Entscheidungsdatum
10.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2147280-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX, vertreten durch: RA Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. RIPPEL, betreffend eine Ausnahmebewilligung zum Verbot des Erwerbes, Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial nach § 18 WaffG beschlossen:
A)
Der Antrag vom 20.01.2010 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehres K43 der Kategorie A ist aufgrund der gemäß § 42b WaffG idgF erfolgten Deaktivierung dieses Gewehres als gegenstandslos einzustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXXbeantragte am 20.01.2010 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb und Besitz eines halbautomatischen Gewehres K43 der Kategorie A (Kriegsmaterial).
Mit Bescheid vom 21.05.2010, Zl. S90931/41-Recht/2010, lehnte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport diesen Antrag gemäß § 10 und § 18 Abs. 2 und Abs. 5 WaffG iVm § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, ab.
In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zl. 2010/11/0127, diesen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Um eine Ersatzentscheidung treffen zu können, führte der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im gegenständlichen Verfahren - in Entsprechung des obigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes - ein (neuerliches) Ermittlungsverfahren durch. Im Zuge dessen war eine auch für das gegenständliche Verfahren maßgebende Gesetzesänderung des Waffengesetzes 1996 (WaffG) mit BGBl. I Nr. 63/2012, welche am 01.10.2012 in Kraft getreten war, zu berücksichtigen.
Die Firma XXXXhat als gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigter Gewerbetreibender dem Antragsteller mit Schreiben vom 30.12.2015 über die Deaktivierung der gegenständlichen Waffe K43 der Kategorie A informiert und mitgeteilt, dass das Deaktivierungskennzeichen (Rautestempel "S2") "am 01.10.2015" auf Lauf, Verschluss und Gehäuse dieser deaktivierten Schusswaffe angebracht worden sei. Dies war dem zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß § 42b Abs. 6 WaffG gemeldet worden.
Mit Schreiben vom 05.10.2016 erhob der Antragsteller durch seinen einschreitenden Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde, die vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport am 13.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 20.01.2010 wurde beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe K43 der Kategorie A (Kriegsmaterial) beantragt.
Während des neuerlichen Ermittlungsverfahren beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wurde eine Säumnisbeschwerde erhoben.
Maßgebend ist, dass die gegenständliche Schusswaffe K43 der Kategorie A (Ende 2015) unbrauchbar gemacht bzw. deaktiviert und das Deaktivierungskennzeichen auf deren Lauf, Verschluss und Gehäuse angebracht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Schreiben der Firma XXXX vom 30.12.2015.
Die Tatsache der Deaktivierung der Schusswaffe und der diesbezüglichen Kennzeichnung ist maßgebend. Ob dies jedoch bereits "am 01.10.2015" - wie es in dem Schreiben wörtlich heißt - erfolgt ist, kann außer Acht gelassen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Mit 1. Oktober 2012 wurde im Waffengesetz erstmals eine eigene Bestimmung über die Deaktivierung von bestimmten Arten von Kriegsmaterial, nämlich von Schusswaffen sowie Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, (§ 42b WaffG) sowie Übergangsbestimmungen (§ 58 WaffG) aufgenommen.
Gemäß § 42b Abs. 1 WaffG sind Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Abschnitt I Z 1 lit. c dieser Verordnung deaktiviert, wenn
1. alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und
2. diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.
Die antragsgegenständliche Schusswaffe K43 ist gemäß dieser Gesetzesbestimmung - wie oben auf S. 3 festgestellt - deaktiviert und das Deaktivierungskennzeichen auf deren Lauf, Verschluss und Gehäuse angebracht worden.
Der Antragsteller war am 01.10.2012 bereits im Besitz dieser halbautomatischen Schusswaffe der Kategorie A, sodass die Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 6 und Abs. 8 WaffG zur Anwendung gekommen sind.
Abweichend von § 18 Abs. 1 gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Abs. 6 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß § 42b Abs. 3 oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 begründet wurde (§ 58 Abs. 8 WaffG).
Aus der Bestimmung des § 58 Abs. 8 WaffG folgt, dass auch das Datum "30.12.2015" der Deaktivierung der Schusswaffe und der diesbezüglichen Kennzeichnung als zweite Tatbestandsvoraussetzung (argum "oder") von dieser Gesetzesbestimmung umfasst wäre. Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist aber die Tatsache der Deaktivierung der Schusswaffe und der diesbezüglichen Kennzeichnung an sich (und nicht deren Zeitpunkt) maßgebend.
Das gegenständliche Verfahren betreffend eine Ausnahmebewilligung zum Verbot des Erwerbes, Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial nach § 18 WaffG ist aufgrund der gemäß § 42b WaffG idgF erfolgten Deaktivierung der beantragten Schusswaffe gegenstandslos bzw. einzustellen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausnahmebewilligung - Kriegsmaterial, Deaktivierung - Schusswaffe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2147280.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019