RS Lvwg 2019/3/21 LVwG-AV-1329/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

FSG 1997 §3 Abs1
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §25 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2a
KFG 1967 §1 Abs2 lita
KFG 1967 §106

Rechtssatz

Denjenigen, der auf einem Anhänger Personen befördert, obwohl deren Sicherheit nicht gewährleistet ist, trifft grundsätzlich ein strafbar fahrlässiges Verschulden, wenn diese Personen vom Anhänger stürzen (vgl OGH 11 Os 57/71). Das Befördern von Personen auf einem nicht für den Verkehr zugelassenen Anhänger ohne jedwede Sicherheitseinrichtungen - noch dazu in einer gesetzeswidrigen Anzahl - stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Personenbeförderung; Anhänger; Verkehrsunfall; gefährliche Verhältnisse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1329.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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