TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/12 W173 2104195-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W173 2104195-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120308676, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge BF) stellte am 12.05.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war im Antragsjahr Auftreiberin und ebenso Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX. Für diese wurde von der BF ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm ursprünglich 6,08 ha Almfutterfläche angegeben. Ebenso war die BF Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für welche ursprünglich in der Beilage Flächennutzung 132,82 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104616686, wurde der BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.929,54 gewährt. Dabei wurden 41,45 vorhandene, 36 genutzte, 5,45 nicht genutzte und 35,86 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,94 ha (beantragte Heimfläche von 22,61 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,86 ha (Heimfläche von 22,61 ha und anteilige Almfutterfläche von 13,25 ha) zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, Zl. II/7-EBP/09-105765593, wurde der BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.542,09 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 612,55 angewiesen. Dabei wurden 41,45 vorhandene, 41,45 genutzte, 0 nicht genutzte und 41,45 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,94 ha (beantragte Heimfläche von 22,61 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,94 ha (Heimfläche von 22,61 ha und anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) zugrunde gelegt.

4. Am 08.07.2010 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 122,00 ha festgestellt wurde.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.01.2011, Zl. II/7-EBP/09-109619784, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.477,44 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 64,65 rückgefordert. Dabei wurden 41,45 vorhandene, 41 genutzte, 0,45 nicht genutzte und 40,86 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,94 ha (beantragte Heimfläche von 22,61 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,86 ha (Heimfläche von 22,61 ha und anteilige Almfutterfläche von 18,25 ha) zugrunde gelegt.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden die im Rahmen einer VOK festgelegten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt werden würden. Anlässlich der VOK am 8.7.2010 seien Flächenabweichungen unter 3% oder unter 2 ha festgestellt worden. Die Differenzfläche betrage 0,59ha.

6. Am 23.08.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,13 ha festgestellt wurde.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120308676, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.897,76 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 579,68 rückgefordert. Dabei wurden 40,58 vorhandene, 39 genutzte, 1,58 nicht genutzte und 38,91 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,94 ha (beantragte Heimfläche von 22,61 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,91 ha (Heimfläche von 22,61 ha und anteilige Almfutterfläche von 16,3 ha) zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die VOK wurde eine Differenzfläche von 1,67ha festgestellt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass für Futterflächen auf Almen bzw. Weiden die im Rahmen einer VOK festgelegten beihilfefähigen Flächen bzw. aufgetriebenen Tiere für die Auszahlung berücksichtigt werden würden. Anlässlich der VOK am 23.08.2012 seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, sodass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen. Die Flächensanktion betrage Euro 366,00.

8. Gegen den Bescheid vom 14.11.2013 erhob die BF mit Schriftsatz vom 27.11.2013 fristgerecht Beschwerde, welche am 27.11.2013 bei der belangten Behörde einlangte. Die BF beantragte 1. der Berufung Folge zu geben, 2. die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, 3. die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, sowie in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, der BF die Berechnungen vorzulegen und auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen sei und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen werde.

Begründend führte die BF dazu aus, sie habe über keine Hofkarte verfüge. Diese wäre für die richtige Einschätzung der Almfutterfläche erforderlich gewesen. Die Ermittlung der Futterfläche sei nach dem Almleitfaden erfolgt. Darüber hinaus sei die Bildqualität der Luftbilder mangelhaft gewesen. Daher habe die BF die Unrichtigkeit ihrer Flächenangaben nicht erkennen können. Auch sei der BF bis 2012 eine rückwirkende Korrektur der Almflächen verwehrt worden. Die ermittelte Futterfläche sei für die BF auch anhand des Wertes von 1,12 ha je Großvieheinheit plausibel gewesen. In den vergangenen Jahren seien auf der gegenständlichen Alm stets 5,4 GVE (Großvieheinheiten) gealpt worden.

Die BF habe als Almbewirtschafterin die Almfutterfläche stets anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt. Es treffe sie daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Darüber hinaus seien Landschaftselemente bei der Feststellung der Referenzfläche nicht berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung hätte zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. Sie habe auf die Behördenpraxis vertraut. An der ungenauen Erhebung der Nichtfutterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors treffe sie kein Verschulden. Weiters stützte sich die BF auf die zwischenzeitige Verjährung der Rückzahlungsansprüche und ihr diesbezügliches Vertrauen auf die Behördenpraxis. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und daher gleichheitswidrig.

9. Am 25.03.2015 legte die AMA die gegenständliche Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stellte am 12.05.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war im Antragsjahr Auftreiberin und ebenso Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr.XXXX. Für diese wurde von der BF ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt. Es wurden in der Beilage Flächennutzung für diese Alm ursprünglich 6,08 ha Almfutterfläche angegeben. Ebenso war die BF Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für welche ursprünglich in der Beilage Flächennutzung 132,82 ha Almfutterfläche angegeben wurden.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, Zl. II/7-EBP/09-104616686, wurde der BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.929,54 gewährt. Dabei wurden 41,45 vorhandene, 36 genutzte, 5,45 nicht genutzte und 35,86 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,94 ha (beantragte Heimfläche von 22,61 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,86 ha (Heimfläche von 22,61 ha und anteilige Almfutterfläche von 13,25 ha) zugrunde gelegt.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, Zl. II/7-EBP/09-105765593, wurde der BF für das Jahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.542,09 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 612,55 angewiesen. Dabei wurden 41,45 vorhandene, 41,45 genutzte, 0 nicht genutzte und 41,45 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,94 ha (beantragte Heimfläche von 22,61 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,94 ha (Heimfläche von 22,61 ha und anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) zugrunde gelegt.

Am 08.07.2010 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 122,00 ha festgestellt wurde.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.01.2011, Zl. II/7-EBP/09-109619784, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.477,44 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 64,65 rückgefordert. Es wurde das Ergebnis der VOK vom 8.7.2010 berücksichtigt. Es wurden 41,45 vorhandene, 41 genutzte, 0,45 nicht genutzte und 40,86 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,94 ha (beantragte Heimfläche von 22,61 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,86 ha (Heimfläche von 22,61 ha und anteilige Almfutterfläche von 18,25 ha) zugrunde gelegt. Die Flächenabweichung von 0,59ha lag damit unter 3% und unter 2ha. Es wurde keine Sanktion verhängt.

Am 23.08.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK der AMA statt, bei der für das Antragsjahr 2009 eine tatsächliche Almfutterfläche von 4,13 ha festgestellt wurde.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, Zl. II/7-EBP/09-120308676, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.897,76 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 579,68 rückgefordert. Es wurde das Ergebnis der VOK berücksichtigt. Dabei wurden 40,58 vorhandene, 39 genutzte, 1,58 nicht genutzte und 38,91 ausbezahlte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,94 ha (beantragte Heimfläche von 22,61 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,33 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,91 ha (Heimfläche von 22,61 ha und anteilige Almfutterfläche von 16,3 ha) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche betrug 1,67ha. Es wurde eine Sanktion in der Höhe von Euro 366,00 verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Die Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen VOK vom 23.08.2012 als auch der VOK vom 08.07.2010 sind schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen auch keine Belege der BF vor, die die Ergebnisse genannten VOK entkräften würden. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der VOK vom 23.08.2012 und der VOK vom 08.07.2010 unzutreffend wären, weshalb die Ergebnisse der VOK vom 23.08.2012 als auch der VOK vom 08.07.2010 als erwiesen anzusehen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2 Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:

Die VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lautet auszugsweise:

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

..........

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

..........

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

..........

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

..........

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.04.2004, S. 18, in der Folge VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

Artikel 2

Definitionen

..........

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für

die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen

der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen

mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte

Fläche zu betrachten;

..........

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen.

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

..........

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den

Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen

Kenntnis genommen hat.

..........

Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

..........

Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:

a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,

b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

..........

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.

..........

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

..........

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

..........

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, in der Folge VO (EG) 2988/95, lautet auszugsweise:

Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

..........

3.3. Zu Spruchpunkt A):

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrags des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall hat eine VOK im Jahr 2010 auf der Alm mit der BNr. XXXX und eine VOK im Jahr 2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX - wie dargelegt - eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben.

Die zuletzt festgestellte Differenzfläche von 1,67 ha auf der Alm mit der BNr. XXXX beträgt über 3 % oder 2 ha, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche, sodass gegenüber der BF gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 von der belangten Behörde zu Recht eine Sanktion verhängt wurde.

Zur Frage der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen.

Soweit die BF mit ihrer Argumentation darauf abzielt, es treffe sie kein Verschulden an der Antragstellung, ist darauf hinzuweisen, dass die BF, obwohl sie gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 die Beweislast trifft, keinerlei Gründe vorgebracht haben, die eine Ausnahme der Anwendung der Prämienkürzung rechtfertigen könnte. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Antragstellerin die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihr gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln; vgl. zur Flächenermittlung auf Almen zusammenfassend für viele VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215 sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem in obiger Norm angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies geschehen sei, hat die BF nicht vorgebracht.

Im Antragsjahr 2009 war die BF selbst Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX. Es ist daher zum einen davon auszugehen, dass der BF aufgrund ihrer Eigenschaft als Almbewirtschafterin die Almfutterflächenbeschaffenheit bestens bekannt sein musste. Eine korrekte Beantragung durfte daher von ihr erwartet werden. Zum anderen wurde bereits festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft. Es ist danach an der BF gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Unternimmt man derartige Bemühungen, wäre dies - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die BF (als Almbewirtschafterin) dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, ist wie bereits ausgeführt im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die BF geht in ihrer Beschwerde zudem von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme bzw. Messgenauigkeit geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Wenn die beschwerdeführende Partei einen Irrtum der Behörde darin erblickt, dass diese unzulängliche Flächenfeststellungssysteme zur Verfügung gestellt hat, übersieht sie, dass die Behörde dem Antragsteller lediglich Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben aber beim Antragsteller verbleiben (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025-16). Es wäre in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen, wie sich dieser Umstand auf die falsche Beantragung durch die BF ausgewirkt hat. Zudem beruhen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von 2010 und 2012 nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Zum Vorbringen der BF, sie hätte keine Hofkarte übermittelt bekommen, ist festzuhalten, dass die BF im Rahmen der Beantragung als Almbewirtschafterin keineswegs ausschließlich auf die Hofkarte allein angewiesen war, sondern vielmehr auch dazu verpflichtet war, ihre Kenntnisse vom Bewuchs und von der Oberflächenbeschaffenheit in die Antragstellung miteinzubringen. Nichts anderes geschieht bei der Begehung von Almen durch die Prüfer bei der VOK. Auch hier wird das korrekte Ergebnis anhand von Hofkarten und einer Vor-Ort-Begehung erzielt. Dieselbe Vorgangsweise wäre auch der BF möglich gewesen. Der Antragsteller ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar (vgl. VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025).

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die BF es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und sie auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt worden seien und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären.

Soweit sich die BF in ihrer Beschwerde auf die Verjährung des Rückforderungsanspruches beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine VOK die Verjährung unterbricht (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Im vorliegenden Fall sind vom Zeitpunkt der Gewährung der Prämien bis zum Zeitpunkt der VOK am 08.07.2010 auf der Alm mit der BNr. XXXX bzw. 23.08.2012 auf der Alm mit der BNr. XXXX weniger als vier Jahre vergangen, weshalb hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien keine Verjährung eingetreten ist [vgl. Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004].

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11.07.2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12, Agrokonsulting).

3.5. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete
Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung,
Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2104195.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten