Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
FSG 1997 §3 Abs1Rechtssatz
Denjenigen, der auf einem Anhänger Personen befördert, obwohl deren Sicherheit nicht gewährleistet ist, trifft grundsätzlich ein strafbar fahrlässiges Verschulden, wenn diese Personen vom Anhänger stürzen (vgl OGH 11 Os 57/71). Das Befördern von Personen auf einem nicht für den Verkehr zugelassenen Anhänger ohne jedwede Sicherheitseinrichtungen - noch dazu in einer gesetzeswidrigen Anzahl - stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Personenbeförderung; Anhänger; Verkehrsunfall; gefährliche Verhältnisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1329.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019