Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
FSG 1997 §3 Abs1Rechtssatz
Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl VwGH Ra 2018/11/0220).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Personenbeförderung; Anhänger; Verkehrsunfall; gefährliche Verhältnisse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1329.001.2018Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019