auch wenn die einjährige bedingte Freiheitsstrafe nunmehr abgelaufen sei, wie Sie in Ihrem neuerlichen Antrag vom 17. Dezember 2018 auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in gegenständlicher Begutachtungsstelle anführen, so ist festzuhalten, dass weder der Verhandlungsschrift betreffend die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16. Oktober 2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung noch dem am selben Tag ergangenen Erkenntnis zu LVwG-AV-923/001-2018, des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich entnommen werden

kann, dass nach Ablauf der gegen Sie verhängten bedingten einjährigen Strafe wegen Amtsmissbrauchs wieder um eine Prüfermächtigung angesucht werden könnte.

3. Rechtlich war Folgendes zu erwägen:

§ 57a Abs. 2 KFG 1967 lautet wie folgt:

„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-lngenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen

Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

Die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ist gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 nur bestimmten natürlichen oder juristischen Personen zu erteilen, die die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine davon ist die Vertrauenswürdigkeit.

Hierbei kommt es darauf an, ob jemand die spezi?sche Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (vgl. unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2016, Ra 2014/11/0082, m.w.N.).

Gerichtliche Verurteilungen können bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl. den Beschluss des VerwaItungsgerichtshofs vom 29. Jänner 2016, Ra 2016/11/0009). Die gegenständliche gerichtliche Verurteilung vom 4. Dezember 2017 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen, wobei als mildernd Ihr Lebenswandel und Ihr Geständnis, als erschwerend der lange Deliktszeitraum und die Faktenvielzahl gewertet wurden.

Auch wenn die einjährige bedingte Freiheitsstrafe hinsichtlich dieser Verurteilung nunmehr vollzogen sei, so ist die dreijährige Probezeit jedoch noch nicht verstrichen und diese gerichtliche Verurteilung auch noch nicht getilgt.

Aufgrund dessen sowie in Anbetracht der seit Begehung der letzten Straftat verstrichenen Zeit, der Schwere der Tat, der besonderen Stellung des beliehenen Unternehmers (Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden) und des bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit anzulegenden strengen Maßstabs (vgl. unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, m.w.N.) ist davon auszugehen, dass Sie derzeit nicht über die in § 57a Abs. 2 KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügen. Daran vermögen auch die in

der Zwischenzeit von Ihnen getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung, wie unter anderem die freiwilligen Nachschulungen bzw. die Durchführung von externen außerbehördlichen Revisionen nichts zu ändern.

Die Unkenntnis bzw. Nichtbeachtung der entsprechenden Bestimmungen, die zum gegenständlichen Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in gegenständlicher Begutachtungsstelle geführt haben, wirkt sich in hohem Maße auf Ihre Vertrauenswürdigkeit aus, zumal Sie bereits vor dem Widerruf fast sieben Jahre Inhaber einer derartigen Bewilligung waren und sich bereits innerhalb dieses Zeitraumes mit den entsprechenden Bestimmungen auseinandersetzen hätten müssen. Die sich aus gegenständlicher hoheitlicher Ermächtigung resultierende Verantwortung verlangt die Einführung entsprechender (Qualitätssicherungs-)Maßnahmen in einer Begutachtungsstelle bereits sobald diese erforderlich werden und nicht erst aufgrund eines behördlichen Einschreitens.

Aufgrund lhres Verhaltens, das zum Widerruf gegenständlicher Ermächtigung und zum Urteil des Landesgerichts *** vom 4. Dezember 2017, ***, geführt hat, sowie unter Berücksichtigung der seither verstrichenen Zeit ist die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass Sie derzeit noch nicht vertrauenswürdig sind.

Es war sohin - ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 - spruchgemäß zu entscheiden.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:

„BESCHWERDE

In außen bezeichneter Rechtssache, GZ: *** erstattet der

Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid

vom 2.1.2019 innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Der vorbezeichnete Bescheid wird dem gesamten Inhalt nach und zur Gänze

angefochten.

a) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 13.12.2018 die (Wieder-Erteilung

einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtungen von Fahrzeugen in

***, ***, beantragt.

Der Beschwerdeführer hat im Antrag vom 13.12.2018 nachstehendes ausgeführt:

„Die Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gern. § 57a KFG, Iautend auf die C e.U. am im Betreff angegebenen Standort, wurde zwischenzeitlich vor mehr als eineinhalb Jahr entzogen. Weiters wurde im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid *** vom 01 08.2018 (Ablehnung des Ansuchens auf Ermächtigung vom 12.06.2018) vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von diesem in der

mündlichen Verhandlung erwähnt, dass nach Ablauf der gegen mich verhängten bedingten einjährigen Strafe wegen Amtsmissbrauchs wieder um eine Prüfermachtigung angesucht werden könnte. Das Strafurteil wurde mit 04.12.2017 rechtskräftig, weshalb aus den genannten und folgenden Gründen nunmehr um eine Neuermächtigung angesucht wird.

Wie bereits im Ansuchen vom 12.06.2018 erwähnt, habe ich mich (und die künftig für die Begutachtung vorgesehenen Personen) zwischenzeitlich einigen freiwilligen Nachschulungen unterzogen. damit ich künftig als Prüfer und Geschäftsführer am neuesten Stand bin und gemeinsam mit meinen anderen Prüfern für die einwandfreie Durchführung von Begutachtungen sorgen kann. Ich persönlich habe jedenfalls die zwischenzeitlich vergangene Periode nützen können um in

mich zu gehen. damit die mir in der Vergangenheit zur Last gelegten Problemfälle keinesfalls mehr vorkommen können. Mir ist es vollkommen bewusst, welch verantwortungsvolle Tätigkeit die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen ist und dass ich dabei amtlich tätig bin.

Für die Zeit nach der erfolgten Ermächtigung für meinen Betrieb wurden bereits zahlreiche Oualitätssicherungsmaßnahmen gemeinsam mit einem darauf spezialisierten Unternehmen festgelegt. So sollen vor allem unter anderem die erstellten Gutachten regelmäßig im Vieraugen-Prinzip kontrolliert und alles bei Mitarbeiterbesprechungen besprochen und umgesetzt werden.

Auch werde ich regelmäßig externe Fachmeinungen dazu einholen sowie auch künftig freiwillige Spezialschulungen besuchen. Letztendlich werde ich regelmäßig auch externe außerbehördliche Revisionen durchführen lassen, damit auch von dieser Seite Kontrollen stattfinden und Empfehlungen gegeben werden können.

In Anbetracht des nunmehr noch längeren vergangenen Zeitraums zur Vorbereitung einer entsprechenden Qualitätssicherung, meinen persönlichen und die die anderen vorgesehenen Personen betreffenden Weiterbildungen und den künftig durchzuführenden Qualitätssicherungsmaßnahmen ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Vertrauenswürdigkeit wieder gegeben ist und somit eine Ermächtigung erfolgen kann. Ansonsten würde sich die Frage stellen, wie das Wiedererlangen der Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt werden könnte, wenn keine Begutachtungstätigkeit durchgeführt werden darf.“

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag mit der wesentlichen

Begründung abgewiesen, dass auf Grund der bezugnehmenden gerichtlichen

Verurteilung vom 04.12.2017 der Beschwerdeführer nicht über die in § 57a Abs.

2 KFG 1967 geforderte Vertrauenswürdigkeit verfügen Würde.

Daran würden auch die in der Zwischenzeit vom Beschwerdeführer getroffenen

Maßnahmen zur Qualitätssicherung nichts ändern.

Es wäre daher ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 57a Abs. 2 KFG

1967 spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Rechtsrichtig wäre ein Ermittlungsverfahren zu führen und ein Amtssachverständiger von Amtswegen beizuziehen gewesen.

Es wird von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Maßnahmen zur Qualitätssicherung eingeleitet hat.

Grundsätzlich betrifft die bezugnehmende gerichtliche Verurteilung alle Überprüfungen, welche vor Durchführung der mittlerweile eingerichteten Qualitätskontrolle durch den Beschwerdeführer vorgenommen wurden. Die genannte gerichtliche Verurteilung ist daher grundsätzlich nicht geeignet eine Aussage darüber treffen zu können, ob das vorn Beschwerdeführer zwischenzeitlich installierte Qualitätssicherheitssystem geeignet ist, die Mängel bei der Begutachtung zu vermeiden.

Erst dann, wenn nach wie vor Mängel bei der Neuermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtung festgestellt werden, kann die Frage der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 beurteilt werden.

Der Widerruf einer nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erteilten Ermächtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Bei Erteilung der Neuermächtigung ist entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.1983, 82/ 11/0270 - die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ermächtigung zu prüfen. Richtig ist, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende Persönlichkeitsbild des Antragstellers.

Der Beschwerdeführer hat seit der gerichtlichen Verurteilung vom 04.12.2017

umfangreiche und zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um gesetzeskonforme § 57a

Überprüfungen sicherzustellen.

Beweis: Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen

Der Betrieb des Beschwerdeführers ist zwischenzeitig so ausgerichtet, dass

sämtliche gesetzeskonforme § 57a Überprüfungen sichergestellt sind.

Beweis:    KFZ-technisches Amtssachverständigengutachten

            Lokalaugenschein

            Einvernahme des Beschwerdeführers

Der Betrieb des Beschwerdeführers wird fortlaufend überprüft/ kontrolliert und

sichert die laufende Kontrolle und das installierte Qualitätssicherheitssystem eine

Mängelfreiheit bei der wiederkehrenden Überprüfung.

Beweis: wie bisher

Bei richtiger Beurteilung der Rechtssache wäre Vertrauenswürdigkeit des

Beschwerdeführers anzunehmen.

Hätte die belangte Behörde diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren geführt, einen

Lokalaugenschein vorgenommen und einen Amtssachverständigen aus dem Fach

KFZ-Technik/Überprüfung von wiederkehrenden Begutachtungen, beigezogen

wäre die belangte Behörde zur Rechtsansicht gelangt, dass die Voraussetzung für

die wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57 a KFG für den Standort

***, ***, vorliegen bzw. von einer Vertrauenswürdigkeit

auszugehen ist.

Dem aufgezeigten Verfahrensfehler kommt daher Ergebnisrelevanz zu.

Rechtsrichtig wäre daher dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben gewesen.

b) inhaltliche Rechtswidrigkeit

Der Beschwerdeführer erlaubt sich der Einfachheit halber auf die Ausführungen zu a) zu verweisen und werden diese Ausführungen zur Rüge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit erhoben.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die Annahme gestützt, dass es dem Beschwerdeführer an Vertrauenswürdigkeit mangle. Durch das

zwischenzeitig installierte Qualitätssicherungskonzept ist sichergestellt, dass den

Anforderungen des § 57a Abs. 2 KFG 1967 genüge getan wird. Es wurden

personelle Konsequenzen zur Vermeidung fehlerhafter Begutachtungen gezogen.

Der Beschwerdeführer hat Mitarbeiter aufgestockt und quali?ziertes Personal

aufgenommen. All diese Maßnahmen sind bei der Beurteilung der aktuellen

Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die zu treffende Prognoseentscheidung zu

berücksichtigen und geben Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer die

Aufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, nämlich der

Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht

übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr

teilnehmen - erfüllt.

Es kann auf Grund der getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen und ständig

laufenden Überprüfungen/ Kontrollen nicht von einer weiterhin vorliegenden

Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (VwGh

27.03.2008, 2005/11/0193).

Im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann allenfalls mit einer Anordnung des Inhaltes, dass der Beschwerdeführer bei wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Zeit aufzuwenden, die Gutachten vollständig auszufüllen und die Vorgaben des Mängelkataloges einzuhalten hat, dass Auslangen gefunden werden. Weiters kann mit der Anordnung, ein geeignetes, nachvollziehbares Qualitätssicherungssystem dauerhaft einzurichten, getroffen werden.

Eine derartige Anordnung entspricht der Bestimmung des § 57a Abs. 2a KFG 1967.

Rechtsrichtig wäre daher dem Antrag vollinhaltlich stattzugeben gewesen.

Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der

ANTRAG

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen

der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend

abändern, dass dem Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zu wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 vom 13.12.2018 vollinhaltlich stattgegeben wird

in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge von

Verfahrensverletzung von Verfahrensvorschriften bzw. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung

und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG legte der Beschwerdeführervertreter eine Bestätigung der Wirtschaftskammer über absolvierte periodische Weiterbildung für wiederkehrende Begutachtung, eine Bestätigung der D Unternehmensberatung über die Durchführung freiwilliger Qualitätssicherungsmaßnahmen und eine Mitteilung der WKO über das Vorhandensein eines Bildungspasses vor.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass der Richter des Straflandesgerichts *** ihm gegenüber erklärt hätte, dass es sich aufgrund des langen Tatbegehungszeitraums und der Vielzahl der Verfehlungen um Schlamperei handle. Der Beschwerdeführer sehe dies genauso und führte an, dass in mehreren Fällen die Abgaswerte zwar korrekt ermittelt worden wären, eine Eintragung im Prüfbericht jedoch, aus welchen Gründen immer, eher aus Schlamperei, unterblieben sei.

Aufgrund des nunmehr zum Einsatz kommenden EBV-Programmes seien in Hinkunft solche Fehler nicht mehr möglich. Fahrzeuge der Kategorie L6e und L7e habe er in der Vergangenheit zwar geprüft, obwohl hiefür keine Ermächtigung bestanden habe, in Hinkunft verzichte er auf die Durchführung der Prüfung derartiger Fahrzeuge, da die sich regelmäßig ändernden Prüfvorgaben in der Handhabung zu aufwendig wären.

Der ursprünglich vorhandene Bremsweg (12m für Mopeds und Motorräder) sei unzulänglich gewesen und nunmehr auf 15m bewilligt worden.

Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass, unabhängig von den in der Beschwerde angeführten Verbesserungen zur Qualitätssicherung, auch die Abteilung RU6 eine weitere Kontrolle durchgeführt habe, die keinerlei Beanstandungen erbracht hätte. Eine Bestätigung hierüber könne er nicht vorlegen, da nur bei Beanstandungen ein Dokument ausgestellt werde.

Seit die Firma D Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführe, sei er über sämtliche Vorgabe, auch technischer Natur, informiert. Zuvor sei das nicht der Fall gewesen, weshalb zum Beispiel auch Fahrzeuge überprüft wurden, für deren Klasse keine Ermächtigung bestand.

Der Beschwerdeführervertreter ergänzte hierzu, dass es sich bei jenen Fahrzeugen, bei welchen eine Begutachtung ohne Ermächtigung gemacht worden sei, um zwei Anhänger handelte, bei welchen der Kunde Umbauarbeiten gemacht hatte und es sich aufgrund der Umbauarbeiten um leichte Anhänger gehandelt habe. Im Zuge der Begutachtung habe die Ausgestaltung ergeben, dass es sich um einen O1-Anhänger handle und die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 4 KFG vorgelegen hätten. Gemäß Datenblatt hätte sich um einen O2-Anhänger gehandelt und hat dieser Zustand mit der tatsächlichen Ausführung nicht übereingestimmt. Der Beschwerdeführer habe die fehlerhaften Eingaben in das Formblatt aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Anhängers getätigt und handle es sich dabei um ein Versehen minderen Grades und um zwei bedauerliche Einzelfälle.

Bei den geprüften Fahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen seien die Prüfungen vorgenommen worden, obwohl hierzu keine Ermächtigung bestanden habe. Dies sei ihm jedoch nicht aufgefallen, da die Daten von der Sekretärin eingetragen worden wären. In Hinkunft seien solche Fehler durch das zum Einsatz kommende EBV-Programm ebenfalls nicht mehr möglich.

Zu den nicht eingetragenen Abgaswerten bringt er vor, dass grundsätzlich die Daten korrekt ermittelt worden wären und sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt hätten, es sei lediglich wiederum aufgrund von Schlamperei vergessen worden diese Daten in den Prüfberichten einzutragen. Auch in diesen Fällen verhindert das zuvor erwähnte EBV-Programm ein Übersehen der Eintragung.

Der Beschwerdeführervertreter erklärte ergänzend, dass der Beschwerdeführer laufend und zwar in monatlichen Abständen interne Schulungen organisiere und weiters laufend externe Schulungen durch den fachkundigen Unternehmensberater in Anspruch nehme und fortlaufend dafür Sorge trage, dass sämtliche Erfordernisse die die Begutachtungen ach § 57a KFG und sämtliche Qualitätssicherungsmaßnahmen eingehalten würden.

4.   Feststellungen:

Mit Erkenntnis des LVwG vom 16. Oktober 2018, LVwG-AV-923/001-2018, wurde eine Beschwerde des A gegen den Widerruf der erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen (Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1.8.2018) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertrauenswürdigkeit, die einen strengen Prüfparameter für die Erteilung dieser Ermächtigung darstelle, auf Grund zahlreicher Verfehlungen, die über einen längeren Zeitraum zustande kamen, nicht vorliege. Dem vorangegangen war eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht *** vom 4.12.2017 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB. Verhängt wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 3 Jahre). Auch dieses Urteil fand Eingang in die Entscheidung des LVwG. Die einjährige Freiheitsstrafe ist abgelaufen, die Probezeit noch offen.

Nunmehr erließ die belangte Behörde über neuerliches Ansuchen des Beschwerdeführers vom 13.12.2018 den oben zitierten Bescheid.

Ausgegangen wird davon, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig einerseits die in der Beschwerde angeführten ausstattungsmäßigen technischen Verbesserungen am gegenständlichen Prüfstandort durchgeführt hat, andererseits auch persönlich weiterbildende Maßnahmen besucht/e und überwachungsmäßige Vorkehrungen getroffen hat. Diese sind zum Teil bereits in das zuvor erwähnte Erkenntnis des LVwG eingeflossen.

5.   Beweiswürdigung:

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG angeführten Verbesserungen am betreffenden Standort, die einerseits technischer Natur, andererseits persönlichkeitsbezogen sind, werden vom LVwG als vorhanden bzw. zutreffend beurteilt und der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die über einen langen Zeitraum verwirklichten Verfehlungen, die letztendlich zum verwaltungsbehördlichen Entzug der Ermächtigung und auch zur strafrechtlichen Verurteilung führten, wurden zwar vom Beschuldigten sowohl in der Beschwerde selbst als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG zugestanden, allerdings entstand der Eindruck, dass dieses „Schuldeingeständnis“ unter dem Druck bzw. Zwang aus der Situation heraus erfolgte, die Prüftätigkeit möglichst schnell wieder aufnehmen zu können. So beurteilte der Beschwerdeführer die Taten, welche schlussendlich auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führten, verniedlichend großteils als Schlampigkeiten, die zahlreichen LKW Prüfungen, die überhaupt ohne aufrecht bestehende bzw. erteilte Ermächtigung durchgeführt wurden, wurden in der mündlichen Verhandlung erst nach Vorhalt (wieder) evident gemacht. Zunächst war versucht worden, dies lediglich auf zwei Anhängerprüfungen zu beschränken, wobei auch dafür von den Eigentümern vorgenommene Umbauten diese „Versehen“ rechtfertigen sollten. Gleiches gilt für die angeblich korrekt vorgenommenen aber (aus Schlamperei) nicht eingetragenen Abgaswerte.

Nach Ansicht des LVwG fehlt somit diesem „Schuldeingeständnis“ eine über eine bloße intellektuelle hinausgehende auch gesinnungsmäßige Missbilligung der Taten. Diese Einsicht fehlt dem Beschwerdeführer nach wie vor. Triebfeder für den neuerlichen Antrag scheint vielmehr das Begehren zu sein, möglichst umgehend die Prüftätigkeit wieder ausüben zu können.

6.   Rechtslage:

§ 57a (2) KFG: Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

7.   Erwägungen:

Eine der Voraussetzungen zur Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen ist die positive Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit. Dieses Erfordernis soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen spezifischen Eigenschaften der über die betreffende Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Maßgeblich ist dabei, ob die zu beurteilende Person ein Persönlichkeitsbild aufweist, welches mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes, eben zu gewährleisten, das nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, obliegt (vgl. VwGH vom 8. 9. 2016, Ra 2014/11/0082). Ein Gewerbetreibender ist demnach nur dann als vertrauenswürdig im rechtlich relevanten einzustufen, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Kraftfahrbehörde darauf verlassen kann, dass die übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem oben genannten Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt werden.

Wie schon die Verwaltungsbehörde richtigerweise festgestellt hat, sind gerichtliche Verurteilungen bei der Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit (zwingend) miteinzubeziehen (vgl. VwGH vom 29. 1. 2016 Ra 2016/11/0009). Als besonders schwerwiegend ist im konkreten Fall dabei zu werten, dass sich die rechtswidrige Begutachtungstätigkeit über einen langen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckte und es in dieser Zeit zu einer Vielzahl von unkorrekten Begutachtungen kam.

Weiters ist der Judikatur des VwGH folgend bei der Beurteilung des Vorliegens der spezifischen Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH vom 8. 9. 2016 Ro 2015/11/0016). Der VwGH vertrat etwa die Ansicht, dass die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten die nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß beeinträchtige, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne. Auch die Unterfertigung von Blankogutachten durch das geeignete Personal und die darauf mögliche Verwendung derartiger Blankogutachten durch anderes Personal sei geeignet, die Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern (vgl. VwGH vom 8. 9. 2016, Ro 2015/11/0016).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Widerruf schon sieben Jahre diese Prüftätigkeit ausübte und aus eigenem Antrieb keinerlei Anstrengungen unternahm, sich mit einschlägigen Bestimmungen auseinanderzusetzen, wodurch die vorhandene Unkenntnis bzw. die Nichtbeachtung bestimmter Vorgaben vermeidbar gewesen wäre, spricht bei der Beurteilung dieser Frage eindeutig gegen den Beschwerdeführer.

Insofern ist der seit der Begehung der Straftaten verstrichenen geringen Zeitspanne eher nur untergeordnete Bedeutung beizumessen, zumal der Beschuldigte bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG den Eindruck hinterließ, das Eingeständnis der Schwere und Vielzahl seiner Verfehlungen über einen langen Zeitraum stehe nicht mit seiner gesinnungsmäßigen Grundeinstellung im Einklang (siehe unter Punkt 5). Vielmehr geht das LVwG davon aus, dass die Intention des Beschwerdeführers im Vordergrund steht, die Prüftätigkeit ehestmöglich wieder ausüben zu können/dürfen. Auch die kurze Zeit, die zwischen den Anträgen auf (Wieder-)Erteilung der Ermächtigung liegt, deutet in diese Richtung. So wurde zuletzt mit oben erwähnten Erkenntnis des LVwG vom Oktober des Vorjahres über diese Frage abgesprochen.

In die nunmehrige Entscheidung fließt auch mit ein, dass die Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Nach Ansicht des LVwG könnte, ohne präjudiziell zu sein, kein weiterer Vorfall innerhalb der Probezeit und weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nach Ablauf dieser Probezeit erfolgen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass alle in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG vorgebrachten Argumente im Hinblick auf bessere technische Ausstattung der Werkstätte, berufliche Weiterbildung und Überwachung durch Externe, etc. in der vorliegenden Entscheidung enthalten sind und somit vom LVwG im Sinn des Beschwerdeführers (positiv) anerkannt werden. Somit kann allerdings auch von der vom Beschwerdeführer beantragten Beiziehung eines Amtssachverständigen zum Nachweis des Zutreffens dieser Angaben abgesehen werden. Ein anderes Persönlichkeitsbild wäre keinesfalls erzielbar gewesen.

Mangels Vorliegens der erforderlichen spezifischen Vertrauenswürdigkeit kann daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war somit ohne weitere Prüfung schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Vertrauenswürdigkeit; Prüfstelle;

Anmerkung

VwGH 17.06.2019, Ra 2019/11/0068-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.141.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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