TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 W173 2117185-1

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W173 2117185-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2014, Zl. II/7-EBP/13-121826866, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge BF) stellte am 26.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , für welche von den Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ), für die der BF auch Almbewirtschafter ist, ursprünglich 152,69 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Am 03.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 138,31 ha festgestellt wurde.

3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 Zl. II/7-EBP/13-120714011 wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 890,25 gewährt. Dabei wurden 21,99 vorhandene, 16 genutzte, 5,99 nicht genutzte und 15,98 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,51 ha (beantragte Heimfläche von 8,01 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 8,50 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,98 ha (Heimfläche von 7,92 ha und anteilige Almfutterfläche von 8,06 ha) zugrunde gelegt. Auf Grund der VOK betrage die Differenzfläche -0,44ha. Es erfolgte auch eine Modulationsberechnung.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 Zl. II/7-EBP/13-121387964 wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 890,25 gewährt. Dabei wurden 21,99 vorhandene, 16 genutzte, 5,99 nicht genutzte und 15,98 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,51 ha (beantragte Heimfläche von 8,01 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 8,50 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,98 ha (Heimfläche von 7,92 und anteilige Almfutterfläche von 8,06 ha) zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der VOK-Ergebnisse betrage die Differenzfläche -0,44ha.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 Zl. II/7-EBP/13-121826866 wurde dem BF für das Jahr 2013 neuerlich eine EBP in Höhe von EUR 890,25 gewährt. Dabei wurden 21,99 vorhandene, 16 genutzte, 5,99 nicht genutzte und 15,98 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,51 ha (beantragte Heimfläche von 8,01 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 8,50 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,98 ha (Heimfläche von 7,92 und anteilige Almfutterfläche von 8,06 ha) zugrunde gelegt. Auf Basis der VOK-Ergebnisse belaufe sich die Differenzfläche auf -0,44ha. Auf Grund dieser Abweichung werde keine Sanktion verhängt.

6. Gegen den Bescheid vom 30.10.2014 erhob der BF mit Schriftsatz vom 9.11.2014 Beschwerde, welche am 20.11.2014 fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte. Der BF beantragte 1. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abänderungesbescheides, andernfalls 2. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden, 3. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden, 4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Begründend führte der BF nach Ausführungen zur Grundlage der EBP dazu aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Die Futterfläche der Alm mit der BNr XXXX sei immer mit größter Sorgfalt und mit den zur jeweiligen Zeit von der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln ermittelt und beantragt worden. Dass die Behörde nun die Futterfläche der Vorjahre korrigiere sei weder technisch noch fachlich nachvollziehbar. Frühere amtliche Erhebungen, wie die eine VOK aus dem Jahr 2001 auf der Alm mit der BNr. XXXX , seien nicht berücksichtigt worden. Sie seien als fehlerhaft einzustufen.

Auch habe der BF Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt. Es treffe ihn daher kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen. Er habe sich am Ergebnis der alten VOK orientiert. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Zahlung sei auf einen Behördenirrtum zurückzuführen. Der für ihn nicht erkennbare Irrtum liege mehr als zwölf Monate zurück. Die Förderungsbeiträge seien gutgläubig verbraucht. Im Rahmen der Digitalisierung sei der belangten Behörde ein Irrtum unterlaufen. Bei Änderung der Berechnungsmethoden bzw. vorheriger Messsysteme treffe den BF kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderungsantrag, wenn der als sorgfältiger Antragsteller das für richtig halte und nicht nur, was tatsächlich richtig wäre. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Unterliefen der Behörde Irrtümer aufgrund früherer (unzuverlässiger) Messmethoden, können diese nicht dem BF angelastet werden. Zudem bestehe ein Irrtum bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6%). Die 6%-Hürde müsse bei jeder Abstufung berücksichtigt werden. Dies ergebe eine andere Abstufung als die von der Behörde praktizierte. Der allfällige Vorhalt, der Antragsteller habe den Irrtum selbst in den Antrag aufgenommen, sei zurückzuweisen, da im GIS eine andere Berücksichtigung nicht möglich gewesen sei. Er habe sich bei der Antragstellung an der Behördenpraxis orientiert.

Es treffe den BF kein Verschulden, da die vermeintlich falschen Flächenangaben auf die Aktivitäten des zuständigen Almbewirtschafters zurückzuführen seien. Für den BF habe sich der Almbewirtschafter bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als der BF. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte habe sich der BF daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen. Zwar müsse sich der BF als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für ihn als Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

Im Bescheid seien Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden müssen. Weiters stützte sich der BF auf die zwischenzeitige Verjährung der Rückzahlungsansprüche.

Auch sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.

7. Am 16.11.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 26.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF ist Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsnummern XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , für die von den Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für die Alm mit der BNr. XXXX , für die der BF auch Almbewirtschafter ist, ursprünglich 152,69 ha Almfutterfläche angegeben.

Am 03.10.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2013 eine tatsächliche Almfutterfläche von 138,31 ha festgestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014 Zl. II/7-EBP/13-120714011 wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 890,25 gewährt. Dabei wurden 21,99 vorhandene, 16 genutzte, 5,99 nicht genutzte und 15,98 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,51 ha (beantragte Heimfläche von 8,01 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 8,50 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,98 ha (Heimfläche von 7,92 und anteilige Almfutterfläche von 8,06 ha) zugrunde gelegt. Auf Grund der Ergebnisse der VOK 2013 betrug die Differenzfläche -0,44ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 Zl. II/7-EBP/13-121387964 wurde dem BF für das Jahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 890,25 gewährt. Dabei wurden 21,99 vorhandene, 16 genutzte, 5,99 nicht genutzte und 15,98 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,51 ha (beantragte Heimfläche von 8,01 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 8,50 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,98 ha (Heimfläche von 7,92 und anteilige Almfutterfläche von 8,06 ha) zugrunde gelegt. Auf Grund der Ergebnisse der VOK 2013 betrug die Differenzfläche -0,44ha.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014 Zl. II/7-EBP/13-121826866 wurde dem BF für das Jahr 2013 wiederum eine EBP in Höhe von EUR 890,25 gewährt. Dabei wurden 21,99 vorhandene, 16 genutzte, 5,99 nicht genutzte und 15,98 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 16,51 ha (beantragte Heimfläche von 8,01 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 8,50 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,98 ha (Heimfläche von 7,92 und anteilige Almfutterfläche von 8,06 ha) zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die VOK-Ergebnisse betrug die Differenzfläche -0,44ha, wobei auf Grund dieser Abweichung von einer Sanktion abgesehen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK 2013 wurden vom BF im Verfahren nicht vorgelegt. Das Ergebnis dieser VOK wurde vom BF in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der VOK unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der VOK als erwiesen anzusehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:

Die VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lautet auszugsweise:

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

..........

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].......

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

..........

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

..........

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316/65, 02.12.2009, in der Folge VO (EG) Nr. 1122/2009, lautet auszugsweise: Artikel 2

Begriffsbestimmungen

..........

(1) "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der

von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe

angebaut wird;

..........

(23) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für

die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen

der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen

mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte

Fläche zu betrachten;

..........

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

..........

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

..........

Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteilguter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nichtübersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nichtüberschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung(EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellenwird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen [...] über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

..........

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Artikel 86

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird ab dem 1.Jänner 2010 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1.Jänner 2010 beginnende Wirtschaftsjahr oder Prämienzeiträume beziehen.

(2) ............

Artikel 87

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1.Jänner 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Art. 3 der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, in der Folge VO (EG) 2988/95 lautet auszugsweise:

Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

3.3. Zu Spruchpunkt A):

Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, erfolgte durch die AMA im angefochtenen Abänderungsbescheid weder eine nachträgliche Kürzung der EBP für das Jahr 2013, noch wurde eine Sanktion verhängt. Im vorliegenden Fall wurde der EBP für Antragsjahr 2013 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 16,51 ha eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 15,58 ha zugrunde gelegt. Die beantragte anteilige Almfutterfläche beträgt 8,50 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche beträgt nach der VOK vom 03.10.2013 8,06 ha. Die ermittelte Futterfläche wurde von der AMA bereits dem am 03.01.2014 erlassenen Erstbescheid zugrunde gelegt, bei dem bereits die VOK 2013 berücksichtigt und eine Differenzfläche von -0,44ha aufgezeigt wurde. Der Großteil des musterartigen Vorbringens der Beschwerde geht damit ins Leere.

Zu den Beschwerdebehauptungen, das Ergebnis der VOK vom 03.10.2013 sei falsch, hat es der BF unterlassen, Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK vorzulegen. Soweit sich der BF darauf beruft, dass die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden würden und er sich gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der VOK des Jahres 2013 wendet, fehlt es auch an konkreten Darlegungen, warum diese VOK mangelhaft sein sollte bzw. warum welche konkreten Flächen oder Schläge anders zu bewerten gewesen wären, sodass das diesbezügliche Vorbringen als bloße unsubstantiierte Behauptung zu werten ist. Auch hat der BF nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der VOK von der belangten Behörde nicht hätten verwendet werden dürfen.

Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

Ein weiteres schlüssiges und auf den gegenwärtigen Sachverhalt zutreffendes Vorbringen war der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

3.5. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,
Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2117185.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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