TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/31 W113 2198808-1

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Entscheidungsdatum

31.01.2019

Norm

ABGB §1175
B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2198808-1/4E

W113 2198807-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerden von XXXX und XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7414495010, und vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8112341010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016 und 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragsjahr 2016

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2015 begannen Frau XXXX und Herr

XXXX (damals noch als Ehegemeinschaft, im Folgenden: die Beschwerdeführer) mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. XXXX (Betriebsneuanlage). Das dazu eingereichte Formular "Bewirtschafterwechsel" langte am 07.03.2016 bei der Agrarmarkt Austria (AMA) ein.

2. Die Beschwerdeführer stellten am 21.04.2016 als Ehegemeinschaft einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragten u. a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von insgesamt 15,1258 ha. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben.

3. Am 06.05.2016 wurde die Ehe der Beschwerdeführer geschieden. Dies wurde der AMA nicht gemeldet und es wurde auch kein Formular "Bewirtschafterwechsel" eingereicht.

4. Am 20.06.2016 sowie am 17.10.2016 bzw. am 20.10.2016 erfolgten geringfügige Flächenkorrekturen des Mehrfachantrages-Flächen 2016 im Namen beider Beschwerdeführer. Die Korrekturanträge waren nur von Herrn XXXX unterschrieben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5373648010, wurden den Beschwerdeführern Direktzahlungen für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 4.177,77 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 15,0316 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 14,2849 ha sowie von 14,2849 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen ausgegangen.

6. Am 30.01.2017 erfolgte eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2016 auf eine Fläche von nur mehr 2,0615 ha im Namen beider Beschwerdeführer. Als Anmerkung wurde hinzugefügt:

"Korrektur auf die tatsächlich bewirtschaftete Fläche". Der Korrekturantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7414495010, wurden den Beschwerdeführern Direktzahlungen in Höhe von EUR 607,22 gewährt und ein Betrag von EUR 3.570,55 zurückgefordert. Dabei wurde von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 2,0615 ha sowie von 2,0615 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen ausgegangen.

8. Mit Schreiben vom 26.09.2017 erhob Frau XXXX Beschwerde gegen den zuletzt genannten Abänderungsbescheid und führte begründend aus, ihr geschiedener Ehemann Peter XXXX habe ohne ihre Zustimmung einen Änderungsantrag bei der Landwirtschaftskammer eingereicht. Sie habe diesen Antrag nicht unterschrieben. Ein Abänderungsantrag sei nur gemeinsam mit ihrer Unterschrift rechtswirksam. Ihr geschiedener Mann habe weder damals noch heute von ihr eine Vollmacht, Ermächtigung oder sonstige Vertretungsbefugnis gehabt, um solche Änderungen auch in ihrem Namen zu machen. Im Zeitpunkt des Abänderungsantrages sei sie Betriebsführer und Hälfteeigentümer der betreffenden Flächen gewesen, weshalb ein einseitig gestellter Abänderungsantrag rechtlich ungültig und nicht bindend sei.

9. In einem an die Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 30.11.2017 führte die AMA aus, seit der Neuanlage des gegenständlichen Betriebes, der laut dem Formular "Bewirtschafterwechsel" als Ehegemeinschaft geführt werde, sei der AMA kein Bewirtschafterwechsel gemeldet worden. Dies bedeute, dass der Betrieb immer noch von der Ehegemeinschaft bewirtschaftet werde. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, sei umgehend ein Formular "Bewirtschafterwechsel" einzureichen. Die AMA akzeptiere Anträge einer Ehegemeinschaft auch dann, wenn diese Anträge nur von der Gattin oder dem Gatten unterzeichnet seien, solange der AMA nichts Gegenteiliges bekannt sei. Im vorliegenden Fall sei der AMA erstmalig mit der Beschwerde vom 26.09.2017 mitgeteilt worden, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr aufrecht sein dürfte. Davor habe die AMA davon ausgehen müssen, dass die Ehegemeinschaft aufrecht sei. Die AMA ersuchte die Beschwerdeführer um Stellungnahme dazu, ob Anträge und Korrekturen der Ehegemeinschaft von beiden Gatten unterzeichnet werden müssten oder ob die Unterschrift der Gattin oder des Gatten ausreiche.

10. Mit Schreiben vom 26.01.2018 führten die Beschwerdeführer aus, ihre Ehe sei am 06.05.2016 geschieden worden. Für geringfügige Korrekturen durch den jeweils anderen Grundstückseigentümer habe es schriftliche Ermächtigungen gegeben. Die Löschung von fast allen Feldstücken am 30.01.2017 stelle jedoch einen massiven Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb dar. Dies sei keine geringfügige Korrektur und dafür sei von Frau XXXX keine Ermächtigung an Herrn

XXXX ausgestellt worden. Eine derart drastische Veränderung, die praktisch einem Förderungsverzicht gleichkomme, müsse von beiden Antragstellern unterschrieben werden. Es werde bekannt gegeben, dass Anträge, Änderungen und Löschungen vom Ursprungsantrag unabhängig vom Umfang der Betriebsführerschaft nur durch gemeinsame Unterschriftsleistung rechtsgültig erfolgen könnten. Das Schreiben war von beiden Beschwerdeführern unterschrieben.

11. Am 20.04.2018 erfolgte eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2016 auf eine Fläche von 14,7175 ha im Namen beider Beschwerdeführer. Als Anmerkung wurde hinzugefügt:

"Feldstückskorrektur laut Angaben des Landwirten". Der Korrekturantrag war von beiden Beschwerdeführern unterschrieben.

12. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bis dato sei von den Beschwerdeführern kein Bewirtschafterwechsel durchgeführt worden. Die AMA führe den Betrieb mittlerweile nicht mehr als Ehegemeinschaft, sondern als Personengemeinschaft ohne Vertretungsbefugten, sodass jetzt alle Anträge nur mit Unterschriften von beiden Beschwerdeführern gestellt werden könnten. Jedoch seien aus Sicht der AMA die bisher erfolgten Korrekturen des MFA 2016, inklusive jener vom 30.01.2017, auch mit nur der Unterschrift von Herrn XXXX gültig. Zum Zeitpunkt 30.01.2017 sei der AMA noch nicht mitgeteilt worden, dass die Ehe geschieden sei und die AMA habe vom Einverständnis beider Beschwerdeführer zu dieser Korrektur ausgehen müssen. Die Korrektur des MFA 2016 vom 20.04.2018 könne jedoch nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine Ausweitung der Flächen im Vergleich zur letzten Korrektur vom 30.01.2017 handle. Ausweitungen für den MFA 2016 dürften prämienrelevant nur bis spätestens 09.06.2016 eingebracht werden. Anzumerken sei auch, dass es sich bereits um die 4. Korrektur des MFA 2016 handle und es nicht mehr glaubwürdig erscheine, wenn die Bewirtschaftung betreffend 2016 immer wieder anders angegeben werde.

Antragsjahr 2017

13. Die Beschwerdeführer stellten am 18.04.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 2,0619 ha. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben. Bei den persönlichen Daten waren die Beschwerdeführer nach wie vor als Ehegemeinschaft eingetragen.

14. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8112341010, wurden den Beschwerdeführern Direktzahlungen für das Jahr 2017 in Höhe von EUR 607,22 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche von 2,0619 ha sowie von 2,0615 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und einem Minimum Fläche/ZA von 2,0615 ausgegangen.

15. Mit dem oben unter 10. genannten Schreiben vom 26.01.2018 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid vom 12.01.2018.

16. Mit der oben unter 11. genannten, von beiden Beschwerdeführern unterschriebenen Korrektur vom 20.04.2018 erfolgte auch eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2017 auf eine Fläche von 14,7175 ha.

17. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Korrektur des MFA 2017 vom 20.04.2018 könne zu keiner Auszahlung führen, da es sich um eine Ausweitung der Flächen handle, die für den MFA 2017 prämienrelevant nur bis spätestens 09.06.2017 eingebracht werden dürfte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2015 begannen die Beschwerdeführer (damals noch als Ehegemeinschaft) mit der Bewirtschaftung ihres Betriebes mit der BNr. XXXX .

Die Beschwerdeführer stellten am 21.04.2016 als Ehegemeinschaft einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 für insgesamt 15,1258 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben.

Am 06.05.2016 wurde die Ehe der Beschwerdeführer geschieden. Dies wurde der AMA nicht gemeldet und es wurde auch kein Formular "Bewirtschafterwechsel" eingereicht.

Am 20.06.2016 sowie am 17.10.2016 bzw. am 20.10.2016 erfolgten geringfügige Flächenkorrekturen des Mehrfachantrages-Flächen 2016 im Namen beider Beschwerdeführer. Die Korrekturanträge waren nur von Herrn XXXX unterschrieben.

Am 30.01.2017 erfolgte eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2016 auf eine Fläche von nur mehr 2,0615 ha im Namen beider Beschwerdeführer mit der Anmerkung "Korrektur auf die tatsächlich bewirtschaftete Fläche". Der Korrekturantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben.

Die Beschwerdeführer stellten am 18.04.2017 - nach wie vor unter der Bezeichnung "Ehegemeinschaft" - einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 für eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 2,0619 ha. Der Mehrfachantrag war nur von Herrn XXXX unterschrieben.

Am 20.04.2018 erfolgte eine Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2016 sowie 2017 auf eine Fläche von 14,7175 ha im Namen beider Beschwerdeführer. Der Korrekturantrag war von beiden Beschwerdeführern unterschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[...]

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[...].

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 3

Rücknahme von Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie anderen Erklärungen

(1) Ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der zuständigen Behörde registriert.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung an die elektronische Tierdatenbank, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat, als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder hat ihn die zuständige Behörde von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort- Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.

(3) Durch Rücknahmen nach Absatz 1 werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden."

"Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]"

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"3. Abschnitt

Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]."

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811:

"Siebenundzwanzigstes Hauptstück

Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

§ 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Innen- und Außengesellschaft

§ 1176. (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft). Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen (§ 1177), so wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.

(2) Haben die Gesellschafter in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz eine Außengesellschaft vertraglich ausgeschlossen, so kann dieser Umstand einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bloß um eine Innengesellschaft handelt."

"3. Abschnitt

Rechtsverhältnisse zu Dritten

Vertretung

§ 1197. (1) Wenn der Gesellschaftsvertrag einer Außengesellschaft nichts anderes vorsieht, deckt sich die Befugnis zur Vertretung aller Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten mit der Befugnis zur Geschäftsführung.

(2) Bei einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft werden alle Gesellschafter aus dem Handeln eines Gesellschafters im Namen der Gesellschaft auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn dieser Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt war, der Dritte den Mangel der Vertretungsbefugnis aber weder kannte noch kennen musste. Dasselbe gilt für nicht unternehmerisch tätige Außengesellschaften, wenn sich die Gesellschafter als Unternehmer an der Gesellschaft beteiligen.

(3) Bei Gesamtvertretung genügt die Abgabe einer gesellschaftsbezogenen Willenserklärung gegenüber einem der zur Mitwirkung an der Vertretung befugten Gesellschafter (passive Einzelvertretung).

(4) Wer, ohne Gesellschafter zu sein, mit der Vertretung in Gesellschaftsangelegenheiten betraut wird, vertritt die Gesellschafter nach Maßgabe der erteilten Vollmacht."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.

Die Beschwerdeführer führen im vorliegenden Fall aus, für geringfügige Korrekturen des Mehrfachantrages durch den jeweils anderen Eigentümer habe es schriftliche Ermächtigungen gegeben. Die nur von Herrn XXXX unterschriebene Korrektur vom 30.01.2017 sei jedoch so weitreichend, dass es dafür keine Ermächtigung von Frau XXXX an Herrn XXXX gegeben habe, sodass diese Korrektur mit nur einer Unterschrift ungültig sei und von beiden Beschwerdeführern unterschrieben werden hätte müssen.

Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

Zumindest anfänglich handelte es sich im gegenständlichen Fall unbestritten um eine Ehegemeinschaft. Eine Personengemeinschaft in Form einer Ehegemeinschaft ist rechtlich einer (hier: unternehmerisch tätigen, wie sich weiter unten zeigen wird) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GesbR) gleichzusetzen (vgl. dazu BVwG 27.11.2017, W118 2170923-1/2E). Die Ehe der Beschwerdeführer wurde nach deren eigenen Angaben am 06.05.2016 geschieden. Dies wurde jedoch der AMA nicht gemeldet und es wurde auch kein Formular "Bewirtschafterwechsel" eingereicht, um eine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse anzuzeigen. Daraus ist abzuleiten, dass die beiden Beschwerdeführer ihren Betrieb offenbar auch nach der Scheidung weiterhin gemeinsam bewirtschaften wollten, zumal sie sogar den Mehrfachantrag-Flächen 2017 nach wie vor unter der Bezeichnung "Ehegemeinschaft" stellten.

Zu prüfen ist, ob sich die Gesellschaftsform und die Vertretungsbefugnisse alleine durch die Scheidung der Beschwerdeführer geändert haben. Mangels gegenteiliger Hinweise ist anzunehmen, dass es sich weiterhin um eine unternehmerisch tätige GesbR handelt: Das ABGB unterscheidet bei den GesbR einerseits zwischen Innen- und Außengesellschaften und andererseits zwischen unternehmerisch und nicht unternehmerisch tätigen Gesellschaften (Kalss/Schauer in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht2 [Stand 01.06.2017, rdb.at] Rz 2/28; im Folgenden: Kalss/Schauer). Unter unternehmerisch tätige Außengesellschaften fallen auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe; die Form der GesbR eignet sich auch für den Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (Kalss/Schauer Rz 2/50). Im vorliegenden Fall handelt es sich zweifelsohne um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer und das Vorliegen einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft ist anzunehmen. Eine GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. ist ein nicht rechtsfähiges Gebilde, sie verfügt (im Gegensatz zu anderen Gesellschaften) über keine Organe, weshalb es bei der GesbR auch keine organschaftliche und damit standardisierte Vertretungsmacht der Gesellschafter gibt (Kalss/Schauer Rz 2/140 f). § 1197 Abs. 1 ABGB sieht für die GesbR grundsätzlich vor, dass sich die Vertretungsmacht im Außenverhältnis und die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis decken (Gleichklang von Geschäftsführung und Vertretung). Jeder zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter kann auch alleine Vertretungshandlungen setzen (Grundregel der Einzelvertretungsbefugnis für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung). Für außergewöhnliche Geschäfte ist gemäß § 1191 Abs. 2 ABGB ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich, sodass diesbezüglich nur alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt sind (Kalss/Schauer Rz 2/144 f). Auf letztere Regelung spielen die Beschwerdeführer an, wenn sie angeben, dass für die weitreichende Korrektur vom 30.01.2017 keine Ermächtigung an Herrn XXXX bestanden habe und eine Unterschrift beider Beschwerdeführer erforderlich gewesen wäre.

Für unternehmerisch tätige GesbR (wie im gegenständlichen Fall) besteht allerdings eine gesetzliche Sonderregelung in Form eines gestärkten Verkehrsschutzes: Handelt ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Außengesellschaft im Namen der Gesellschaft, so werden alle übrigen Gesellschafter auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn der handelnde Gesellschafter nicht, nicht alleine oder nur beschränkt vertretungsbefugt war, sofern der Dritte den Mangel der Vertretungsbefugnis weder kannte noch kennen musste (§ 1197 Abs. 2 Satz 1 ABGB). Ein redlicher Dritter soll im Geschäftsverkehr nämlich auf das Vorliegen eines bestimmten Vollmachtsumfangs vertrauen dürfen (Kalss/Schauer Rz 2/149). Inhaltlich statuiert § 1197 Abs. 2 ABGB Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter, und zwar (anders als nach Abs. 1) unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Maßnahmen handelt. Gesellschaftsinterne Beschränkungen der Vollmacht entfalten im Außenverhältnis keine Wirkung, außer im Fall der Bösgläubigkeit des Dritten (leichte Fahrlässigkeit schadet hier bereits). Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Beschränkung einem Dritten dann nicht entgegengehalten werden, wenn dieser den Mangel der Vertretungsbefugnis "weder kannte noch kennen musste" (Kalss/Schauer Rz 2/152).

Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies: Selbst wenn es - wie die Beschwerdeführer vorbringen - im Innenverhältnis Beschränkungen der Vollmacht gegeben haben sollte, so kann dies dem Dritten - in diesem Fall der AMA - nicht entgegengehalten werden. Da die Beschwerdeführer ihre Scheidung der AMA nicht mitteilten und auch zu keinem Zeitpunkt einen Bewirtschafterwechsel anzeigten, und die AMA frühestens mit der Erhebung der Beschwerde vom 26.09.2017 gegen den Abänderungsbescheid 2016 vom Vorliegen einer Scheidung erfuhr, musste die AMA einen potenziellen Mangel der Vertretungsbefugnis zum Zeitpunkt der Korrektur vom 30.01.2017 und auch bei der Einbringung des Mehrfachantrages-Flächen 2017 am 18.04.2017 nicht kennen und ist der AMA Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen. Die Beschwerdeführer müssen die am 30.01.2017 durchgeführte Korrektur auch mit nur der Unterschrift von Herrn XXXX gegen sich gelten lassen.

Zum Flächenausmaß ist auszuführen, dass in der Korrektur vom 30.01.2017 eine Fläche von 2,0615 ha angegeben wurde. Dies entspricht nahezu dem im Mehrfachantrag 2017 vom 18.04.2017 angegebenen Flächenausmaß von 2,0619 ha. Der Ansicht der AMA ist zu folgen, wenn sie in ihrem Schreiben vom 30.11.2017 davon ausgeht, dass die Feldstücke nicht wie ursprünglich im Mehrfachantrag 2016 beantragt bewirtschaftet worden sind, da sich auf der Korrektur vom 30.01.2017 die Anmerkung "Korrektur auf die tatsächlich bewirtschaftete Fläche" findet.

Am 20.04.2018 korrigierten die Beschwerdeführer ihre Mehrfachanträge-Flächen 2016 sowie 2017 auf eine Fläche von 14,7175 ha (Ausweitung der Fläche). Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2016 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) bis einschließlich 15.05.2016 (für das Antragsjahr 2017 bis zum 15.05.2017). Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen 2016 also bis spätestens 09.06.2016 zu stellen (für das Antragsjahr 2017 bis zum 09.06.2017). Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 ebenfalls bis spätestens 09.06.2016 durchzuführen; Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 waren dementsprechend bis zum 09.06.2017 vorzunehmen.

Die Korrektur vom 20.04.2018 erfolgte somit für beide Antragsjahre - 2016 und 2017 - verspätet und ist gemäß Art. 13 Abs. 3 zweiter Unterabsatz VO (EU) 640/2014 als unzulässig zu beurteilen. Die AMA berücksichtigte diese Korrektur daher zu Recht nicht.

Anzumerken ist, dass es sich bei der Korrektur vom 30.01.2017 um eine Reduktion der Fläche, somit um keine Ausweitung, sondern eine teilweise Rücknahme eines Beihilfeantrages gemäß Art. 3 VO (EU) 809/2014 handelt. Eine solche Rücknahme kann laut dieser Bestimmung jederzeit erfolgen und war somit für das Antragsjahr 2016 auch noch nach dem 09.06.2016 möglich. Diese Korrektur wurde daher zu Recht berücksichtigt.

Aus den angeführten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die anzuwendende Bestimmung des § 1197 Abs. 2 ABGB ist aber klar und präzise formuliert und ergaben sich keine Auslegungsschwierigkeiten. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Abänderungsantrag, Antragsänderung, beihilfefähige Fläche,
Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, Ehe,
einheitliche Betriebsprämie, Ermächtigung, Gesellschaft bürgerlichen
Rechts, INVEKOS, landwirtschaftliche Tätigkeit, landwirtschaftlicher
Betrieb, Prämiengewährung, Rückforderung, Scheidung, Unterfertigung,
unternehmerische Tätigkeit, Unterschrift, Verspätung, Vertretung,
Vertretungsbefugnis, Vollmacht, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2198808.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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