TE Vwgh Beschluss 2019/4/3 Ra 2019/17/0021

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Veröffentlicht am 03.04.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §19
VStG §44a
VStG §7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des D K in N, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Oktober 2018, LVwG-S-34/001-2018 sowie LVwG-S-35/001-2018, betreffend Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht jeweils: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. November 2017 wurde der Revisionswerber als Inhaber näher genannter Glücksspieleinrichtungen in einem bestimmten Lokal zur Zahlung einer Geldstrafe wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm. § 50 Abs. 4 GSpG verpflichtet; für den Fall der Uneinbringlichkeit wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, er habe anlässlich einer glücksspielrechtlichen Kontrolle seiner Dienstnehmerin in einem näher genannten Lokal ausdrücklich die Bereitstellung des Testspielgeldes in Höhe von EUR 45,-- als Spielguthaben bzw. die Bereitstellung entsprechender Spieleinsätze für Testspiele an den vorgefundenen Glücksspielgeräten untersagt, obwohl er als Inhaber zu näher umschriebenem Verhalten verpflichtet gewesen wäre.

2 Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. November 2017 wurde der Revisionswerber als Gewerbeinhaber an einem bestimmten Standort wegen des unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen mit drei näher genannten Glücksspielgeräten in einem bestimmten Zeitraum zur Zahlung dreier Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm.

§ 2 Abs. 2 und 4 iVm. § 4 iVm. § 52 Abs. 2 GSpG verpflichtet. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden drei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

3 Den gegen diese beiden Straferkenntnisse gerichteten Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Schuldfrage keine Folge gegeben; in der Straffrage setzte das LVwG die Geldstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils herab. Hinsichtlich des ersten Straferkenntnisses wurde die Tatbeschreibung neu gefasst und dem Revisionswerber angelastet, er sei der Aufforderung der Kontrollore, ihnen Testspielgeld zur Verfügung zu stellen, trotz Rechtsbelehrung nicht nachgekommen, nachdem er seine Dienstnehmerin zu einem "solchen Verhalten" angewiesen habe.

4 Das LVwG stellte jeweils den zugrunde liegenden Sachverhalt fest, erläuterte seine Beweiswürdigung und die Strafbemessung und setzte sich mit den gegen die Unionsrechtskonformität des GSpG vorgebrachten Bedenken näher auseinander. Weiters sprach es aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Der Revisionswerber macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, dass er (hinsichtlich des ersten Straferkenntnisses) wegen einer Beitragstäterschaft bestraft worden sei; dies sei jedoch nur möglich, wenn ihm die vorsätzliche Begehung gemäß § 7 VStG angelastet worden wäre, was hier jedoch unterlassen worden sei. Es liege daher eine Abweichung von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil der Spruch des Straferkenntnisses nicht den Bestimmtheitskriterien des § 44a VStG entsprochen habe. Weiters gehe aus dem (ersten) Straferkenntnis nicht hervor, dass die Dienstnehmerin als unmittelbare Täterin gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen habe. Erst das LVwG habe die Tathandlung der unmittelbaren Täterin umschrieben, sodass auch in diesem Punkt die Anforderungen des § 44a VStG iVm. § 7 VStG nicht erfüllt würden, da nicht sämtliche Tatbestandselemente vom Straferkenntnis umfasst gewesen seien; mittlerweile sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Hinsichtlich des zweiten Straferkenntnisses wird vorgebracht, dem Revisionswerber sei in diesem vorsätzliches Handeln vorgeworfen worden, was jedoch im Erkenntnis nicht begründet worden sei. Bei der Strafbemessung sei gemäß § 19 VStG auf das Verschulden Bedacht zu nehmen; das LVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ab. Im Übrigen liege eine Abweichung von der Begründungspflicht auch deshalb vor, weil das LVwG keine eigenen Feststellungen zur Kohärenz der glücksspielrechtlichen Monopolbestimmungen treffe, sondern diesbezüglich auf höchstgerichtliche Entscheidungen verweise. Der Sachverhalt müsse sich aber aus der Entscheidung selbst ergeben. Es werde auch keine eigene Kohärenzprüfung durchgeführt.

Die Revision erweist sich als unzulässig:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Das Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich der Übertretung der Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG übersieht, dass der Revisionswerber als unmittelbarer Täter einer ihn als Inhaber der Glücksspieleinrichtungen treffenden Mitwirkungspflicht bestraft wurde. In diesem Zusammenhang kann sich daher keine Rechtsfrage im Zusammenhang mit § 7 VStG, der Regelungen zu Anstiftung und Beihilfe im Verwaltungsstrafverfahren trifft, stellen.

11 Soweit vorgebracht wird, dem Revisionswerber sei hinsichtlich des Zugänglichmachens dreier Glücksspielgeräte begründungslos Vorsatz vorgeworfen worden, ist die Feststellung dieser Schuldform weder dem Straferkenntnis noch dem - hier allein maßgeblichen - Erkenntnis des LVwG zu entnehmen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kann sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht stellen.

12 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, es fehlten konkrete Tatsachenfeststellungen sowie die Vornahme einer Kohärenzprüfung ist zum Einen entgegenzuhalten, dass das LVwG solche Feststellungen getroffen hat sowie zum Anderen, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung jedoch nicht auf.

13 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

14 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 3. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170021.L00

Im RIS seit

09.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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