Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
FSG 1997 §3 Abs1Rechtssatz
Die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 2012/11/0005). Dasselbe muss auch für die in § 26 Abs 2a FSG genannte Mindestentziehungszeit gelten.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Personenbeförderung; Anhänger; Verkehrsunfall; gefährliche Verhältnisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1329.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019