TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/9 97/19/0635

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Veröffentlicht am 09.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner über die Beschwerde des 1969 geborenen A B in Wien, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 1997, Zl. 108.634/4-III/11/97, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und reiste im Juni 1992 mit einem vom 3. Juni 1992 bis 2. September 1992 gültigen deutschen Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein. Ein - nach Abweisung eines vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages durch rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juli 1992 - am 20. Juni 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. September 1995 abgewiesen.

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer durch einen Dritten bei der österreichischen Botschaft in Pressburg neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Aufenthaltszwecke eines Studiums, welcher am 28. Dezember 1995 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz einlangte.

Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. März 1996 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus ab. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "über ein Wiener Schreibbüro

... bei der Botschaft in Bratislava habe abgeben lassen". Zu die sem

Schritt habe er sich erst nach Rückfrage beim Magistrat der Stadt Wien entschlossen. Es sei ihm seitens des Magistrats mitgeteilt worden, dass dieser Vorgangsweise nichts entgegenstünde. Er selbst sei rechtmäßig in Wien gemeldet und dort auch aufhältig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 6 Abs. 2 AufG und § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer sei zwar mit einem bis 2. September 1992 gültigen deutschen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Sowohl sein Asylantrag als auch ein früherer Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien rechtskräftig von den zuständigen Behörden durch Bescheide vom 23. Juli 1992 und 25. September 1995 abgewiesen worden. Demzufolge sei der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 2 AufG nicht zu einer Antragstellung vom Bundesgebiet aus berechtigt gewesen. Da es unstrittig sei, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe und darüber hinaus sein Aufenthalt nach Ablauf seines bis zum 2. September 1992 gültigen Sichtvermerkes unrechtmäßig sei, sei auch der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 4 FrG verwirklicht. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 8 MRK sei den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 6 Abs. 2 AufG lautete:

"§ 6 ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, dass diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: im Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Asyls oder des Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 3 Z 1; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung und auf Änderung des Aufenthaltszweckes kann bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung auch vom Inland aus gestellt werden."

Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen am 1. Juli 1993 gültigen Sichtvermerk, weshalb die Bestimmung des § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung findet.

Das in § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen und die Entscheidung über den Antrag vom Ausland aus abzuwarten, ist - entgegen der diesbezüglichen Ansicht in der Beschwerde - nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als bloße Formvorschrift zu werten, sondern als Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010 und Zl. 95/19/0895).

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Behörde bei Nichtbefolgung dieser Vorschrift zur Setzung einer Verbesserungsfrist verpflichtet gewesen wäre, erweist sich bereits aus diesem Grund verfehlt. Sollte der Beschwerdeführer aber mit diesem Vorbringen den zweiten Satz des § 6 Abs. 2 AufG im Auge gehabt haben, ist er darauf hinzuweisen, dass dem Wortlaut dieser Bestimmung - im Gegensatz zu § 13 Abs. 3 AVG, der den Versuch der Verbesserung eines Formgebrechens schriftlicher Anbringen zwingend anordnet - eine Verpflichtung der Behörde zur Verbesserung nicht zu entnehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0638). Darüberhinaus wäre für die Anwendung der auf die bloße Vermutung eines Inlandsaufenthaltes abstellenden Verfahrensbestimmung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG keine Veranlassung, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Antragstellung durch einen Vertreter im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 96/19/1133).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus durch einen Vertreter des Fremden bei gleichzeitigem Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht dem Gesetz. Es kommt nicht darauf an, wo sich jene Person, die den Antrag tatsächlich bei der Behörde einbringt, aufhält, sondern es kommt ausschließlich auf den Aufenthaltsort derjenigen Person an, für welche die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll. Hält sich diese Person bei der Antragstellung im Inland auf, hat sie die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 AufG erster Satz, wonach der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, nicht erfüllt, sodass ihr Antrag zwingend abzuweisen ist.

Vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus war nur dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der auf Grund von § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt ist. Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis zählt. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers an § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zu messen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung, die durch einen Dritten im Ausland erfolgte, selbst im Inland aufhielt. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie im vorliegenden Fall davon ausging, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG nicht erfüllt wurde und den Antrag abwies.

Aus diesen Erwägungen erübrigt sich ein Eingehen auf den von der belangten Behörde herangezogenen weiteren Abweisungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 FrG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. April 1999

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190635.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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