TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W114 2114245-1

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Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2114245-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt, vom 17.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785236, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2006 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 04.04.2006 stellten XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2006 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2006 für die in den Beilagen Flächenbogen 2006 und Flächennutzung 2006 näher konkretisierten Flächen.

2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2006 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2006 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,02 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 4,74 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 102,18 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60595818, wurde den BF für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR XXXXgewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Mit Bescheid der AMA vom 29.03.2007, AZ II/7-EBP/06-67854943, wurde den BF für das Antragsjahr 2006 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 24. und 25.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2006 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,46 ha festgestellt.

6. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der XXXX und der XXXX VOK statt. Dabei wurde auf der XXXX für das Antragsjahr 2006 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 27,02 ha festgestellt. Auf derXXXX wurden keine Flächenabweichungen festgestellt.

7. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf der XXXX und der XXXX durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111275542, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2006 abgewiesen, eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.

Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 65,78 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 50,50 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 38,30 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,48 ha und damit von einer Differenzfläche von 27,48 ha ausgegangen. Begründend wird auf eine durchgeführten VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären und dass daher keine Prämie gewährt werden hätte können und zusätzlich der im Spruch genannte Betrag habe einbehalten werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.

8. Der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 03.06.2011 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Flächensanktion verhängt wird. Begründend wurde unter Hinweis auf Art. 73 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeführt, dass hinsichtlich der Anwendung einer Flächensanktion Verjährung vorliege.

9. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 21.08.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

10. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785236, wurde den BF in Umsetzung der Entscheidung des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.

11. Dagegen erhoben die BF mit Schriftsatz vom 17.10.2013 Beschwerde. Darin führten sie im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die Rückforderung der EBP 2006 entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Außerdem bestehe angesichts der sorgfältigen Erfassung der Almfutterfläche sowie des gutgläubigen Verbrauchs von Fördergeldern kein Rückforderungsrecht. Zudem liege eine AMA-Systemfehler im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zahlungsansprüchen hinsichtlich der XXXX vor. Weiters sei es bei der VOK 2010 auf der XXXXund der XXXX zu rechtlichen und technischen Fehlern gekommen. Zudem seien die nachhaltigen Waldweiderechte zu Unrecht nicht als gesetzliche Grundlage ihrer Almen berücksichtigt worden. Die BF ersuchten daher um Aufhebung des Rückforderungsbescheides.

12. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, wurde die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, als unbegründet abgewiesen.

14. Mit Schreiben vom 10.04.2017 und 23.08.2017 beantragten die Beschwerdeführer

1. den BF eine EBP 2006 in Höhe von mindestens EUR XXXX zuzusprechen,

2. ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der VOK der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen;

3. die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung der BF zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis zielführender Messsysteme zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen;

4. die Vernehmung von Dr. Franz Fischler (ehemaliger EU-Kommissar), Mag. Thomas Guggenberger (BOKU-Fachexperte), DI Dr. Michael Machatschek von der Forschungsstelle für Landwirtschafts- und Vegetationskunde sowie Alois Hörl (zuständiger Mitarbeiter bei der AMA, welcher die Futterflächenauswertung der XXXX vorgenommen habe)

In den Schreiben wendeten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen abermals gegen die auf der XXXX und der XXXX durchgeführte VOK 2010 sowie die bei der Futterflächenfeststellung herangezogenen Methoden und Messsysteme.

15. In einem Schreiben vom 05.03.2018 führten die BF unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 05.06.2014, C-105/13, aus, dass aufgrund einer falschen Berechnung der Referenzfläche im Jahr 2004 der Referenzbetrag auf eine zu hohe Referenzfläche aufgeteilt worden sei. Der zit. Entscheidung sei zu entnehmen, dass Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssten, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 04.04.2006 einen MFA für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2006 für die in den Beilagen Flächenbogen 2006 und Flächennutzung 2006 näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2006 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXXsowie Auftreiber auf die XXXX. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2006 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,02 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 4,74 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 102,18 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheiden der AMA vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60595818, und vom 29.03.2007, AZ II/7-EBP/06-67854943, wurden den BF für das Antragsjahr 2006 zunächst eine EBP in Höhe von EUR XXXX und in der Folge in Höhe von EUR XXXX gewährt. Diese Bescheide wurden nicht angefochten.

1.3. Am 24. und 25.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2006 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,46 ha festgestellt.

1.4. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der XXXX und derXXXX VOK statt. Dabei wurde auf derXXXX für das Antragsjahr 2006 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 27,02 ha festgestellt. Auf derXXXX wurden keine Flächenabweichungen festgestellt.

1.5. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf der XXXX und der XXXX durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111275542, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2006 abgewiesen, eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.

Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 65,78 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 50,50 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 38,30 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,48 ha und damit von einer Differenzfläche von 27,48 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 38,30 ha bedeuten 27,48 ha eine Abweichung von etwas mehr als 71,75 % und damit mehr als 50 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 03.06.2011 Berufung.

1.7. Mit Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, wurde der Berufung vom 03.06.2011 teilweise stattgegeben und der Entfall der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion aufgrund diesbezüglich eingetretener Verjährung ausgesprochen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 21.08.2013 Beschwerde an den VwGH.

1.9. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785236, wurde den BF in Umsetzung der Entscheidung des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, für das Antragsjahr 2006 - unter Berücksichtigung eines "Abzuges Modulation, 4 %" in Höhe von EUR XXXX - eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.

Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 65,78 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 50,50 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 38,30 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,48 ha ausgegangen.

1.10. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, wurde die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 10 Abs. 1 und 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lauten:

"Artikel 10

Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

[...]

- 2006: 4 %,

[...]"

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

In der vorliegenden Angelegenheit wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, hinsichtlich des Antragsjahres 2006 ausgesprochen, dass für die auf dem Heimbetreib der Beschwerdeführer und auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen aufgrund Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist nach Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 keine Flächensanktion zu verhängen sei. Gegen diese Entscheidung wurde von den BF eine Beschwerde an den VwGH erhoben. Da es sich dabei um kein ordentliches Rechtsmittel handelt, wurde durch Erhebung der Beschwerde der Eintritt der Rechtskraft des Bescheids des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, nicht gehindert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Stand 1.4.2009, rdb.at, Rz 8 f).

Wenn die BF nun in ihrer Beschwerde gegen den in Umsetzung der Entscheidung des BMLFUW ergangenen Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785236, Einwendungen hinsichtlich der auf der XXXX und dem Heimbetreib der BF festgestellten Flächenabweichungen erheben, so waren diese aufgrund rechtskräftiger Erledigung der Sache abzuweisen. Es musste daher vom erkennenden Gericht nicht auf das die Flächen der XXXX und des Heimbetriebes der BF betreffende Beschwerdevorbringen bzw. auf die diesbezüglichen Anträge eingegangen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, bestätigt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bindungswirkung, Direktzahlung, Einbehaltung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, gutgläubiger
Verbrauch, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2114245.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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