TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W178 2213729-1

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

ASVG §410
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W178 2213729-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen & Bergbau vom 26.11.2018, Aktenzeichen: PV- XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 26.02.2018 erließ die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen & Bergbau (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem auf Antrag des Herrn XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) über die Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten abgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 10.10.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen eine Kopie des Bescheides vom 06.02.2018.

3. Am 05.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten an die belangte Behörde.

4. Mit Bescheid vom 26.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurück.

5. Der Beschwerdeführer brachte am 10.12.2018 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2018 ein. Er sei der Ansicht, dass er 25 Jahre bei einer in der Beschwerde genannten Firma Schwerarbeit geleistet habe.

6. Mit Schreiben vom 24.01.2019 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Das BVwG ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2019 um Bekanntgabe, ob er den Bescheid vom 06.02.2018 angefochten hat.

8. Mit Schreiben vom 13.02.2019 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den Bescheid von Februar 2018 nicht angefochten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Feststellungen der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten, über diesen Antrag wurde mit Bescheid vom 06.02.2018 abgesprochen.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ließ sich im November 2018 eine Kopie des oa Bescheides ausfolgen, da er das Original verloren hatte und stellte einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten. Er hat weder gegenüber der belangten Behörde noch gegenüber dem BVwG Umstände bekanntgegeben, die auf wesentliche Änderungen in der Sachlage oder der Rechtslage hinweisen könnten.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Dem BVwG ist es daher verwehrt, sich mit der Frage, ob Schwerarbeitszeiten vorliegen, zu befassen; dafür wäre in der Sache auch das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.

3.2 Gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3. tatsächlich undurchführbar ist oder

4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 ua.).

Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.4.2003, 2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.2.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 21.6.2007, 2006/10/0093; vgl auch Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz. 483).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 06.02.2018, mit dem die Versicherungs- und Schwerarbeitsmonate des Beschwerdeführers festgestellt wurden, wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Somit ist dieser Bescheid nach 3 Monaten ab Zustellung rechtskräftig geworden.

Da seit der letzten bescheidmäßigen Feststellung durch die belangte Behörde vom 06.02.2018 keine wesentliche Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, hat die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben.

Schlagworte

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2213729.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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