Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
FSG 1997 §3 Abs1Rechtssatz
Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den §§ 24 Abs 1 und 25 FSG, als die Wertung
(iSd § 7 Abs 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl VwGH 2000/11/0151). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (Grundtner/Pürstl, FSG6 § 26 Rz 1f).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Personenbeförderung; Anhänger; Verkehrsunfall; gefährliche Verhältnisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1329.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019