TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W192 1253524-4

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Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a

Spruch

W192 1253524-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zahl 740312208/14105341/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F., §§ 52, 55 Abs. 1a FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.d.g.F. iVm § 53 Abs. 2 FPG i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz sowie Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Georgien, gelangte am 22.02.2004 illegal auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl, den er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 16.03.2004 im Wesentlichen damit begründete, in seiner Heimat mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, sollte er eine bestimmte Partei wählen. Zum Gesundheitszustand gab er an, einen Herzinfarkt erlitten zu haben und rote Flecken an den Beinen zu haben. Auf telefonische Rücksprache gab der diensthabende Arzt des PAZ, in dem sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befand, an, dass es sich hierbei um eine Art Schuppenflechte handle. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 17.03.2004 aus der Schubhaft entlassen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2004, FZ. 04 03.122-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß §§ 7 AsylG 1997, BGBl. INr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Dagegen richtete sich das Rechtsmittel der Berufung vom 13.09.2004. Mit dieser wurde unter anderem eine Kopie des georgischen Personalausweises des Beschwerdeführers samt beglaubigter Übersetzung in Vorlage gebracht.

1.3. Im folgenden Beschwerdeverfahren wurde am 08.01.2009 vom Asylgerichtshof eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner im Juli 2007 ins Bundesgebiet eingereisten Lebensgefährtin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In der Folge wurden seitens der vorsitzenden Richterin des damals zuständigen Senates des Asylgerichtshofes mit Beschlüssen vom 16.03.2009 hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie sowie Innere Medizin in Auftrag gegeben, die am 11.05.2009 einlangten. Aufgrund der Ergebnisse in diesen beiden Gutachten wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.08.2009 neuerlich ein Facharzt für Innere Medizin, insbesondere für das Herz-Kreislauf- und Verdauungssystem, als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.

Am 29.09.2009 langte das oa. fachärztliche Gutachten ein, das auf einer persönlichen Vorstellung des Beschwerdeführers am 15.09.2009 sowie auf den Ergebnissen der zuvor genannten Gutachten bzw. den vom Beschwerdeführer vorgelegten näher bezeichneten Befunden basiert. Zusammengefasst gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen drei Herzinfarkte im Jahre 1996 insofern zu relativieren seien, als es sich keinesfalls um schwere, alle Wandschichten durchsetzende Infarkte gehandelt haben könne. Allenfalls hätte es sich um einen kleinen nicht alle Wandschichten durchsetzenden Infarkt im Bereich des spitzennahen Kammersystems gehandelt haben können, da ein ergometrischer Belastungsversuch bis zur zumutbaren Grenze jedenfalls bis knapp zum 70%igen altersmäßigen Tabellensollwert - wobei sich die ausgewiesene Begrenzung der Belastbarkeit durch mechanische Schwierigkeiten, dem Beschwerdeführer wurden beidseits Hüftendoprothesen verpflanzt - keine Anzeichen eines durchgemachten Infarktes oder einer ernsthaften Durchblutungsstörung des Herzmuskels im Sinne einer symptomatischen koronaren Herzkrankheit gezeigt habe. Erfahrungsgemäß seien demnach schwere, in kurzer Zeit zum Infarkt führende Verengungen des Schlagadernsystems auszuschließen, und sei in absehbarer Zukunft (etwa 1-3 Jahre) nicht mit dem Auftreten ernsterer Durchblutungsstörungen des Herzens zu rechnen. Dies auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland, da die derzeit gegen Bluthochdruck und zur Ökonomisierung des Sauerstoffverbrauches im Herzmuskel eingenommenen Medikamente durchaus gängig und dem Stoffinhalt nach auch in ganz Europa erhältlich seien. Bei einer tatsächlich in absehbarer Zukunft auftretenden koronaren Herzkrankheit wäre als erste Präventivmaßnahme der Verzicht des Beschwerdeführers auf seinen Nikotingenuss (zirka 15 Zigaretten täglich seit etwa drei Jahren) anzuraten bzw. einzufordern. Der weitere Krankheitsverlauf sei vor diesem Hintergrund in absehbarer Zukunft durchaus günstig, die aktuelle orale Medikation sei aus aktueller Sicht ausreichend wirksam und verträglich.

Nach Einlangen dieses Gutachtens wurde am 16.12.2009 eine neuerliche - wiederum mit dem Beschwerdeverfahren seiner Lebensgefährtin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt.

Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, aufgrund der geänderten politischen Lage keine Gründe mehr zu sehen, weshalb er in seinem Herkunftsstaat verfolgt sei. Er könne aber nicht mehr zurück, da es ihm gesundheitlich einfach zu schlecht gehe. Er und seine Lebensgefährtin würden in Georgien auch nichts mehr besitzen, kein Haus, nichts zu arbeiten und niemanden, der sie unterstützen würde. Nicht zuletzt sei es für ihn aufgrund seiner sechsjährigen Abwesenheit und seines schlechten Gesundheitszustandes in Georgien noch schwieriger, eine Arbeit zu finden. Aufgrund dessen befragt, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückziehen zu wollen.

1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zahl D8 253524-0/2008/36E, wurde nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Gewährung von Asyl) in Stattgabe der übrigen Beschwerde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF nicht zulässig ist (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde infolge dessen gem. § 8 Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).

In Bezug auf den damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde, gestützt auf die im Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten, festgestellt, dass dieser bereits in Georgien drei Herzinfarkte und in Österreich mehrere Schlaganfälle, teilweise mit Lähmungen, erlitten habe. Er leide überdies an chronischer Hepatitis C, diesbezüglich er sich in Behandlung befinde, sowie an Hepatitis B. Der Beschwerdeführer sei in Österreich mehrmals an seiner Hüfte operiert worden, nehme seit seiner ersten Operation an der Hüfte im Jahr 2004 ständig Medikamente ein und stehe unter dauernder medizinischer Kontrolle. Dem Beschwerdeführer seien in Österreich schließlich beide Beine amputiert worden. Außerdem leide der Beschwerdeführer an Psoriasis und stehe bei einem Hautarzt in Behandlung. Ferner finde sich beim Beschwerdeführer ein leichtgradiges organisches Psychosyndrom im Sinne einer leichten kognitiven Störung (ICD-10: F06.7) mit Hirnleistungsschwäche, einem leicht umständlichen, zeitweise etwas abschweifenden Sprach- und Gedankengang, Konzentrationsstörungen, subjektiver erhöhter Erschöpfbarkeit und Schlafstörungen. Die körperlichen Erkrankungen würden für den Beschwerdeführer eine psychische Belastung darstellen und finde sich beim Beschwerdeführer eine Befindlichkeitsstörung, die einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) zuzuordnen sei. Eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat könnte aus medizinischer Sicht eine zusätzliche psychische Belastung bedeuten, die zu einer weiteren Verschlechterung oder Auftreten von Anpassungsstörungen führen könnte. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in einer antihypertensiven Therapie und erhalte eine massive neurologisch/psychiatrische, eine antidepressive, schlaffördernde, neuroleptische, sowie eine analgetische Medikation und sei seit dem Jahr 2004 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Eine Fortsetzung der laufenden Behandlung sei medizinisch indiziert.

Der Beschwerdeführer verfüge in Georgien über keinerlei Eigentum und habe außer einer pflegebedürftigen Mutter und seiner Schwester, die die Mutter betreut, in Georgien keine Verwandten, die ihn unterstützen könnten. Auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verfüge in Georgien über kein Eigentum, habe keine Verwandten mehr, mit denen sie in Kontakt stehe und welche sie und den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend unterstützen könnten.

1.5. Mit Schreiben vom 18.11.2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005, in eventu gem. § 15 AsylG 1997, für die gem. § 15 AsylG in eventu gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 höchst mögliche Dauer. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dessen vom Bundesasylamt am 10.01.2011 niederschriftlich einvernommen.

1.6. Aufgrund des Eindrucks, den die Leiterin der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.01.2011 vom Beschwerdeführer erlangte, regte sie beim Asylgerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG an. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer zur Einvernahme selbstständig, ohne Rollstuhl oder fremde Hilfe, gekommen sei und es keine Hinweise auf eine Amputation der Beine oder auf Lähmungen gegeben habe.

Mit Verfahrungsanordnung vom 25.01.2011 gelangte der damals zuständige Senat zu dem Ergebnis, dass - auch wenn der Beschwerdeführer nicht alle im Erkenntnis erwähnten gesundheitlichen Probleme in der zugrunde gelegten Form aufweise - dies dennoch, wie als eine Voraussetzung in § 69 Abs. 1 Z 2 AVG genannt, zum damaligen Entscheidungszeitpunkt kein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis des damaligen Senates herbeigeführt hätte. Mangels anderer in § 69 Abs. 1 AVG genannter Voraussetzungen könne daher keine Wiederaufnahme von Amts wegen gem. § 69 Abs. 3 AVG durch den Asylgerichtshof erfolgen. Es stehe dem Bundesasylamt jedoch aufgrund der neu vorliegenden Erkenntnisse zum insgesamt verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem seit damals verbesserten Gesundheitssystem Georgiens frei, gem. § 9 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 04 03.122-BAL, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. D8 253524-0/2008/36E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die vom Asylgerichtshof erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit formularhaften Schreiben vom 08.02.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Mit Schreiben vom 12.01.2012 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 30.12.2011 betreffend eine Operation seiner rechten Schulter vor. Gleichzeitig brachte er vor, dass er am 19.04.2012 einen Kontrolltermin habe und derzeit eine Physiotherapie erhalte. Die Operation der linken Schulter sei geplant. Zudem habe seine Lebensgefährtin bereits im März 2011 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten, sodass eine Trennung von seiner Lebensgefährtin eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde.

Am 18.03.2011 langte die von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers verfasste Beschwerdeergänzung vom 14.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Mit Schreiben vom 15.09.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberaterin vor, dass er zwischenzeitlich massive Probleme mit seiner rechten Schulter habe und für 28.12.2011 eine Arthroskopie im Schultergelenk und ein subakromialer Bursa aufgrund von chronischer Impingement und AC-Gelenksarthrose geplant sei. Da er auch Schmerzen habe, nehme er derzeit Schmerzmittel. Die Behandlung der linken Schulter könne erst nach Abschluss der Behandlung der rechten Schulter begonnen werden.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, insbesondere zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu erstatten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ersucht, näher ausformulierte Fragen zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, zu allenfalls erfolgten integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu beantworten.

Mit Schreiben vom 19.11.2012 nahm der Beschwerdeführer zu dem ihm am 23.10.2012 zur Kenntnisnahme übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG Stellung. Dieser Stellungnahme wurde ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln zum Gesundheitszustand und den zwischenzeitlich erfolgten integrativen Maßnahmen des Beschwerdeführers in Kopie sowie ein handschriftliches Schreiben seiner Lebensgefährtin beigelegt. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit seiner langjährigen Lebensgefährtin, mit der er seit 1982 eine eheähnliche Gemeinschaft führe, in einer Privatwohnung im gemeinsamen Haushalt lebe. Seine Lebensgefährtin verfüge über eine bis 11.03.2013 gültige Niederlassungsbewilligung. Ihren Lebensunterhalt würden sie durch den Bezug von Sozialhilfe sowie finanzielle Zuwendungen von Freunden bestreiten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar um eine geringfügige Arbeit bemüht, doch sei dies vom Arbeitsmarktservice abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nunmehr drei Deutschkurse absolviert. Zu seinem Gesundheitszustand wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Herzinfarkte erlitten habe und wegen seiner Hepatitis B und C Erkrankung in Behandlung stehe, wobei er diesbezüglich am 03.12.2012 einen nächsten Termin habe. Alle sechs Monate würde er einen Kontrolltermin seines Herzens wahrnehmen. Für den 13.12.2012 sei eine Operation an der linken Schulter geplant. Er habe zwei künstliche Hüftgelenke bzw. drei Operationen gehabt und seien Kontrolluntersuchungen erforderlich. Auch verfüge er über einen Termin für den 05.12.2012 bei einer Fachärztin für Psychologie und Neurologie, da es ihm psychisch nicht gut gehe.

Im Falle einer Rückkehr nach Georgien würde der Beschwerdeführer keine Unterkunft und keine Einkommensmöglichkeiten haben. Mit der ihm zustehenden Pension von umgerechnet € 50 sei es ihm unmöglich, eine Unterkunft und eine medizinische Behandlung zu finanzieren. Auch seien die in den übermittelten Länderberichten angeführten Änderungen nur Fassade. Eine Krankenversicherung würde praktisch nicht existieren und würde lediglich Impfungen und irgendwelche einfache Spritzen bezahlen. Seine Operationen könne in Georgien niemand finanzieren. Eine finanzielle Unterstützung seitens Verwandter sei nicht möglich, weshalb seine Rückkehr Selbstmord wäre.

Am 14.03.2013 langte hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom selben Tag ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bis dato zwei Mal bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie gewesen wäre, da es ihm psychisch schlecht gehe und er an Schlafstörungen und ständigen Kopfschmerzen leide. Ihm seien die Medikamente "Dominal forte, Trittico retard und Sertralin" verschrieben worden. Er übermittelte eine Bestätigung darüber, dass er bei der Fachärztin am 3. Mai seinen nächsten Termin habe, sowie seinen Therapieplan für die Physiotherapie im Zeitraum Ende März bis Anfang April 2013.

Am 16.05.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die georgische Sprache durch, welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes entschuldigt fernblieb.

1.10. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013 zu Zahl D18 253524-3/2011/20E wurde die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer drei strafgerichtliche Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls sowie eine Verurteilung wegen versuchten Einbruchsdiebstahls aufweise. Der Beschwerdeführer, der laut Arztbericht C2-abhängig (Alkoholabusus) sei, leide seit 10 Jahren an Psoriasis vulgaris, seit 2004 an einer chronischen Hepatitis C und Z.n. Hep. B, wobei aktuell keine Therapie, sondern lediglich Kontrollen vorgesehen seien. In Österreich seien im Jahre 2004 und 2005 die Implantation von Totalendoprothesen beider Hüftgelenke und eine Katheterablation aufgrund WPW-Syndroms erfolgt, im Jänner 2012 sei die komplikationslose Behandlung der rechten Schulter wegen einer kleinen Supraspinatussehnenruptur und subtotaler Ruptur der Bizepssehne durchgeführt worden. Beim Beschwerdeführer, der derzeit Behandlungen im Rahmen einer Physiotherapie erhalte, sei ohne genauere Angaben eines zeitlichen Rahmens noch eine Operation an der linken Schulter geplant und laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers müssten noch Schrauben aufgrund seiner Hüftoperation entfernt werden. Auch aufgrund seiner koronaren Herzerkrankung (Z.n. Ablationstherapie eines WPW-Syndroms 2004) würden derzeit keine weiteren Therapien oder Behandlungen erfolgen, sondern lediglich Kontrollen. Überdies leide der Beschwerdeführer laut aktueller fachärztlicher Bestätigung an einer Depressio, aufgrund derer er bei einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in Behandlung sei und insbesondere Beruhigungs- und Schlafmittel erhalte. Aufgrund seiner psychischen Erkrankungen erhalte er derzeit keine Psychotherapie.

Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (insbesondere seine körperlichen Erkrankungen) hätten sich seit Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten im Dezember 2009 zwischenzeitlich wesentlich und nachhaltig verbessert - für den Beschwerdeführer bestünde derzeit kein längerfristiger medizinischer Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf - und würden insbesondere durch die nunmehr deutlich verbesserte medizinische Versorgungslage in Georgien keine lebensbedrohlichen oder nicht behandelbaren Erkrankungen darstellen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden, noch hätten sich solche im Laufe des Verfahrens gezeigt. Die derzeit und allenfalls in Hinkunft für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme notwendigen Medikamente stünden in Georgien ebenfalls zur Verfügung, zudem bestünde unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen kein Anhaltspunkt, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten.

Ferner könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende (wirtschaftliche) Notlage geraten würde und es drohe ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer weise aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Probleme insgesamt einen Grad der Behinderung von 30% auf. Er sei für eine achtstündige halbzeitig mittelschwere Arbeit im Ausmaß von 8 Stunden als Verpacker, Kommissionierer, Reinigungskraft oder Produktionsarbeiter, jedoch nicht im Lager oder als Tischlerhelfer, einsetzbar.

Der Beschwerdeführer lebe in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Er habe seinen Lebensunterhalt ebenso wie seine Lebensgefährtin bis Oktober 2010 durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung bestritten. Aktuell lebe er von Sozialhilfe und weiteren fremden Unterstützungsleistungen, weshalb eine Selbsterhaltungsfähigkeit (auch für die Zukunft) nicht festgestellt werden könne. Der seit mehr als neun Jahren im Bundesgebiet lebende Beschwerdeführer verfüge über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, sei in Österreich trotz festgestellter Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt regelmäßig berufstätig gewesen und engagiere sich in keinem Verein oder in einer karitativen Organisation. Er verfüge in Österreich über keine besonderen Sozialkontakte und es habe auch sonst kein besonderes Maß an Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden können. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen.

Seine Lebensgefährtin sei am 20.07.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den sie im Wesentlichen damit begründet hätte, nach Österreich gekommen zu sein, um ihren kranken Lebensgefährten zu betreuen und bei der Lebensführung zu unterstützen. Nach erstinstanzlicher Abweisung ihres Asylantrages habe sie im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides der Behörde erster Instanz zurückgezogen. Daraufhin sei ihre Ausweisung nach Georgien mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 für unzulässig erklärt worden, da dem Beschwerdeführer gleichzeitig subsidiärer Schutz erteilt worden wäre. Die Lebensgefährtin verfüge nunmehr über eine bis 12.03.2016 gültige Niederlassungsbewilligung in Österreich. Die Fortsetzung eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin in Georgien sei möglich, falls diese dies möchte.

Im Herkunftsstaat würden noch zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben, insbesondere seine Mutter und seine Schwester samt deren Familie im elterlichen Haus in seinem Geburtsort sowie die Familien der Geschwister seines verstorbenen Vaters in Tbilisi. All diese Verwandten seien berufstätig oder würden eine Alterspension beziehen, sodass sie sich nicht in einer ihre wirtschaftliche Existenz bedrohenden Notlage befänden. Auch der Beschwerdeführer selbst habe in seiner Heimat eine Pension bezogen, die ihm auch bei Rückkehr nach wie vor zustehen werde.

Rechtlich wurde im Wesentlichen gefolgert, dass die Gründe, welche ursprünglich zur Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hätten, nicht mehr vorlägen und keine einer Ausweisung in den Herkunftsstaat entgegenstehenden Gründe zu erkennen seien.

1.11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2013, Zl. U 2300/2013-5, wurde die Behandlung einer gegen das dargestellte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013 eingebrachten Beschwerde abgelehnt.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Am 14.02.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es habe sich nichts geändert und er weise keine neuen Asylgründe auf. Der Beschwerdeführer habe einen Termin für eine in Kürze stattfindende Operation an der linken Schulter und habe noch weitere Untersuchungen vor sich. Eine Rückkehr nach Georgien bedeute den sicheren Tod für ihn.

Am 28.02.2018 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Befragung hin zusammengefasst zu Protokoll, er habe sich vor vier bis fünf Jahren am Konsulat einen neuen georgischen Reisepass ausstellen lassen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er habe viele Operationen gehabt und weise Implantate in beiden Hüften auf. Weiters seien 2011 und 2014 Operationen an beiden Schultern erfolgt. Aktuell habe er noch Schmerzen in der linken Schulter. Er habe an Hepatitis C gelitten, dies sei bereits behandelt worden und sei abgeschlossen. Etwa einmal monatlich erhalte er Spritzen gegen Schmerzen in der linken Schulter. An Medikamenten nehme er bei Bedarf Dominal forte, Trittico und Novalgin ein. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor, deren Durchsicht durch den Einvernahmeleiter ergab, dass es sich bei diesen großteils um mehrere Jahre alte Unterlagen handeln würde. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Georgien in einer näher bezeichneten Stadt gelebt, seine Familie halte sich nach vor im Heimatland auf. Der Beschwerdeführer lebe seit 1983 mit seiner namentlich bezeichneten Lebensgefährtin zusammen und halte sich seit Februar 2004 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Ausbildung als Schneider, Elektriker und Tischler und habe, solange er gesund gewesen sei, gearbeitet. Infolge dreier Herzinfarkte im Jahr 1996 habe er eine staatliche Pension bezogen, seine Lebensgefährtin habe für den Unterhalt gesorgt. Der Beschwerdeführer werde auf keinen Fall in seine Heimat zurückfahren, da er dort sterben würde. Er hätte dort kein Zuhause und gar nichts mehr. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt, er sei nie politisch tätig gewesen und habe in Georgien keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer habe damals wegen seines Bruders Probleme gehabt, wolle an diese jedoch nicht erinnert werden.

Zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst, nach Georgien zu fahren; sein Bruder habe seinerzeit mit einem Freund einen Konflikt gehabt; dort sei jemand gestorben, der Freund und der Bruder seien verhaftet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei dann gestorben. Die Verwandtschaft des erwähnten Freundes sei auf sie böse gewesen und habe sich rächen wollen, obwohl sie unschuldig gewesen wären. Seit der Rechtskraft seines vorangegangenen Verfahrens habe sich nichts geändert, es gebe keine neuen Gründe. Der Beschwerdeführer sei schon seit 15 Jahren hier in Österreich und er habe den Asylantrag nur gestellt, weil er hier in Österreich bleiben wolle. Nach Georgien werde er auf keinen Fall zurückfahren; wenn er zurückkehren muss, bekomme er vielleicht wieder einen Herzinfarkt. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um seine Gesundheit und dass er dort bedroht werde. Er fürchte um sein Leben.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Interessen in Österreich, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden. Es sei ein schönes Land mit netten Leuten. Seine Lebensgefährtin lebe hier, deren Asylverfahren negativ entschieden worden sei und die eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hätte. Die Genannte sei 71 Jahre alt und beziehe Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer habe Deutschkurse besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Er habe keine sozialen Kontakte in Österreich und sei nicht berufstätig, zumal er viele Operationen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit mehrfach verurteilt worden.

Auf Grundlage einer Zustimmungserklärung holte das Bundesamt einen den Beschwerdeführer betreffenden Auszug aus der Apothekenverwaltung ein.

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit leide. Dieser habe in Österreich in den Jahren 2004 und 2005 zwei künstliche Hüftgelenke erhalten. Der Genannte leide unter Psoriasis, chronischer Hepatitis C, Rückenschmerzen, Arthrose im ISG sowie mäßig latenter Schilddrüsenunterfunktion und sei alkoholabhängig. In den Jahren 2011 und 2014 seien Arthroskopien an den Schultern durchgeführt worden. Anhaltspunkte für einen stattgefundenen Herzinfarkt bestünden nicht. Die Krankheiten des Beschwerdeführers seien in Georgien behandelbar. Dieser nehme abgesehen von bei Bedarf eingenommenen Schmerzmitteln keinerlei Medikamente ein und befinde sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien in Georgien behandelbar. Der Zugang zu medizinsicher Grundversorgung sei für alle georgischen Staatsbürger ohne Probleme und unmittelbar möglich; auch sei die medizinische Notversorgung im Heimatstaat gewährleistet. Die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie sowie zahlreiche Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers und deren jeweilige Familien hielten sich unverändert in Georgien auf, zudem habe der Beschwerdeführer dort seit dem Jahr 1996 Anspruch auf eine staatliche Pension. Der Beschwerdeführer sei ein Mann mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in Georgien und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer könne in Berufen mit geringer körperlicher Anstrengung arbeiten und könne in Georgien auf Unterstützung durch ein soziales Netz zurückgreifen. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht und den neuerlichen Antrag seinen Angaben zufolge nur deshalb gestellt, da er in Österreich bleiben wolle. Nicht festgestellt werden habe können, dass dem Beschwerdeführer in Georgien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungssituation liege nicht vor. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2004 in Österreich auf und lebe hier gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, welche über eine bis März 2019 befristete Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten und keine privaten Interessen in Österreich. Er habe bislang noch nie gearbeitet, beherrsche die deutsche Sprache nicht und lebe seit seiner Einreise von Leistungen der Grundversorgung sowie karitativen Zuwendungen. Der strafgerichtlich in Erscheinung getretene Beschwerdeführer habe keine Integration dargelegt. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und für diesen bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den Ausgang seines Verfahrens im Heimatland abzuwarten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe. Ausgehend davon sei Art. 11 Abs. 1 der RL 2008/115/EG erfüllt und die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, zumal eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ergeben hätte, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei.

2.3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 23.03.2018 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, mit am 19.04.2018 fristgerecht eingelangtem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang ein, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer lebe bereits seit mehr als 14 Jahren in Österreich und habe hier seinen Lebensmittelpunkt begründet. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Folgeantrag aufgrund seines immens schlechten Gesundheitszustandes und der ihn betreffenden Gefährdung im Heimatland gestellt. Der Beschwerdeführer habe massive Probleme mit der linken Schulter, Ende April 2018 werde entschieden, ob er sich einer neuerlichen Operation zu unterziehen habe. Weiters habe er Probleme mit seinen beiden künstlichen Hüften, leide an einer Herzkrankheit, chronischer Hepatitis C und befinde sich in dauernder psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung. Seine medizinische und medikamentöse Behandlung sei nur in Österreich sichergestellt, wobei er in seinem Heimatland weder mit ärztlicher, noch mit finanzieller Unterstützung zu rechnen und keinen Zugang zu den für ihn lebensnotwendigen Medikamenten hätte. Es sei nicht richtig, dass sich der Beschwerdeführer den im Rahmen seines ersten Asylverfahrens erteilten befristeten Aufenthaltstitel erschlichen hätte, vielmehr sei bezüglich der damals protokollierten Amputation beider Beine von einem krassen Übersetzungsfehler auszugehen. Der Beschwerdeführer weise zwar vier Vorstrafen auf, welche jedoch bereits zehn Jahre zurücklägen, seither habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten und stelle aktuell keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Aus gesundheitlichen und psychischen Gründen sei der Beschwerdeführer bislang nicht in der Lage gewesen, eine angestrebte Deutschprüfung zu absolvieren oder sonstige soziale Kontakte im Inland aufzubauen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund 35 Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin, welche ebenfalls die georgische Staatsbürgerschaft besitze. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile 61 Jahre alt, in einem körperlich sowie psychisch desolaten und kaum beschreibbar schlechten Zustand, sodass er für den Fall einer Rückverbringung nach Georgien aus seiner Sicht keine Überlebenschancen hätte, da er keinerlei Zugang zu medizinischer Versorgung, den dafür erforderlichen finanziellen Mitteln und Kontakten habe. Der Beschwerdeführer beantragte in diesem Zusammenhang die Einholung eines umfassenden medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Unfallchirurgie, Psychiatrie sowie Orthopädie zum Beweis dafür, dass er aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen nur durch Betreuung seiner Lebensgefährtin in der Lage sei, seinen Alltag zu bewältigen. In Georgien verfüge der Beschwerdeführer über keine sozialen oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, die ihn unterstützten könnten, überdies verfüge der Beschwerdeführer über keinen Zugang zu einer sozialen bzw. versicherungstechnischen Absicherung in Georgien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stelle sich im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung iS Art. 8 EMRK als sachlich nicht rechtfertigbar und unverhältnismäßig dar. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Beiliegend wurden diverse medizinische Unterlagen und Deutschkursteilnahmebestätigungen aus den Jahren 2011/2012 betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Bestätigung des gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Lebensgefährtin und der "Rot-Weiß-Rot-Karte" der Genannten übermittelt.

Ebenfalls am 19.04.2018 langte ein durch eine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation verfasster weiterer Beschwerdeschriftsatz ein, welcher sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides richtet. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte unzureichend mit der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers im Heimatland befassen würden. Beantragt wurde, den Beschwerdeführer unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen einer umfangreichen, medizinischen Gesamtbeurteilung zu unterziehen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer anhand seiner Gesamtkonstitution als alternder, sehr gebrechlicher Mann keinesfalls in seine Heimat zurückkehren könne. Die Behörde habe es weitgehend unterlassen, mit dem Beschwerdeführer konkret, ausführlich und unter adäquater Berücksichtigung seines Alters, seine Krankengeschichte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin chronologisch abzuarbeiten. Der Beschwerdeführer lebe seit über einem Jahrzehnt in Österreich und bereue seine anfänglich strafrechtlich relevante Auffälligkeit heute sehr. Der Beschwerdeführer sei in den Sechzigern und habe starke gesundheitliche Einschränkungen im Bereich der Schultern, des Herzens und der Hüften. Die nur minimal vorhandenen Deutschkenntnisse sowie die fehlende Eingliederung am Arbeitsmarkt seien dessen gesundheitlicher Situation geschuldet, der Beschwerdeführer werde in Österreich durch seine Lebensgefährtin unterstützt, wogegen er von seiner Familie in Georgien gänzlich entfremdet sei. Eine adäquate medizinische Nachsorge und Betreuung sei für den Beschwerdeführer in Georgien nicht erreichbar, er wäre dort mittellos, und könnte auf seine Verwandten, welche ihn missbilligen würden, nicht zurückgreifen. Eine angeordnete Rückkehr würde daher einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben in Österreich bedeuten. Aufgrund näher dargestellter Erwägungen werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aufgrund der sehr beeinträchtigten gesundheitlichen Konstitution des Beschwerdeführers, seiner nunmehr stabilen Lebenssituation mit seiner Lebensgefährtin und seines bereits jahrelangen rechtstreuen Verhaltens in Österreich könne keine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden, weshalb das für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben oder zumindest zu verkürzen sei. Die Behörde habe eine einzelfallbezogene Prüfung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit nicht im erforderlichen Maße vorgenommen. Der Beschwerde beiliegend wurden ein Konvolut an medizinischen Unterlagen (welche vorwiegend die in den Jahren 2004/2005 stattgefundene operative Behandlung der Hüfte sowie die im Jahr 2011 und 2014 erfolgte operative Behandlung der Schultern dokumentieren) sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen im Jahr 2011/2012 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und trägt den im Spruch (jeweils erst-)genannten Namen. Der Beschwerdeführer reiste am 22.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer - nachdem er seine Beschwerde in Bezug auf die Nichtzuerkennung von Asyl zurückgezogen hatte - der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers aberkannt und dieser nach Entziehung seiner asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013, Zahl D18 253524-3/2011/20E, als unbegründet abgewiesen (die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2013, Zahl U 2300/2013-5, abgelehnt). De Beschwerdeführer verbleib im Bundesgebiet und stellte am 14.12.2014 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Folgeantrag mit seiner gesundheitlichen Situation und einer schwierigen Versorgungslage im Herkunftsstaat begründet und keine (seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen inhaltlichen Verfahrens neu entstandene) Gefahr einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat behauptet. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer, der laut Arztbericht C2-abhängig (Alkoholabusus) ist, leidet seit 15 Jahren an Psoriasis vulgaris, seit 2004 an einer chronischen Hepatitis C und Z.n. Hep. B, wobei die diesbezügliche Therapie gegenwärtig abgeschlossen ist. In Österreich erfolgten im Jahre 2004 und 2005 die Implantation von Totalendoprothesen beider Hüftgelenke und eine Katheterablation aufgrund WPW-Syndroms, im Jänner 2012 erfolgte die komplikationslose Behandlung der rechten Schulter wegen einer kleinen Supraspinatussehnenruptur und subtotaler Ruptur der Bizepssehne, im Februar 2014 wurde an der linken Schulter eine Schulterarthosokopie mit SAD, Bizepssehnentenotomie und Supraspinatusnaht durchgeführt. Aufgrund seiner koronaren Herzerkrankung (Z.n. Ablationstherapie eines WPW-Syndroms 2004) erfolgen derzeit keine weiteren Therapien oder Behandlungen, sondern lediglich Kontrollen. Weiters wurden beim Beschwerdeführer Lumbalgie, ISG-Arthrose sowie eine mäßig latente Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) diagnostiziert. Überdies wurde beim Beschwerdeführer eine Depression festgestellt. Aufgrund seiner psychischen Erkrankungen erhält er derzeit keine Psychotherapie.

Für den Beschwerdeführer besteht derzeit kein längerfristiger medizinischer Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf. Eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation seit der letztmalig erfolgten umfassenden Beurteilung seiner Rückkehrsituation durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.07.2013 hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weder konkret behauptet, noch durch ärztliche Unterlagen belegt. Der Beschwerdeführer gab zuletzt an, aktuell lediglich im Bedarfsfall handelsübliche Beruhigungs- und Schmerzmittel einzunehmen. Die aktuelle Notwendigkeit einer darüberhinausgehenden ärztlichen Behandlung oder Therapie hat er nicht aufgezeigt. Die derzeit und allenfalls in Hinkunft für die Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme notwendigen Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung, zudem besteht unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen kein Anhaltspunkt, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht behandelt werden können.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende (wirtschaftliche) Notlage geraten würde und es droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer verfügt in Georgien nach wie vor über ein verwandtschaftliches Netz, welches ihm bei einer Wiedereingliederung unterstützend zur Seite stehen könnte.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich zusammen mit seiner Lebensgefährtin, welche ebenfalls die georgische Staatsbürgerschaft besitzt und die sich aktuell auf Grundlage einer "Rot Weiß Rot-Karte Plus" legal im Bundesgebiet aufhält, im gemeinsamen Haushalt. Er hat seinen Lebensunterhalt bislang durch staatliche Unterstützungsleistungen aus der Grundversorgung, von Sozialhilfe und weiteren fremden Unterstützungsleistungen bestritten, weshalb eine Selbsterhaltungsfähigkeit (auch für die Zukunft) nicht festgestellt werden kann. Der seit mehr als vierzehn Jahren im Bundesgebiet lebende Beschwerdeführer verfügt über keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache, war in Österreich trotz festgestellter Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt regelmäßig berufstätig und engagiert sich in keinem Verein oder in einer karitativen Organisation. Er verfügt in Österreich über keine besonderen Sozialkontakte und es konnte auch sonst keine Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Die Fortsetzung eines Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin in Georgien ist möglich, falls diese dies möchte.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

...

KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017).

Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).

Quellen:

-

Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 15.11.2017

-

Georgien Aktuelle (23.10.2017): Regierungsbündnis "Georgischer Traum" setzt sich bei Regionalwahlen durch, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13321-regionalwahlen, Zugriff 15.11.2017

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):

Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,

http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 15.11.2017

-

Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 15.11.2017

...

KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit)

Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.).

Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017).

Quellen:

* Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017

* DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen,

http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017

* GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige,

http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017

Politische Lage

In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf

69.700 km² (GeoStat 2017).

Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).

Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).

Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).

Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).

Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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