TE Bvwg Beschluss 2019/3/19 W209 2213397-2

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W209 2213397-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien, vom 18.12.2018 betreffend Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.12.2018 bezog die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) den Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.10.2017 in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit ein. Der Bescheid wurde laut RSb-Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.12.2018 beim zuständigen Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 24.12.2018 vermerkt.

2. Am 22.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 21.01.2019 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.12.2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 23.01.2019 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG die Weiterleitung der Beschwerde an die SVA, wo sie am 01.02.2019 einlangte.

3. Am 15.02.2019 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wies sie darauf hin, dass die Beschwerde verspätet bei ihr einlangte.

4. Mit Schreiben vom 18.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum oben dargelegten Sachverhalt schriftlich zu äußern. Binnen der hierfür gewährten Frist von zwei Wochen langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die darin enthaltenen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich zum Akteninhalt zu äußern. Dieser ließ jedoch die ihm hierfür eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit. Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Den Feststellungen zufolge wurde der beschwerdegegenständliche Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.12.2018 beim zuständigen Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 24.12.2018 vermerkt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig angeführt - vier Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist am Montag, den 24.12.2018 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Montag, den 21.01.2019.

Gemäß § 12 VwGVG sind Beschwerden gegen Bescheide von Behörden bei der belangten Behörde einzubringen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 22.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und von diesem gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die SVA weitergeleitet, wo sie am 01.02.2019 einlangte.

Die Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 6 AVG erfolgte auf Gefahr des Einschreiters. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21. 6. 1999, 98/17/0348; 25. 6. 2001, 2001/07/0081; 13. 10. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088).

Mit Schreiben vom 18.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vorgehalten, indem ihm der oben dargelegte Sachverhalt mit der Möglichkeit, sich hierzu schriftlich zu äußern, zur Kenntnis gebracht wurde. Da keine Einwendungen erhoben wurden, ist davon auszugehen, dass kein Zustellmangel vorliegt und der in Beschwerde gezogene Bescheid somit durch Hinterlegung mit dem ersten Tag der Abholfrist am 24.12.2018 rechtswirksam zugestellt wurde.

Damit erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht und ist sie daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2213397.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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