TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 W129 2194744-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art.27
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art.29
StudFG §2
StudFG §4 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2194744-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde vonXXXX alias XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle XXXX vom 16.03.2018, Zl. 398574801, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit ausgefülltem Formular vom 26.09.2017, eingelangt am 10.10.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe.

2. Mit Bescheid vom 20.11.2017 wurde der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft und erfülle auch nicht die Gleichstellungsvoraussetzungen gemäß § 4 StudFG.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine - näher begründete - Vorstellung.

4. Mit Vorstellungsvorentscheidung vom 12.01.2018 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 10.10.2017 abgewiesen.

Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Status als subsidiär Schutzberechtigter aufweise. Gemäß § 4 Abs. 3 StudFG seien jedoch nur Konventionsflüchtlinge österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich der Studienförderung gleichgestellt. Ob er Asylstatus oder subsidiären Schutz erhalte, entscheide nicht die Studienbeihilfenbehörde. Diese Vorfrage werde mittels Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden. Auch sei ihm nicht die Möglichkeit zur Bildung vorenthalten worden, so habe er die Zulassung an einer österreichischen Universität erhalten.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen - näher begründeten - Vorlageantrag.

6. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.03.2018 entschied die belangte Behörde auf Grund der Vorstellung vom 15.01.2018, dass der Antrag vom 10.10.2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen wird.

Der Begründung ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Irak und sei seit 07.10.2015 amtlich in Österreich gemeldet. Mit Bescheid vom 24.02.2017 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Seit 29.01.2016 habe er Zugang zum österreichischen Bildungssystem an einer staatlichen Universität, indem er sich für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen und ab dem Wintersemester 2017 für das Masterstudium Bauingenieurwesen inskribieren habe können. Sein ausländisches Bachelorstudium habe er am 12.07.2012 abgeschlossen. Er habe sich an der Technischen Universität XXXX inskribiert und habe Zugang zum österreichischen Bildungssystem.

Drittstaatsangehörige seien österreichischen Staatsbürgern im Studienbeihilfenverfahren nicht automatisch gleichgestellt, sondern nur, wenn diese seitens der Republik Österreich den Daueraufenthaltstitel: Daueraufenthalt-EU erhalten hätten und dies durch Vorlage einer diesbezüglichen Daueraufenthaltskarte nachweisen könnten.

Wie bereits in der Vorstellungsvorentscheidung ausgeführt wurde, seien Konventionsflüchtlinge österreichischen Staatsbürgern hinsichtlich der Studienförderung gleichgestellt. Ob Asylstatus gemäß Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiärer Schutz gewährt werde, entscheide nicht die Studienbeihilfenbehörde. Diese Vorfrage werde mittels Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden.

Das Studienförderungsgesetz sei in seiner Stammfassung bereits viele Male novelliert worden. Hätte der Gesetzgeber eine Änderung hinsichtlich subsidiär schutzberechtigen Personen gewünscht, hätte dies im Zuge einer Novelle stattfinden müssen.

Da zwischen dem Abschluss seines Bachelorstudiums im Sommersemester 2012 und dem Beginn des Masterstudiums im Wintersemester 2017 mehr als 30 Monate liegen würden, bestehe ein zusätzlicher Abweisungsgrund: Gemäß § 15 Abs. 3 StudFG bestehe Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen hätten und

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hätten.

7. Dagegen brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, in der er sinngemäß und im Wesentlichsten vorbrachte, dass im Hinblick auf den Erwägungsgrund 13 der Statusrichtlinie bei der Auslegung der Behörde - und zwar, dass Studierende mit dem Status des subsidiär Schutzberechtigten im Gegensatz zu Flüchtlingen keine sofortige Gleichstellung beim Zugang zu Studienbeihilfe hätten - dem in Erwägungsgrund 13 der Statusrichtlinie angeführten Grundsatz der angestrebten Gleichbehandlung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten nicht Genüge getan sei.

§ 4 Abs. 3 StudFG sehe vor, dass Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien. Der Absatz 3 des § 4 StudFG sei seit seiner Stammfassung aus dem Jahr 1992 nicht geändert worden und habe daher denselben Wortlaut. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch den Status des subsidiären Schutzberechtigten noch gar nicht gegeben. Selbst zum Zeitpunkt der Schaffung des AsylG 1997 habe dieser Status noch nicht existiert.

Subsidiär Schutzberechtigte seien in der Europäischen Union Ausländer, bei denen keine Flüchtlingseigenschaft iSd Genfer Flüchtlingskonvention vorliege, aber gemäß Art 15 der Statusrichtlinie ein ernsthafter Schaden drohen würde, wenn sie in ihr Herkunftsland abgeschoben werden würden. Aufgrund dessen sei ihm internationaler Schutz gewährt und inzwischen wiederum um weitere zwei Jahre verlängert worden.

Art 27 Abs. 2 der Statusrichtlinie lege fest, dass die Mitgliedstaaten Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, den Zugang zur Bildung zu den gleichen Bedingungen gewähre, wie Drittstaatangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt. Ergänzend werde in Erwägungsgrund 13 dieser Statusrichtlinie eine Gleichstellung von Flüchtlingen und Personen mit zuerkanntem subsidiären Schutz angestrebt. Eine Besserstellung im Bildungsbereich von Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, inklusive Status der subsidiären Schutzberechtigten gegenüber anderen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen sei möglich.

Aus dem B-VG vom 03.07.1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung ergebe sich, dass eine unterschiedliche Behandlung zwischen Ausländern zwar zulässig sei, aber einer sachlichen Rechtfertigung bedürfe. Sowohl subsidiär schutzberechtigten Personen und Flüchtlinge hätten ein Nahverhältnis zu dem Land, das ihnen internationalen Schutz gewährt habe. Insbesondere sei daher in Konstellationen, in denen ein längerer Aufenthalt im Land notwendig sei, eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung nicht gegeben. Er sei bereits seit 17.09.2015 in Österreich rechtmäßig aufhältig und habe die deutsche Sprache so schnell erlernt, das er mittlerweile erfolgreich einem Studium nachgehe. Er befinde sich momentan im zweiten Semester und habe bereits 33 ECTS-Punkte erreicht.

Aufgrund des Ausnahmezustandes in seiner Heimat, der eine Rückkehr unmöglich mache, sei er jedenfalls dauernd in Österreich aufhältig. Damit liege eine gleichwertige Situation gegenüber einer asylberechtigten Person vor und eine Schlechterstellung gegenüber Asylberechtigten erweise sich daher auch vor dem Hintergrund des B-VG vom 03.07.1973 zur Durchführung des international Überbeinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung als sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Asylberechtigten. Da diese Bestimmung in Österreich ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht für Fremde auf Gleichbehandlung und Sachlichkeit von Entscheidungen normiere, erachte er sich in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt.

Unter einem legte er einen Bescheid vor, aus dem hervorgeht, dass ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG, bis zum 24.02.2020 erteilt wurde.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 07.05.2018, eingelangt am 09.05.2018, der Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit ausgefülltem Formular vom 26.09.2017, eingelangt am 10.10.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Studienbeihilfe.

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger. Seine Mutter ist verstorben und sein Vater lebt im Irak und ist arbeitslos.

Er hat am 12.07.2012 an der Universität in XXXX, Irak, sein Bachelorstudium abgeschlossen.

Er war vom 29.01.2016 bis 31.07.2017 zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen an der Technischen Universität XXXXzugelassen. Sein Masterstudium Bauingenieurwesen hat er ab 31.07.2017 (2017W) aufgenommen.

Er ist seit Oktober 2015 laut ZMR in XXXX gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststelllungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem gestellten Antrag und den vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetz 1992 lauten wie folgt:

Begünstigter Personenkreis

§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:

1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und

2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).

Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie

1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder

2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder

3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.

(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.

(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

3.2. Die Statusrichtlinie, RL 2011/95/EU, lautet wie folgt:

Artikel 27

Zugang zu Bildung

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren allen Minderjährigen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten Erwachsenen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zu denselben Bedingungen wie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, zu Weiterbildung und Umschulung.

Artikel 29

Sozialhilfeleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.

(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

3.3. Zunächst ist auszuführen, dass § 4 Abs. 3 StudFG ausdrücklich eine Gleichstellung nur gegenüber Flüchtlingen vorsieht.

Eine nationale Rechtsgrundlage für die Gewährung von Studienbeihilfe besteht daher für subsidiär Schutzberechtigte nicht.

Unbestritten wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, sondern lediglich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Statusrichtlinie bezieht und ausführt, dass § 4 Abs. 3 StudFG europarechtskonform auszulegen sei und daher auch subsidiär Schutzberechtigte gleichzustellen seien, ist er zunächst im Hinblick auf Art 27 der Statusrichtlinie darauf hinzuweisen, dass er - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - Zugang zum österreichischen Bildungssystem hat.

Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen jedoch, dass gemäß Abs. 2 des Art 29 der Statusrichtlinie abweichend von der allgemeinen Regel nach Abs. 1 die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

Daraus ergibt sich, dass Sozialhilfeleistungen für subsidiär Schutzberechtigte eingeschränkt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht im Hinblick auf die Statusrichtlinie daher ins Leere. Diese bietet für seine Argumente insgesamt keine Grundlage.

Das Gericht kann weiters auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Asylberechtigten erkennen, da es sich um unterschiedliche Ausformungen des Internationalen Schutzes handelt.

Auch führt der Beschwerdeführer aus, dass Abs. 3 des § 4 StudFG seit seiner Stammfassung aus dem Jahr 1992 nicht geändert worden sei; es habe zu diesem Zeitpunkt den Status des subsidiären Schutzberechtigten noch gar nicht gegeben. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich der subsidiäre Schutz nicht von einem bereits vorhandenen Rechtsstatus gewissermaßen abgespalten hat; vielmehr stellt der subsidiäre Schutz eine Ergänzung des Asylrechts bzw. eine Kodifizierung einer ohnehin bestehenden Verwaltungspraxis dar (Abschiebeverbot in Refoulement-Fällen; vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Aufl., 2011, Rz 168).

Daher ist schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter - auch faktisch - Zugang zu Bildung hat, jedoch ohne Anspruch auf Förderung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht, Gleichbehandlung, Sozialleistungen,
Studienbeihilfe, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2194744.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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