Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W170 2202231-1/13E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael VALLENDER, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2018, Gz. W170 2202231-1/4E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018, Zl. IFA 1190540806 - 180442598, wurde der von XXXX (in Folge: Revisionswerberin) am 09.05.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; unter einem wurde dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Bescheid wurde am 20.07.2018 erlassen.
Gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtete sich die am 26.07.2018 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung blieben unbekämpft.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2018, Gz. W170 2202231-1/4E, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die am 18.01.2019 vom den mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 03.12.2018 bestellten Verfahrenshelfer verfasste und unterschriebene außerordentliche Revision, die mit gegenständlichem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision ist damit begründet, dass dieser keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und der Revisionswerberin eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung nur bis zum 16.07.2019 erteilt worden wäre. Im Hinblick auf die kriegerische Situation in Syrien sei jedoch mit einer Änderung der Sicherheitslage und der konkreten Gefahrenlage für die Revisionswerberin bis Jahresmitte 2019 nicht zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht bei der außerordentlichen Revision gemäß § 30 VwGG für die Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig ist. Normalerweise ist bei antragspflichtigen Akten die Zuständigkeit, wenn diese wechseln kann, vom Zeitpunkt des Antrags und der Lage des Aktes zu diesem Zeitpunkt abhängig. Würde man dieses System (der Rechtsordnung folgend) bei der Entscheidung, wer über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidet, anwenden, würde sich die Frage stellen, ob dieser Antrag bis oder nach der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte. Im ersten Fall wäre dann das Verwaltungsgericht, im zweiten Fall der Verwaltungsgerichtshof zuständig, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Man könnte die Ansicht vertreten, dass für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer außerordentlichen Revision immer der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist, dieser teilt die Ansicht nicht (VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069: "... wonach das Verwaltungsgericht [jedenfalls im Vorentscheidungsverfahren betreffend eine ordentliche Revision; vgl. § 30a Abs. 7 VwGG] über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "unverzüglich" mit Beschluss zu entscheiden hat ..."). Vielmehr sieht der Verwaltungsgerichtshof das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision in der Pflicht, die Zuständigkeit geht mit Vorlage dann aber auf den Verwaltungsgerichtshof über, siehe hiezu auszugsweise VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039 (in Klammer die Rz der Entscheidung):
"(13) Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. (14) Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden.
(15) Die Bestimmung des § 30a Abs. 3 VwGG begründet keine
Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung, sondern verpflichtet das Verwaltungsgericht
dazu, über einen solchen Antrag unverzüglich zu entscheiden. § 30a
Abs. 3 VwGG tritt mit dieser Anordnung ergänzend hinzu ... und § 30a
Abs. 7 leg.cit. bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht über den
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Falle einer
außerordentlichen Revision nicht entscheiden dürfte .... (16) Der
Umstand, dass es der Gesetzgeber - durch die Regelung des § 30a Abs.
7 VwGG - nur in Bezug auf die ordentliche Revision für erforderlich
gehalten hat, die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur
unverzüglichen Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung ausdrücklich anzuordnen, lässt sich damit
begründen, dass bei ordentlichen Revisionen typischerweise eine
längere Zeit verstreicht, bis die Revision dem
Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird .... (17) Unbeschadet dessen
bleibt jedoch das Verwaltungsgericht auch im Falle einer
außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den
Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zuständig und
zur Entscheidung verpflichtet .... (18) Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist
ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Revision an den
Verwaltungsgerichtshof dieser zur Entscheidung über einen Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Das gilt auch
dann, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt (beim Verwaltungsgericht)
eingebracht worden ist. (19) Für Wiedereinsetzungsanträge hat der
Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013,
in Auslegung des § 33 Abs. 4 VwGVG ausgesprochen, dass sich die
einmal gegebene Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen
Antrag nicht durch die nachträgliche Vorlage eines das
zugrundeliegende Verfahren betreffenden Rechtsbehelfs (einer
Beschwerde) an das Gericht ändern kann. Die jenem Beschluss
zugrundeliegenden Überlegungen sind auf die Auslegung des § 30 Abs.
2 VwGG nicht übertragbar. Die Systematik der §§ 30 und 30a VwGG
spricht vielmehr für einen Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung über noch unerledigte Anträge auf Zuerkennung
aufschiebender Wirkung, zumal § 30 Abs. 3 VwGG dem
Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision ohnedies ausdrücklich
eine umfassende Überprüfungs- und Entscheidungsbefugnis betreffend
aufschiebenden Wirkung einräumt. Zudem wohnt dem Rechtsinstitut der
aufschiebenden Wirkung eigentümlich das Element der besonderen
Dringlichkeit inne, weshalb der Richter zu entscheiden hat, dem
typischerweise die Revisionsakten (und damit die
Entscheidungsgrundlagen) bereits vorliegen.
Die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts teilt diese vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Meinung, derzeit ist die Revision dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht vorgelegt, daher liegt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vor, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
2. In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die im Lichte der auf die Frage der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beschränkten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und im Lichte der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an die Revisionswerberin schon mit Bescheid des Bundesamtes dieser keine Abschiebung droht; viel mehr darf diese unabhängig von Ausgang des Revisionsverfahrens in Österreich bleiben. Auch das zukünftige, allfällige Auslaufen der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte - die Aufenthaltsberechtigung ist über rechtzeitigen Antrag in einem rechtstaatlichen Verfahren zu verlängern oder ist der Antrag abzuweisen, wogegen der Revisionswerberin wieder Rechtschutz zusteht - kann zum jetzigen Zeitpunkt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass da der Revisionswerberin niemals der Status der Asylberechtigten in Österreich zugekommen ist, für sie durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ihr keinen Rechtsstatus gewähren kann, der dieser nicht vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zukam, nichts zu gewinnen wäre, da durch die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung das Recht, das verweigert wurde - hier die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten -, nicht gewährt werden kann (VwGH 29.09.2009, AW 2011/04/0027).
Daher ist dem Antrag, der nur auf die Zuerkennung eines verweigerten Rechtes zielt oder aber eine nicht einmal theoretisch drohende Abschiebung verhindern will, nicht stattzugeben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2202231.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019