Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W111 1406138-7/2Z
W111 1406139-6/3Z
W111 1406140-7/2Z
W111 1406141-7/2Z
W111 2172627-3/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von
1) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2019, Zl. 821313309-180838084, beschlossen:
2) XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2019, Zl. 800194000-180863054, beschlossen:
3) mj. XXXX geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2019, Zl. 821313407-180838068, beschlossen:
4) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2019, Zl. 821313505-180838033, beschlossen:
5) mj. XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.1.2019, Zl. 1163725004-180837851, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit den Sprüchen der angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigenswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sind und gem. §55 Abs 1-3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rückkehrentscheidung betrage.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17 BFA-VG idgF lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der kurzen Frist der §§ 16 Abs. 4 bzw. 17 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Daher war den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2172627.3.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019