TE Vwgh Beschluss 2019/3/28 Ra 2019/07/0028

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §8 Abs1
WRG 1959 §21 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. des J L und 2. der E L, beide in M, beide vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Flugplatzstraße 52, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. Dezember 2018, Zl. 405-1/357/1/2-2018, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde i.A. des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine von den Revisionswerbern im Verfahren über einen von diesen am 26. Juni 2017 gestellten Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes (§ 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959) erhobene Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ab.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionsentscheidung von Interesse - zugrunde, nach Einbringung des Wiederverleihungsantrages sei mit der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) vereinbart worden, dass die Projektsunterlagen bis zum 31. Oktober 2017 nachgereicht würden. Am 6. November 2017 sei um eine Fristerstreckung bis zum 28. Februar 2018 ersucht worden.

3 Mit Schreiben vom 7. November 2017 sei den Revisionswerbern von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen worden, entsprechende Unterlagen bis zum 28. Februar 2018 nachzureichen. Die Projektsunterlagen seien fristgerecht übermittelt worden.

4 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 sei den Beschwerdeführern von der BH aufgetragen worden, die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin zur Benutzung der betroffenen Grundstücke bis zum 31. August 2018 vorzulegen. Da die Revisionswerber auch nach Ablauf dieser Frist die Zustimmung nicht beschaffen hätten können bzw. keine privatrechtliche Einigung möglich gewesen sei, hätten sie um einen Termin bei der BH ersucht. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 hätten die Revisionswerber einerseits ein bestimmtes vom 27. Februar 2018 datierendes Einreichprojekt zurückgezogen und andererseits hinsichtlich ihres Wiederverleihungsantrages einen "Devolutionsantrag" gestellt.

5 Rechtlich stützte das Verwaltungsgericht die vorgenommene Abweisung der Säumnisbeschwerde im Wesentlichen darauf, dass der Lauf der Entscheidungsfrist für die BH vorliegend erst mit der Einbringung des verbesserten Antrages der Revisionswerber am 28. Februar 2018 zu laufen begonnen habe (Hinweis auf VwGH 25.6.2009, 2006/07/0040, VwSlg. 17.714 A).

6 Für die verbliebene, bis zur Stellung der Säumnisbeschwerde am 29. Oktober 2018 verstrichene Zeitspanne (von rund acht Monaten) verneinte das Verwaltungsgericht ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG -

anhand präziser Feststellungen zum weiteren Verfahrensverlauf - insbesondere deshalb, weil die BH seit der Einbringung des verbesserten Antrages ständig in Kontakt mit den Revisionswerbern und bemüht gewesen sei, fehlende Unterlagen bzw. die Zustimmung der Grundeigentümerin zu erlangen.

7 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.

8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision behaupten, das Verwaltungsgericht sei von einer Zurückziehung nicht nur des Antrages hinsichtlich des mit 27. Februar 2018 datierenden Einreichprojektes, sondern auch von einer Zurückziehung des Wiederverleihungsantrages ausgegangen.

12 Dies trifft allerdings nach dem Inhalt des - oben gerafft wiedergegebenen - angefochtenen Erkenntnisses überhaupt nicht zu, weshalb schon aus diesem Grund die Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht darzulegen vermögen (zur im Übrigen eingeschränkten Revisibilität einer Beurteilung nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG vgl. etwa VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133, mwN).

13 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070028.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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