TE Vwgh Beschluss 2019/3/29 Ra 2019/11/0019

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/11/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen des W M in W, gegen die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. November 2018, 1) Zl. LVwG-AV-207/001-2018 und 2) Zl. LVwG-AV-242/001-2018, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (protokolliert zu Ra 2019/11/0019) und einer Beschwerde (protokolliert zu Ra 2019/11/0020) in einer Angelegenheit des NÖ Grundverkehrsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrsbehörde St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist den am 4. Februar 2019 an ihn ergangenen Aufforderungen, die Mängel der gegen die vorbezeichneten Entscheidungen eingebrachten - selbstverfassten - Revisionen zu beheben, nämlich, die Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abfassen und einbringen zu lassen, nicht fristgerecht nachgekommen. Dem in seinem am 1. März 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben gestellten Antrag auf Erstreckung der Frist zur Mängelbehebung "um 60 Tage ab dem Tag (s)einer Entlassung", in dem der in Untersuchungshaft befindliche Revisionswerber nicht dargetan hat, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist versucht hätte, zur Abfassung und Einbringung der Revisionen mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, wurde nicht stattgegeben.

2 Die Verfahren waren daher wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 29. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110019.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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