TE Vwgh Beschluss 2019/4/3 Ro 2017/15/0016

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs2
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der M GmbH in S, vertreten durch die BFP Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 8010 Graz, Schubertstraße 62, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Jänner 2017, Zl. RV/2101348/2015, betreffend Umsatzsteuer 2008, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei erhob gegen das oben angeführte Erkenntnis Revision und wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. März 2017 aufgefordert, einen der Revision anhaftenden Mangel zu beheben. Im Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass es dem Revisionswerber frei stehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen (§ 30a Abs. 2 VwGG). Zur Behebung des Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Die revisionswerbende Partei wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.

2 Innerhalb der gesetzten Frist reichte die revisionswerbende Partei einen neuen Schriftsatz ein. Die zurückgestellte Revision legte sie indessen nicht wieder vor.

3 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Behebung der Mängel einer Revision den Eintritt der in § 30a Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. z.B. VwGH 10.10.2014, Ro 2014/05/0074, zur gleichlautenden Bestimmung des § 34 Abs. 2 VwGG; vgl. auch VwGH 17.10.2017, Ro 2016/15/0020, mwN).

4 Das Verfahren war daher wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 30a Abs. 2 VwGG iVm § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Wien, am 3. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017150016.J00

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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