TE Bvwg Beschluss 2019/2/11 W233 1401527-3

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W233 1401527-3/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX,

geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, alias XXXX,

geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. 4250557807 - 150094008:

I.

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019, Zahl W233 1401527-3/8E irrtümlich angeführte Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses, das Datum und die Zahl des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als auch das Datum der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung berichtigt, sodass es wie folgt heißt:

"Schriftliche Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zahl:

425057807-150094008, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2019, zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig."

II)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit der schriftlichen Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 04.02.2019, Zahl W233 1401527-3/8E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, als unbegründet ab.

Aufgrund eines Versehens wurden im Erkenntnis vom 04.02.2019 über die schriftliche Ausfertigung des am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses das Datum dieser Ausfertigung irrtümlich mit 19.12.2018 statt richtigerweise mit 16.01.2019 angeführt, das Datum des angefochtenen Bescheides irrtümlich mit 28.03.2018 statt richtigerweise mit 09.02.2018 und die Zahl des angefochtenen Bescheides irrtümlich als 218918809-150312374 statt richtigerweise als 425057807-150094008 angeführt sowie der Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung irrtümlich mit 18.05.2018 statt richtigerweise mit 16.01.2019 bezeichnet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

Bei dem im Erkenntnisses vom 04.02.2019, Zahl W233 1401527-3/8E angeführten Datums des mündlich verkündeten Erkenntnisses, des Datums und der Zahl des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Tages der Durchführung der mündlichen Verhandlung handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Wie oben dargelegt, wurde im Erkenntnis vom 04.02.2019, Zahl W233 1401527-3/8E, irrtümlich das Datum der mündlichen Verkündung, das Datum und die Zahl des angefochtenen Bescheids und der Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung falsch wiedergegeben. Dass die irrtümliche Anführung des falschen Datums des mündlich verkündeten Erkenntnisses, des Datums und der Zahl des angefochtenen Bescheides und des Tags der Durchführung der mündlichen Verhandlung offenbar auf einem Versehen beruht, ergibt sich schon deshalb, da in der am 16.01.2019 aufgenommenen Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung diese Datensätze korrekt angeführt sind und auch so verkündet wurden.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil II): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbescheid,
Berichtigungsbeschluss, Entscheidungsdatum, Geschäftszahl, Irrtum,
offenkundige Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit, Schreibfehler,
Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W233.1401527.3.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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