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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0482Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerden 1.) der 1964 geborenen G B, sowie 2.) des 1979 geborenen M B, dieser vertreten durch seinen Vater C B, letzterer sowie die Erstbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 17. Jänner 1997,
1.) Zl. 111.086/4-III/11/96 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), 2.) Zl. 111.086/5-III/11/96 (betreffend den Zweitbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom 1. August 1995, eingelangt bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz am 2. August 1995, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten bzw. Vater. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilte die Aufenthaltsbehörde erster Instanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10. Jänner 1996 mit, Erhebungen hätten ergeben, daß der (notwendige Unterhalt nach dem) Sozialhilferichtsatz für die Familie S 13.170,-- betrage; dem gegenüber stehe ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Familienerhalters, inklusive des Kinderabsetzbetrages, jedoch ohne Überstunden, in der Höhe von S 8.896,--. Die Behörde vertrete daher die Ansicht, daß der Lebensunterhalt für die Dauer der Bewilligung der Antragsteller nicht gesichert sei.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 1996 legten die Beschwerdeführer daraufhin ein Sparbuch, lautend auf den Vater bzw. Ehegatten (in weiterer Folge als Familienerhalter bezeichnet) mit einem Einlagestand von S 107.250,85 vor, weiters eine Verpflichtungserklärung eines Dritten vom 13. Februar 1996 (ohne Belege), darüber hinaus eine Lohnbestätigung des Familienerhalters vom 11. Februar 1996 sowie ein Lohnkonto für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1995 vor und machten geltend, daß für den Familienerhalter zusätzlich zum Lohn die Verpflegung kostenlos zur Verfügung gestellt werde.
Die Aufenthaltsbehörde erster Instanz wies die Anträge mit Bescheid vom 14. März 1996 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Sie begründete dies damit, daß das monatliche Nettoeinkommen des Gatten der Erstantragstellerin bzw. Vaters des Zweitantragstellers weit unter dem Sozialhilferichtsatz liege und monatlich S 8.796,-- betrage. Dem gegenüber stehe ein monatlicher Sozialhilferichtsatz in der Höhe von S 13.170,--, der sich aus den Lebenshaltungskosten, den Miet- und Betriebskosten zusammensetze. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung könne als Beweis des gesicherten Unterhaltes nicht herangezogen werden, da jegliche Einkommensunterlagen fehlten. Bezüglich des vorgelegten Sparbuches vertrete die Behörde die Rechtsansicht, daß es unbestritten sei, daß ein Sparbuch mit einer Einlage von S 107.000,-- vorgelegt worden sei. Jedoch falle auf, daß kurz vor Vorlage des Sparbuches größere Geldbeträge, einmal S 50.000,--, zur Einzahlung gebracht worden seien. Weiters könne auch ein Sparguthaben in der Höhe von ca. S 100.000,-- den Lebensunterhalt auf längere Zeit nicht sichern. Bezüglich der Bestätigung des Arbeitsgebers, wonach der Familienerhalter pro Monat ca. 40 Überstunden arbeiten könne, sei auszuführen, daß derartig spekulative Bestätigungen zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes sicherlich nicht herangezogen werden könnten. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation insbesondere im Gastgewerbe und der rückläufigen Nächtigungszahlen könne sicherlich nicht garantiert werden, daß derart viel Überstunden auf Dauer geleistet werden können. Die Behörde vertrete daher die Rechtsansicht, daß der Lebensunterhalt auf Dauer nicht gesichert sei, da die Behörde als Entscheidungsgrundlage vorrangig die vorgelegten Lohnzettel für die Einkommensberechnung heranziehe. Aufgrund der Tatsache, daß der Lebensunterhalt auf Dauer nicht gesichert sei und gerade die Notwendigkeit, die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, es erforderlich mache, strengste Maßstäbe an die Beurteilung des gesicherten Lebensunterhaltes anzulegen, vertrete die Behörde die Rechtsansicht, das öffentliche Interesse in einem geordneten Fremdenwesen überwiege das private Interesse der Antragsteller an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, der Lebensunterhalt auf die Dauer der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (ein Jahr) sei sehr wohl gesichert. Das festgestellte monatliche Nettoeinkommen - dessen Höhe nicht stimme - sei mit S 8.796,-- angenommen worden. Die Aufenthaltsbehörde sei von Lebenshaltungskosten in der Höhe von S 13.170,-- ausgegangen. Es ergebe sich somit rechnerisch ein monatlicher Fehlbetrag von S 4.374,--, der unter Berücksichtigung des Sparguthabens (ohne Zinsen) ausgeglichen werden könnte. Dazu komme, daß die kostenlose Verpflegung diesen Fehlbetrag jedenfalls ausgleiche. Weiters irre die Behörde, wenn sie meine, bei der Überstundenbestätigung handle es sich um eine "spekulative" Bestätigung, weil der Familienerhalter monatlich durchschnittlich 40 Überstunden leiste, sodaß bei richtiger rechtlicher Beurteilung dieses Einkommen sehr wohl zu berücksichtigen sei. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese Überstunden in der Zukunft nicht geleistet werden könnten und sohin der entsprechende Einkommensteil wegfallen würde. Schließlich sei auch die Interessensabwägung der Aufenthaltsbehörde erster Instanz nicht nachvollziehbar.
Die belangte Behörde wies die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG mit den - im wesentlichen inhaltsgleichen - angefochtenen Bescheiden ab. Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Einwendungen in der Berufung hätten nicht belegen können, aus welchen Gründen die Ermessensausübung der Behörde bei der Beurteilung des gesicherten Lebensunterhaltes gesetzwidrig gewesen wäre. Die Beschwerdeführer seien somit ihrer Pflicht, am Verfahren entsprechend mitzuwirken, nicht ausreichend nachgekommen. Die Notwendigkeit, in einem ohnedies sensiblen Bereich die weitere Zuwanderung sorgfältig zu steuern, mache es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Beurteilung der gesicherten Unterhaltsmittel von Zuwanderern anzulegen. Sei der Unterhalt für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert, so dürfe gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung nicht erteilt werden. Aufgrund der Aktenlage stehe fest, daß nahe Familienangehörige im Bundesgebiet aufhältig seien. Im Hinblick auf den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 MRK habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach erkannt, daß der § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MRK verfassungskonform interpretiert werden könne. Dabei habe eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen stattzufinden. Diese Abwägung habe im Fall der Beschwerdeführer ergeben, daß den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei, da ihre Unterhaltsmittel nicht als ausreichend zu betrachten seien. Hiebei sei maßgeblich gewesen, daß das Einkommen des Verpflichters nicht ausreichend von diesen dargelegt worden sei, somit nicht zusätzliche finanzielle Mittel angenommen werden könnten. Auch das Sparguthaben sei nicht imstande, einen auf Dauer gesicherten Unterhalt nachzuweisen, da dieses primär zur Abdeckung der anfallenden Lebenskosten aufzuwenden wäre und das gegebene Einkommen nur höchst gering sei. Mögliche Überstunden stellten ebenfalls keinen auf Dauer gesicherten Unterhalt dar, da dieser stark von unbeeinflußbaren Umständen abhinge. Es sei davon auszugehen, daß die Unterhaltsmittel nicht dazu ausreichten, um ohne Unterstützung der Sozialhilfeträger auskommen zu können. Unter Berücksichtigung der für das Bundesland Vorarlberg feststehenden Höhe des Mindestunterhaltes müsse der Sozialhilfeträger Geldmittel zuschießen. Die Erwägung bezüglich der Belastung des Sozialhilfeträgers des Bundeslandes Vorarlberg sei auch im abweislichen Bescheid der Behörde erster Instanz begründet worden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
Nach den vorliegenden Aktenunterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführer verfügten diese noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf die vorliegenden Beschwerdefälle die Bestimmung des § 113 Abs. 6 und 7 des Fremdengesetzes 1997 keine Anwendung findet.
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 5 der Vorarlberger Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 74/1991 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 68/1996, welche im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft stand, hatte folgenden Wortlaut:
"§ 5. (1) Soweit die Hilfe zum ausreichenden Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren zur Deckung
a)
des Aufwandes im Sinne des § 1 lit. a monatliche Leistungen unter Zugrundelegung folgender Richtsätze:
für Alleinstehende mit oder ohne Haushalt: S 5.650,--
für Haushaltsvorstände: S 4.750,--
für Haushaltsangehörige, für die Anspruch auf
gesetzliche Familienbeihilfe besteht: S 1.690,--
für sonstige Haushaltsangehörige: S 3.030,--;"
Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es stehe der Aufenthaltsbehörde bei der Beurteilung des gesicherten Lebensunterhaltes die Ausübung von Ermessen zu, erweist sich als rechtswidrig. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits wiederholt ausgeführt hat, steht bei der Prüfung der Frage, ob der Unterhalt eines Fremden im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG gesichert sei, der Behörde kein Ermessensspielraum zu, sie hat diese Frage vielmehr in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1998, Zl. 96/19/2396).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, daß sie über die zur Bestreitung ihres Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügen. Nur dadurch kommen sie ihrer Obliegenheit gemäß § 6 Abs. 1 AufG nach, glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Aufforderungen seitens der Behörde an die Antragsteller, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebensowenig geboten, wie die Durchführung entsprechender amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 96/19/0355 und andere). Die Beschwerdeführer sind - entgegen der diesbezüglich nicht nachvollziehbaren Ansicht der belangten Behörde - dieser Verpflichtung in ausreichendem Maße nachgekommen. So legten sie bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens neben dem Sparbuch und einer (nicht belegten) Verpflichtungserklärung eines Dritten eine Lohnbestätigung des Familienerhalters vom 11. Februar 1996 sowie sein Lohnkonto für den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1995 vor und machten - durch die Vorlage von entsprechenden Bestätigungen - geltend, daß zusätzlich zum Lohn die Verpflegung für den Familienerhalter kostenlos zur Verfügung gestellt werde. Davon, daß die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind, kann angesichts dessen nicht gesprochen werden.
Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführer zahlenmäßig nicht fest; folgt man der Begründung des Bescheides erster Instanz, auf welchen die angefochtenen Bescheide anscheinend Bezug nehmen, findet sich ein festgestellter Unterhaltsbedarf in der Höhe von S 13.170,-- gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Vorarlberg (errechnet unter Zugrundelegung der Richtsätze der Novelle zur Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 54/1995, vgl. Aktenseite 14). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begegnet eine am Sozialhilferichtsatz für das jeweilige Bundesland orientierte Berechnung des Bedarfes an Unterhaltsmitteln aus dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/2559 bis 2561 mwN); dies allerdings nur dann, wenn die Berechnung anhand des Sozialhilferichtsatzes nachvollziehbar ist.
Die belangte Behörde hätte sich aber im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bereits an der Sozialhilfeverordnung für Vorarlberg in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 68/1996 zu orientieren und die dort neu festgesetzten Richtsätze ihrer Berechnung des Unterhaltsbedarfes zugrundezulegen gehabt. Dabei wäre auch zu beachten gewesen, daß sich die Behörde im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag orientieren kann, welcher nach Auffassung der Vorarlberger Landesregierung bei Erlassung des Sozialhilferichtsatzes für 1997 zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und zwei Haushaltsangehörige auch dann ausreichend ist, wenn die Behörde den Sozialhilferichtsatz für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe heranzieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 96/19/0529). Die von der belangten Behörde durch Verweis auf die erstinstanzliche Bescheidbegründung anscheinend übernommene Feststellung der Höhe des Unterhaltsbedarfes kann auf Basis der (im Bescheiderlassungszeitpunkt) geltenden Fassung des Sozialhilferichtsatzes bzw. der wiedergegebenen Berechnungsgrundsätze nicht begründet werden.
Dem so zu berechnenden Unterhaltsbedarf hätte die belangte Behörde sämtliche Unterhaltsmittel gegenüberzustellen gehabt, über die die Beschwerdeführer (bzw. deren Familienerhalter) verfügen. Die belangte Behörde stellte auch die Höhe dieser Unterhaltsmittel nicht fest, sondern folgte (implizit) den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde, wonach der Familienerhalter S 8.796,-- pro Monat ins Verdienen bringe, das Einkommen aus den Überstunden in diese Summe nicht einzuberechnen sei und das Sparguthaben nicht geeignet sei, einen auf Dauer gesicherten Unterhalt nachzuweisen, "weil es primär zur Deckung der anfallenden Lebenskosten aufzuwenden wäre".
Bereits die Feststellung der Behörde erster Instanz, der Familienerhalter bringe lediglich S 8.796,-- ins Verdienen, findet in der Aktenlage keine Deckung. Die Berechnungen der Behörde erster Instanz stützen sich nämlich auf die Daten des Lohnkontos des Familienerhalters für den Zeitraum vom August 1994 bis November 1994 (vgl. Aktenseite 14). Die Beschwerdeführer haben aber während des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 21. Februar 1996 unter anderem das Lohnkonto des Familienerhalters für das Jahr 1995 vorgelegt. Aus diesem Lohnkonto geht neben der Höhe der monatlichen Einkünfte auch hervor, daß der Familienerhalter Sonderzahlungen erhielt (13. und 14. Monatsgehalt), und daß ihm jeden Monat Entgelt für geleistete Überstunden ausbezahlt wurde. Mit dem derart belegten Einkommen des Familienerhalters für 1995 haben sich die Aufenthaltsbehörden - soweit erkennbar- überhaupt nicht befaßt.
Dazu kommt, daß der Familienerhalter ebenfalls mit dem vorhin genannten Schriftsatz eine Lohnbestätigung vom 11. Februar 1996 vorlegte, aus der hervorgeht, daß er in Zukunft pro Monat ca. 40 Überstunden mehr arbeiten werde, weil der Betrieb, bei dem er beschäftigt sei, auf die Sechstagewoche umstelle; dieser Mehrverdienst werde ca. S 3.000,-- brutto betragen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Überstunden lediglich generell ausgeführt, diese stellten keine auf Dauer gesicherten Unterhalt dar, da sie stark von unbeeinflußbaren Umständen abhingen. Dieser Ansicht kann im gegenständlichen Fall jedoch deshalb nicht gefolgt werden, weil dem vorgelegten Lohnkonto des Familienerhalters über den Zeitraum eines ganzen Jahres (und im übrigen auch schon dem Lohnkonto für den Zeitraum August 1994 bis November 1994) zu entnehmen ist, daß dieser tatsächlich regelmäßig, in nicht stark differierendem Ausmaß, Entgelt für Überstunden erhalten hat. Dieser Umstand und die Zusicherung des Betriebes, bei dem der Familienerhalter beschäftigt ist, diesem auch weiterhin, sogar in einem erhöhten Ausmaß, Überstunden zahlen zu wollen, lassen im gegenständlichen Fall die Annahme nicht zu, bei den Überstunden handle es sich nicht um regelmäßige Einkommensquellen, sondern nur um ausnahmsweise auftretende Einnahmen. Einer derartigen Schlußfolgerung der belangten Behörde, die von einer Abhängigkeit dieser Zahlungen von unbeeinflußbaren Umständen spricht, fehlt angesichts der vorgelegten, das Gegenteil nahelegenden Belege eine nachvollziehbare Begründung.
Schließlich hat es die belangte Behörde auch unterlassen, auf den im Verfahren vorgebrachten Umstand, wonach die Verpflegung für den Familienerhalter vom Betrieb, bei dem dieser arbeitet, kostenlos beigestellt werde, einzugehen und dies in ihre Berechnungen einfließen zu lassen. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer wurde von den Aufenthaltsbehörden auch nicht als unglaubwürdig oder als nicht den Tatsachen entsprechend gewürdigt. Träfe es aber zu, daß der Familienerhalter kostenlos verpflegt wird, so würde dies zur Folge haben, daß die Beschwerdeführer einen Teil ihrer Unterhaltsmittel nicht für die Verpflegung des Familienerhalters ausgeben müßten, diese Mittel würden ihnen für die Bestreitung ihres Unterhaltes weiterhin zu Verfügung stehen.
Schließlich hat die belangte Behörde auch nicht ausreichend begründet, weshalb sie das Sparbuchguthaben des Familienerhalters in Höhe von ca. S 107.000,-- nicht in die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel einbezogen hat. Daß der genannte Betrag dem Familienerhalter und damit den Beschwerdeführern nicht zugänglich sei, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Damit steht dieser Betrag aber den Beschwerdeführern für die Dauer der von diesen angestrebten Bewilligung zur Verfügung. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach das Sparguthaben nicht imstande sei, einen auf Dauer gesicherten Unterhalt nachzuweisen, "weil dieses primär zur Abdeckung der anfallenden Lebenskosten aufzuwenden wäre", ist nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich ist nämlich auch ein Sparguthaben nicht von vornherein ungeeignet, den Unterhalt eines Beschwerdeführers für die Dauer der zu erteilenden Bewilligung zu sichern (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/1811). Die Beschwerdeführer wären durchaus in der Lage, im Falle eines zu geringen Einkommens des Familienerhalters hinsichtlich des Differenzbetrages auf eine angesparte Summe zurückzugreifen.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung aller einzubeziehender Unterhaltsmittel ein monatlicher Betrag zur Verfügung stünde, der geeignet wäre, ihren Unterhalt für die Dauer der Bewilligung als gesichert erscheinen zu lassen. Da es die belangte Behörde unterlassen hat, entsprechende Feststellungen hinsichtlich der Unterhaltsmittel und des Unterhaltsbedarfes der Beschwerdeführer zu treffen und ihre Bescheide nachvollziehbar zu begründen, belastete sie die angefochtenen Bescheide in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Inhaltes geht allerdings der dargestellten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, weshalb die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf den geltend gemachten Ersatz von Umsatzsteuer, der neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht zugesprochen werden kann. Wien, am 9. April 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997190481.X00Im RIS seit
02.05.2001