Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W128 2144169-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden sowie Dr. Albert SLAMANIG und Dr. Heinz VERDINO als Beisitzer über die Beschwerde des Mag. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton EHM, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.11.2016, Zl. VGW-DB-1119/2016-1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer war vom 01.01.2010 bis 31.12.2013 Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Wien und ist seit dem 01.01.2014 Richter des Verwaltungsgerichts Wien. Mit Schreiben vom 08.02.2016 beantragte er die "Erlassung eines Bescheides über seinen Stichtag für das Dienstjubiläum in der Weise, dass seine angeführten Ausbildungs- und Dienstzeiten angerechnet werden, sowie auf die daraus resultierende bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit und Zuerkennung sowie Auszahlung der Remuneration aus Anlass seines Dienstjubiläums bei einer Dienstzeit von 25 Jahren in der Höhe von 200 von Hundert seines Monatsbezuges". Als seine bisherigen Ausbildungen und Dienstverhältnisse wurden angeführt:
* Matura im Juni 1990
* Absolvierung des Präsenzdienstes (01.10.1990 bis 31.05.1991)
* Ausbildung zum Sicherheitswachebeamten (01.06.1991 bis 31.05.1993)
* Studium der Rechtswissenschaften (Beginn 10/1993 bis 02/1998)
* Dienstverhältnis bei der Bundespolizeidirektion Wien (01.06.1991 bis 31.12.2009)
* Mitglied des UVS Wien (01.01.2010 bis 31.12.2013)
Begründend führte er dazu im Wesentlichen aus, dass ihm sämtliche angeführten Zeiten in Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Bestimmung des Art. 21 B-VG für den Stichtag für das Dienstjubiläum anzurechnen seien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2016, Zl. VGW-DB-1119/2016-1, stellte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 4a Abs. 1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (VGW-DRG) fest, dass dem Beschwerdeführer "im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 und 2a BO 1994 iVm § 14 Abs. 2 DO 1994 sowie Z 2 lit. a sublit. bb i.V.m. Z 2 lit. b sublit. aa und bb des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remuneration aus Anlass von Dienstjubliäen keine Remuneration aus Anlass des 25jährigen Dienstjubiläums gebührt."
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurde begründend ausgeführt, dass sich die Dienstzeit des Antragstellers nach der Z 2 lit. b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen richte, da er nach dem 30.09.1999 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingetreten sei.
Weiters wurde Folgendes ausgeführt:
"Seine im Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien von 01.01.2010 bis 31.12.2013 sowie als Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien seit dem 01.01.2014 zählen gemäß Z 2 lit. b sublit. aa unbeschränkt als Dienstzeit iSd. Z 1 des obzit. Beschlusses, zumal auch kein Ausnahmetatbestand der sublit. aa einschlägig ist. Die bei der Berechnung des Dienstjubiläums zu berücksichtigende Dienstzeit nach der Z 2 lit. b sublit. aa beträgt somit mit Ablauf dieses Kalenderjahres sieben Jahre.
Nach dem klaren Wortlaut der Z 2 lit. b sublit. bb sind "sonstige Zeiten gemäß lit. a" bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren anzurechnen. Die Worte "sonstige Zeiten" beziehen sich zweifelsfrei auf sämtliche in der lit. a sublit. bb ff. genannten Zeiten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Dienstzeiten stellt der durch einen Strichpunkt unterbrochene zweite Satzteil der lit. b sublit. bb klar, dass bei Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien "dabei" - also bei der Ermittlung der anrechenbaren Zeiten - auch Zeiten gemäß lit. a sublit. bb zu berücksichtigen sind, die auf Grund des § 5 Abs. 1 des VGW-DRG nicht für die Vorrückung angerechnet wurden. Der zweite Satzteil trifft somit ergänzende Anordnungen betreffend anrechenbarer Dienstzeiten, steht im Übrigen jedoch im untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Satzteil. Dieser untrennbare Zusammenhang kommt durch die Verwendung eines Strichpunkts anstelle eines Punktes zum Ausdruck, weshalb sich die bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren begrenzte Anrechnung jedenfalls auch auf die Sonderregelung betreffend Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien bezieht.
Im Hinblick auf diese Rechtslage können weitere Zeiten, welche der Antragsteller in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde Wien zurückgelegt hat, lediglich im Ausmaß von drei Jahren gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 DO 1994 iVm. Z 2 lit. b sublit. bb und lit. a sublit. bb des obzit. Beschlusses als Dienstzeiten für die Berechnung des Stichtages für das Dienstjubiläum angerechnet werden.
Der Stichtag für das Dienstjubiläum des Antragstellers ist somit der 01.01.2007. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides folglich keine Dienstzeit von 25 Jahren iSd. Z 1 und 2 des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen aufweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien weist darauf hin, dass sie die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers, wonach die Z 2 lit. b des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen im Hinblick auf Art. 7 B-VG sowie Art. 21 Abs. 4 B-VG problematisch erscheint, in Vertretung des Präsidenten in seiner Funktion als Dienstbehörde, teilt.
Da diese im gegenständlichen Verfahren jedoch als Verwaltungsbehörde entscheidet, steht es ihr nicht zu, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG einzuleiten."
3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG verbiete bei der Anrechnung von Vordienstzeiten eine Differenzierung danach, ob diese Zeiten beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden seien, wodurch die Mobilität der Bediensteten zwischen den einzelnen Körperschaften erhöht werden solle. Nach der maßgeblichen Rechtslage sei ferner auch Art. 7 B-VG hervorzuheben. Der Gleichheitsgrundsatz richte sich u.a. an den Gesetzgeber und setze diesem insofern inhaltliche Schranken, als er es verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984). Gesetze müssten nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit sachgerecht sein (VfSlg. 11048/1986). In Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und der Bestimmung des Art. 21 B-VG seien ihm daher sämtliche angeführte Zeiten für den Dienstjubiläumsstichtag anzurechnen.
Als Mitglied des VwG Wien gelte für ihn - abgesehen von der erfolgten Anrechnung seiner Studienzeiten im Höchstausmaß von drei Jahren gemäß 14 Abs 1 Z 8 Dienstordnung 1984 (DO 1984) für seinen Jubiläumsstichtag - der Ausschluss der Anrechnung jedweder Zeiten laut dem Katalog gemäß § 14 DO, aber auch jener Zeiten, die er in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt habe. Demgegenüber stünden jene Bediensteten der Stadt Wien, welche vor dem 1. Oktober 1999 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis (Lehrverhältnis) aufgenommen worden seien. Diesen würden sämtliche Zeiten laut dem Katalog des § 14 DO - und zwar ohne Höchstgrenze - angerechnet, ebenso Zeiten, welche sie bei einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegt haben.
Da im gegenständlichen Fall die Fälligkeit der Jubiläumszuwendung bereits eingetreten sei, habe er einen Anspruch auf Auszahlung. Ausgehend von einer richtigen rechtlichen Beurteilung habe er bereits im Februar 2015 eine Dienstzeit von 25 Jahren zurückgelegt.
Im Übrigen könne es nicht im Belieben der Dienstbehörde liegen, bei einem Wechsel vom Bund zum Land entweder anerkannte Dienstzeiten nicht anzurechnen bzw. nicht anerkannte Zeiten zuzurechnen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2017 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 10.01.2017).
5. Mit Erkenntnis vom 09.06.2017, W106 2144169-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 30. September 1999 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, und zwar am 1. Jänner 2010 als Mitglied des UVS Wien, eingetreten sei und daher der Bestimmung nach Z 2 lit. b der "Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen" des Wiener Stadtsenates unterfalle. Nach lit. b sublit. bb seien ihm noch drei Jahre als sonstige Zeiten anzurechnen gewesen. Mit der Feststellung des Stichtages für das Dienstjubiläum des Beschwerdeführers mit 1. Jänner 2007 habe die Behörde somit den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Zu den geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Bestimmung der Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates im Hinblick auf Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG und den in Art. 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz werde auf die Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof verwiesen.
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der er die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend machte sowie die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptete. Weiters beantragt er die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer leitet seine Bedenken gegen den in Ausführung des § 39 Abs. 2 und 2a Wiener Besoldungsordnung 1994 ergangenen Beschlusses des Wiener Stadtsenats über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971 idF ABl. 39/2014, zum einen aus Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG und zum anderen aus dem in Art. 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatz ab. Die unterschiedliche Berücksichtigung von Zeiten je nachdem, bei welcher Gebietskörperschaft diese zurückgelegt worden seien, sei unsachlich und widerspreche Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG.
7. In der Folge leitete der Verfassungsgerichtshof aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenats über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971 idF ABl. 39/2014, mit Beschluss vom 27. September 2017 ein Verordnungsprüfungsverfahren ein und legte seine Bedenken dem Prüfungsbeschluss zu Grunde.
8. Daraufhin gab der Wiener Stadtsenat mit Schreiben vom 13.12.2017, MDR-882258-2017-5, eine umfangreiche Äußerung ab. Weiters wurden die Verordnungsakten vorgelegt.
9. Mit Erkenntnis vom 01.03.2018, V 109/2017-12, u.a., hob der Verfassungsgerichthof Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. für Wien 5/1971 idF ABl. für Wien 39/2014, wegen Verstoßes gegen Art 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG als gesetzwidrig auf. Die Aufhebung tritt - mit Ausnahme des Anlassfalles - mit Ablauf des 31.03.2019 in Kraft.
Dazu führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:
"Mit dem Entfall des "dienstrechtliche[n] Homogenitätsgebot[es]" in Art 21 Abs 1 B-VG mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999 sollte ua die zuvor bestehende "allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Anrechnung von Vordienstzeiten" abgeschafft werden. Der Verfassungsgesetzgeber modifizierte mit dieser Novelle das bisherige System der Kongruenz des Dienstrechts der Gebietskörperschaften dahingehend, dass das zuvor in Art 21 Abs 1 B-VG idF BGBl 1013/1994 enthaltene Kriterium des "wesentlichen Behinderns" des Dienstwechsels entfiel und allein das neue Verbot der unterschiedlichen Anrechnung von Vordienstzeiten (im Vergleich zum Gebot gleichartiger "Bedingungen für die dienstliche Laufbahn") aufgenommen wurde.
Kein Widerspruch des Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG zu Unionsrecht (auch hat der EuGH keinen solchen festgestellt); Art 21 Abs 4 zweiter Satz B-VG sieht nämlich nur vor, dass die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten (bei Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden) einheitlich zu erfolgen hat, ohne jedoch eine allfällige - nach Maßgabe des Unionsrechts - verpflichtende Anrechnung anderer Vordienstzeiten auszuschließen.
Der Umstand, dass Remunerationen aus Anlass eines Dienstjubiläums in Form von Ermessensentscheidungen zuerkannt werden, vermag an deren Qualifikation als zeitabhängige Rechte iSd Art 21 Abs 4 B-VG nichts zu ändern, weil jedenfalls das Vorliegen der erforderlichen Dienstzeit eine Voraussetzung für die Gewährung darstellt.
Auch wenn es sich nach der seit 01.10.1999 geltenden Rechtslage bei den Remunerationen aus Anlass des Dienstjubiläums um "echte" Treueprämien des Dienstgebers handelte, ändert sich nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um "zeitabhängige" Rechte iSd Art 21 Abs 4 B-VG handeln würde.
Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, hat die Aufhebung der gesamten Ziffer 2 litb der Verordnung zu erfolgen, zumal ansonsten bei nach 1999 ernannten Beamten eine noch stärkere Ungleichbehandlung zwischen Zeiten beim Dienstgeber "Gemeinde Wien" und bei "sonstigen" Dienstgebern iSd Art 21 Abs4 zweiter Satz B-VG geschaffen würde, als in der Verordnung des Wiener Stadtsenates vorgesehen war. Die Aufhebung bloß der Wortfolge "bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren" würde hingegen die Absicht des Verordnungsgebers ins Gegenteil verkehren und stünde auch in Widerspruch zu jener Regelung in Ziffer 2 lit a der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, die für vor 1. Oktober 1999 in den Dienst aufgenommene Bedienstete gilt und zahlreiche verschiedene Tatbestände, die eine Berücksichtigung von Zeiten für das Dienstjubiläum ermöglichen, enthält.
10. In der Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.03.2018, E 2585/2017-12, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017, W106 2144169-1, auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die gesetzwidrige Verordnungsbestimmung der Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971, idF ABl. 39/2014, im gegenständlichen Fall angewendet habe. Es sei nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig sei. Der Beschwerdeführer sei somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung durch das angefochtene Erkenntnis in seinen Rechten verletzt.
11. Am 19.03.2018 wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung W128 wegen Ruhestand der Leiterin der Gerichtsabteilung W106 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 01.01.2010 zum Mitglied des UVS Wien ernannt und trat in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ein. In weiterer Folge wurde er mit Wirkung vom 01.01.2014 zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt.
Der Beschwerdeführer weist keine Dienstzeit zur Gemeinde Wien in einem Ausmaß von 25. Dienstjahren auf.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2018, V 109/2017-12, u.a., wurde Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971, i.d.F. ABl. 39/2014, wegen Verstoßes gegen Art 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2018, E 2585/2017-12, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2017, W106 2144169-1/3E, wegen Anwendung der in Prüfung gezogenen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar auf Grund der Aktenlage. Den Sachverhaltsfeststellungen wird seitens der Beschwerde nichts Substantielles entgegenhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in § 4a Abs. 3 Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/2016 getroffen. Es liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 BVwGG iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2018 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W128.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
Art 21 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idgF lautet folgendermaßen:
"Artikel 21. (4) Die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren."
Die einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses des Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 1971/05, idgF lauten wie folgt:
"1. Die Remuneration, die dem Beamten aus Anlass eines Dienstjubiläums gewährt werden kann, beträgt:
a) bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH,
b) bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH,
c) bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 600 vH, des Monatsbezugs, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten am Ersten des Monats entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum sind auch dann erfüllt, wenn der Beamte einen Tag vor Erreichen der erforderlichen Dienstzeit aus dem Dienststand ausscheidet.
2. Zur Dienstzeit nach Z 1 zählen
a) bei einem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1999 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen Bediensteter der Gemeinde Wien ist,
aa) die im bestehenden Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist oder nur durch die Überstellung unwirksam geworden ist;
bb) Zeiten, soweit sie gemäß § 14 Abs. 1 der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, dem Beamten zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind oder anzurechnen wären, wenn der Beamte nicht am 31. Dezember 1970 dem Dienststand angehört hätte;
cc) Zeiten, soweit sie dem Beamten nach den vor dem 1. Jänner 1971 in Geltung gestandenen dienstrechtlichen Vorschriften oder nach Artikel IV der 1. Novelle zur Dienstordnung 1966 zur Gänze für die Vorrückung angerechnet worden sind;
dd) die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte und nicht unter sublit. aa bis cc fallende Zeit, soweit sie für die Vorrückung angerechnet worden ist;
ee) die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband zurückgelegte Zeit, die für die Vorrückung nur deshalb nicht angerechnet worden ist, weil sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegt;
ff) die in einem Ausbildungsverhältnis in einer Einrichtung der Gemeinde Wien zurückgelegte und nicht unter sublit. aa bis cc fallende Zeit, sofern im unmittelbaren Anschluß daran ein diese Ausbildung voraussetzendes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet worden ist;
gg) die in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zu einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Gemeinde Wien übernommen worden und die Gemeinde Wien gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist;
hh) die gemäß § 10a Abs. 5 (ab 1. Jänner 2003 § 10 Abs. 3) der Pensionsordnung 1995 zugerechnete Zeit."
Die mehrfache Berücksichtigung eines Zeitraumes ist ausgeschlossen. Bei einem Karenzurlaub, der allein oder bei mehreren ununterbrochen aufeinanderfolgenden Karenzurlauben in seiner Gesamtzeit länger als drei Jahre dauert, zählt die drei Jahre übersteigende Zeit, soweit sie nach dem 31. Dezember 1984 liegt, nicht als Dienstzeit gemäß Z 1. Bei der Berücksichtigung von Zeiten gemäß lit. a sublit. bb ist bei Bediensteten, die vor dem 16. April 2011 in ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen Bedienstete der Gemeinde Wien sind, § 14 der Dienstordnung 1994 in der vor der 29. Novelle geltenden Fassung anzuwenden.
3. Die Remuneration ist an dem dem Dienstjubiläum nächstfolgenden Monatsersten auszuzahlen. Erfolgt die Auszahlung später als drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus Gründen, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so gilt als Bemessungsgrundlage der Monatsbezug im Monat der Auszahlung.
4. Bei einem Beamten, der nach einer Dienstzeit von 35 Jahren, aber vor einer Dienstzeit von 40 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt das 738. Lebensmonat vollendet hat, gilt die Dienstzeit von 40 Jahren mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand als erfüllt.
5. Bei einem Beamten, dem nicht mehr als 60 Monate zur Vollendung des 720. Lebensmonats fehlen und der gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt wird, gilt bei Anwendung der Z 4 das 738. Lebensmonat im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung als vollendet.
6. Ist der Beamte vor Auszahlung der Remuneration verstorben, so ist diese an die Verlassenschaft auszuzahlen. Im Falle der Z. 3 gilt als Bemessungsgrundlage der letzten Monatsbezug.
7. Die Z 1 bis 6 sind auf Vertragsbedienstete, für die die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, gilt, unter Bedachtnahme auf § 50 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 sinngemäß anzuwenden."
3.2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2018, V 109/2017-12, ins Treffen führte, bildete der Regelungsinhalt der Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971, i.d.F. ABl. 39/2014, einen unauflöslichen Widerspruch zu Art. 21 Abs. 4 B-VG. So sind nach Art. 21 Abs. 4 B-VG gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon abhängig unterschiedlich erfolgen, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, unzulässig. Art. 21 Abs. 4 B-VG sieht somit bloß vor, dass die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten (bei Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden) einheitlich zu erfolgten hat; einen Widerspruch zu Unionsrecht, insbesondere zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV konnte der Verfassungsgerichtshof hingegen nicht erkennen.
Unter den Tatbestand der "Anrechnung von Dienstzeiten" i.S.d. Art. 21 Abs. 4 zweiter Satz B-VG sind all jene Ansprüche zu subsumieren, die vom Ablauf einer bestimmten Zeitspanne abhängen. Darunter fallen insbesondere Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, welche ebenso zeitabhängige Rechte darstellen.
Da die Bestimmung der Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971, i.d.F. ABl. 39/2014, u.a. eine Anrechnung von Zeiten gemäß lit. a bis zu einem Höchstmaß von insgesamt drei Jahren vorsah, veranlasste der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der gesamten Z 2 lit. b. der Verordnung, zumal ansonsten bei nach 1999 ernannten Beamten eine noch stärkere Ungleichbehandlung zwischen Zeiten beim Dienstgeber "Gemeinde Wien" und "sonstigen" Dienstgebern i.S.d. Art. 21 Abs. 4 B-VG zweiter Satz geschaffen würde, als in der Verordnung des Wiener Stadtsenates vorgesehen war.
Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis zudem aus, dass Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971, i.d.F. ABl. 39/2014, aufgrund der uneinheitlichen Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten in Widerspruch zu jener Regelung in Z 2 lit. a der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung stand, die für vor dem 1. Oktober 1999 in den Dienst aufgenommene Bedienstete gilt und zahlreiche verschiedene Tatbestände, die eine Berücksichtigung von Zeiten für das Dienstjubiläum ermöglichen, enthält.
Im Zuge einer umfassenden Gesamtbetrachtung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2018, V 109/2017-12, und der Äußerung des Wiener Stadtsenates zu dem im Prüfbeschluss vorgebrachten Bedenken ergibt sich somit, dass Dienstjubiläen als echte Treueprämien aufgrund einer langjährigen Dienstzeit zur "Gemeinde Wien" verstanden werden.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer trat am 01.01.2010 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ein. Aufgrund der Aufhebung der Bestimmung der Z 2 lit. b des Beschlusses des Wiener Stadtsenates über die Gewährung von Remunerationen aus Anlass von Dienstjubiläen, ABl. 5/1971, i. d.F. ABl. 39/2014, welche (noch) eine Berücksichtigung der bei Eintritt in das Dienstverhältnis zur Stadt Wien vorhandenen Berufserfahrung bei anderen Dienstgebern im Höchstausmaß von drei Jahren vorsah, besteht nunmehr keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Dienstzeiten zu anderen Dienstbehörden für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung.
Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 (vgl. VwGH vom 13.03.2013, 2012/12/0105, m.w.N.).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2010 in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien eingetreten ist und eine Berücksichtigung von bei "sonstigen" Dienstgebern zurückgelegten Vordienstzeiten nicht mehr gesetzlich vorgesehen ist, hat der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Vollendung einer 25-jährigen Dienstzeit zur "Gemeinde Wien" nicht erfüllt.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die (vom Beschwerdeführer beantragte) Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Festsetzung des Stichtages für die Berechnung des Dienstjubiläums unzulässig ist (siehe VwGH 13.09.2007, 2004/12/0217).
Aus diesem Grund war die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 01.03.2018, V 109/2017-12) ist auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.2.2.).
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Dienstjubiläum, Dienstzeit, Feststellungsantrag, Jubiläumsstichtag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2144169.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019